Rechtssatz RS0118550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118550
Entscheidungsdatum
26.04.2006
Rechtssatz
§ 12a AO verpflichtet einerseits, wenn bereits nach Ausgleichseröffnung eine Räumungsexekution vollzogen werden soll, direkt den Gerichtsvollzieher, mit dem Vollzug innezuhalten, sie somit vorläufig auszusetzen und schafft somit neben § 46 EO und § 34a MRG einen weiteren Innehaltungsgrund; dies freilich ausgehend vom Gesetzestext abweichend von § 46 EO nur auf Antrag der verpflichteten Partei. Der Gerichtsvollzieher hat dann darüber dem Exekutionsgericht unverzüglich zu berichten. Andererseits wird durch die genannte Bestimmung - wenn eine Räumungsexekution nicht unmittelbar vollzogen werden soll und daher (noch) gar kein Gerichtsvollzieher einschreitet - der verpflichteten Partei das Recht eingeräumt, einen nicht in § 42 EO genannten Aufschiebungsantrag eigener Art zu stellen, über den das Exekutionsgericht mit Beschluss zu entscheiden hat.Paragraph 12 a, AO verpflichtet einerseits, wenn bereits nach Ausgleichseröffnung eine Räumungsexekution vollzogen werden soll, direkt den Gerichtsvollzieher, mit dem Vollzug innezuhalten, sie somit vorläufig auszusetzen und schafft somit neben Paragraph 46, EO und Paragraph 34 a, MRG einen weiteren Innehaltungsgrund; dies freilich ausgehend vom Gesetzestext abweichend von Paragraph 46, EO nur auf Antrag der verpflichteten Partei. Der Gerichtsvollzieher hat dann darüber dem Exekutionsgericht unverzüglich zu berichten. Andererseits wird durch die genannte Bestimmung - wenn eine Räumungsexekution nicht unmittelbar vollzogen werden soll und daher (noch) gar kein Gerichtsvollzieher einschreitet - der verpflichteten Partei das Recht eingeräumt, einen nicht in Paragraph 42, EO genannten Aufschiebungsantrag eigener Art zu stellen, über den das Exekutionsgericht mit Beschluss zu entscheiden hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 92/03f
Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 92/03f
Veröff: SZ 2004/12
- 3 Ob 32/06m
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 32/06m
nur: § 12a AO verpflichtet einerseits direkt den Gerichtsvollzieher, mit dem Vollzug innezuhalten. Der Gerichtsvollzieher hat dann darüber dem Exekutionsgericht unverzüglich zu berichten. Andererseits wird durch die genannte Bestimmung der verpflichteten Partei das Recht eingeräumt, einen nicht in § 42 EO genannten Aufschiebungsantrag eigener Art zu stellen, über den das Exekutionsgericht mit Beschluss zu entscheiden hat. (T1); Beisatz: Die Aufschiebung hat zwingend (arg.: „darf nicht...") bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erfolgen. Ein richterliches Ermessen bei der Beurteilung der Erfolgschancen der Unternehmenssanierung hat der Gesetzgeber nicht eingeräumt. (T2); Veröff: SZ 2006/67
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118550
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20040128_OGH0002_0030OB00092_03F0000_001