Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Soweit die klagenden Parteien eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin erblicken, daß die Gegenüberstellung von Zeugen unterblieben ist, übersehen sie, daß im Revisionsverfahren angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt wurden, nicht nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden können (SZ 22/106 uva). Auch die in der Revision geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 2 ZPO).Soweit die klagenden Parteien eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin erblicken, daß die Gegenüberstellung von Zeugen unterblieben ist, übersehen sie, daß im Revisionsverfahren angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt wurden, nicht nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden können (SZ 22/106 uva). Auch die in der Revision geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 2, ZPO).
In ihrer Rechtsrüge versuchen die Kläger, wie schon zuvor unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes und teilweise dessen Beurteilung von behaupteten Verfahrensmängeln erster Instanz in unzulässiger Weise zu bekämpfen. Die Kläger machen geltend, daß der Erblasser das Testament vor den ersuchten Testamentszeugen nicht als seinen letzten Willen enthaltend ausdrücklich bezeichnet habe, das Testament wegen dieses Formmangels an einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit leide und keine Rechtswirkungen entfalten könne. Einen weiteren Formmangel erblicken die Kläger in der mangelnden Belehrung der Testamentszeugen sowie in der Unterfertigung des Testamentes durch den Testamentsvollstrecker als Zeugen.
In der Klage wurde ganz allgemein zunächst die Unwirksamkeit des fremdhändigen Testamentes behauptet, es wurden jedoch keine Formmängel wie im Berufungs- und Revisionsverfahren angeführt, sondern das Unwirksamwerden des Testamentes aus dem Eintritt der auflösenden Bedingung, nämlich des Verlassens des Krankenhauses abgeleitet. Das war auch Inhalt des erstgerichtlichen Beweisverfahrens.
Wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, stellt das nunmehrige, teilweise schon in der Berufung enthaltene, dem erstinstanzlichen Verfahren jedoch fremde Vorbringen eine Änderung des Klagegrundes und damit eine unzulässige Neuerung dar (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1231, 1725). Unter dem Klagegrund ist das tatsächliche Vorbringen rechtserzeugender Tatsachen durch die klagenden Parteien in erster Instanz zu verstehen (SZ 48/113, SZ 52/60). Er ist jener Kern im tatsächlichen Vorbringen, den der Kläger nicht ändern kann, ohne von einem Anspruch auf einen anderen zu greifen (SZ 48/113).
Entgegen der Ansicht von Kralik (in Ehrenzweig System 3 Erbrecht 128 f) ist im Erbrechtsstreit, sofern dem Inhalt und der äußeren Form nach eine letztwillige Verfügung vorliegt, ein Formmangel, auf den sich keine der Parteien stützt, nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Die Formungültigkeit einer letztwilligen Verfügung gemäß § 601 ABGB ist vielmehr nur dann wahrzunehmen, wenn sie von einem Anfechtungsberechtigten geltend gemacht wird (Welser in Rummel ABGB I Rz 4 zu § 601; Weiß in Klang 2 III 352 f; Koziol-Welser Grundriß 7 II 296 f; SZ 6/278). Gegen die Ansicht von Kralik spricht auch, daß nach Lehre und Rechtsprechung eine formungültige letztwillige Verfügung wirksam ist, wenn sie von allen Beteiligten anerkannt wird. Nur die Rechtsnatur einer solchen Anerkennung ist strittig. Nach Ehrenzweig (System 2 II/2, 425 f; Faistenberger in Gschnitzer Erbrecht 2 31) und der Rechtsprechung (JBl. 1948, 388; SZ 7/297) wird mit der Anerkennung der Titel geheilt, nach Weiß (aaO 354) und Koziol-Welser (aaO 305) bleibt der letzte Wille ungültig, sodaß der Anerkennungsvertrag zwischen den Beteiligten nur schuldrechtliche Wirkungen entfaltet. Selbst Kralik (aaO 129 f) sagt, daß bei Anerkennung durch alle Nachberechtigten zwar nicht der Formmangel heile, jedoch das Erbrecht des formnichtig Eingesetzten zum Zuge komme. Schließlich ist auch unbestritten, daß bei einem im Prozeß abgegebenen Anerkenntnis ohne weitere Prüfung ein Anerkenntnisurteil zu erfolgen hat (Kralik aaO 129; Weiß aaO 354). Es wurde auch schon ausgesprochen, daß die erstmalige Geltendmachung der Nichteinhaltung der Form des Notariatsaktes unter dem Gesichtspunkt einer Schenkung auf den Todesfall im Berufungsverfahren eine unzulässige Neuerung darstellt, wenn in 1. Instanz nur Willensmängel geltend gemacht wurden (Fasching IV 165; SZ 26/11). All dies spricht gegen die Ansicht Kraliks, daß Formmängel von Amts wegen wahrzunehmen seien. Alle Ausführungen der Revision, wonach der Erblasser den Zeugen gegenüber nicht ausdrücklich erklärt habe, daß der Aufsatz seinen letzten Willen enthalte, die Zeugen nicht belehrt worden seien und das Testament ungültig sei, weil der zum Testamentsvollstrecker bestellte Notar aus diesem Grunde als Zeuge ausgeschlossen gewesen sei, sind daher als Neuerungen unbeachtlich. Soweit die Kläger aber ausführen, das Testament habe nicht dem Willen des Erblassers entsprochen, gehen sie nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus.Entgegen der Ansicht von Kralik (in Ehrenzweig System 3 Erbrecht 128 f) ist im Erbrechtsstreit, sofern dem Inhalt und der äußeren Form nach eine letztwillige Verfügung vorliegt, ein Formmangel, auf den sich keine der Parteien stützt, nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Die Formungültigkeit einer letztwilligen Verfügung gemäß Paragraph 601, ABGB ist vielmehr nur dann wahrzunehmen, wenn sie von einem Anfechtungsberechtigten geltend gemacht wird (Welser in Rummel ABGB römisch eins Rz 4 zu Paragraph 601,; Weiß in Klang 2 römisch drei 352 f; Koziol-Welser Grundriß 7 römisch zwei 296 f; SZ 6/278). Gegen die Ansicht von Kralik spricht auch, daß nach Lehre und Rechtsprechung eine formungültige letztwillige Verfügung wirksam ist, wenn sie von allen Beteiligten anerkannt wird. Nur die Rechtsnatur einer solchen Anerkennung ist strittig. Nach Ehrenzweig (System 2 II/2, 425 f; Faistenberger in Gschnitzer Erbrecht 2 31) und der Rechtsprechung (JBl. 1948, 388; SZ 7/297) wird mit der Anerkennung der Titel geheilt, nach Weiß (aaO 354) und Koziol-Welser (aaO 305) bleibt der letzte Wille ungültig, sodaß der Anerkennungsvertrag zwischen den Beteiligten nur schuldrechtliche Wirkungen entfaltet. Selbst Kralik (aaO 129 f) sagt, daß bei Anerkennung durch alle Nachberechtigten zwar nicht der Formmangel heile, jedoch das Erbrecht des formnichtig Eingesetzten zum Zuge komme. Schließlich ist auch unbestritten, daß bei einem im Prozeß abgegebenen Anerkenntnis ohne weitere Prüfung ein Anerkenntnisurteil zu erfolgen hat (Kralik aaO 129; Weiß aaO 354). Es wurde auch schon ausgesprochen, daß die erstmalige Geltendmachung der Nichteinhaltung der Form des Notariatsaktes unter dem Gesichtspunkt einer Schenkung auf den Todesfall im Berufungsverfahren eine unzulässige Neuerung darstellt, wenn in 1. Instanz nur Willensmängel geltend gemacht wurden (Fasching römisch vier 165; SZ 26/11). All dies spricht gegen die Ansicht Kraliks, daß Formmängel von Amts wegen wahrzunehmen seien. Alle Ausführungen der Revision, wonach der Erblasser den Zeugen gegenüber nicht ausdrücklich erklärt habe, daß der Aufsatz seinen letzten Willen enthalte, die Zeugen nicht belehrt worden seien und das Testament ungültig sei, weil der zum Testamentsvollstrecker bestellte Notar aus diesem Grunde als Zeuge ausgeschlossen gewesen sei, sind daher als Neuerungen unbeachtlich. Soweit die Kläger aber ausführen, das Testament habe nicht dem Willen des Erblassers entsprochen, gehen sie nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.