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Rechtssatz RS0118550×

Rechtssatz RS0118550

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118550

Geschäftszahl

3Ob92/03f; 3Ob32/06m

Entscheidungsdatum

26.04.2006

Rechtssatz

Paragraph 12 a, AO verpflichtet einerseits, wenn bereits nach Ausgleichseröffnung eine Räumungsexekution vollzogen werden soll, direkt den Gerichtsvollzieher, mit dem Vollzug innezuhalten, sie somit vorläufig auszusetzen und schafft somit neben Paragraph 46, EO und Paragraph 34 a, MRG einen weiteren Innehaltungsgrund; dies freilich ausgehend vom Gesetzestext abweichend von Paragraph 46, EO nur auf Antrag der verpflichteten Partei. Der Gerichtsvollzieher hat dann darüber dem Exekutionsgericht unverzüglich zu berichten. Andererseits wird durch die genannte Bestimmung - wenn eine Räumungsexekution nicht unmittelbar vollzogen werden soll und daher (noch) gar kein Gerichtsvollzieher einschreitet - der verpflichteten Partei das Recht eingeräumt, einen nicht in Paragraph 42, EO genannten Aufschiebungsantrag eigener Art zu stellen, über den das Exekutionsgericht mit Beschluss zu entscheiden hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 92/03f
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 92/03f
    Veröff: SZ 2004/12
  • 3 Ob 32/06m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 32/06m
    nur: § 12a AO verpflichtet einerseits direkt den Gerichtsvollzieher, mit dem Vollzug innezuhalten. Der Gerichtsvollzieher hat dann darüber dem Exekutionsgericht unverzüglich zu berichten. Andererseits wird durch die genannte Bestimmung der verpflichteten Partei das Recht eingeräumt, einen nicht in § 42 EO genannten Aufschiebungsantrag eigener Art zu stellen, über den das Exekutionsgericht mit Beschluss zu entscheiden hat. (T1); Beisatz: Die Aufschiebung hat zwingend (arg.: „darf nicht...") bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erfolgen. Ein richterliches Ermessen bei der Beurteilung der Erfolgschancen der Unternehmenssanierung hat der Gesetzgeber nicht eingeräumt. (T2); Veröff: SZ 2006/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118550

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20040128_OGH0002_0030OB00092_03F0000_001