Rechtssatz RS0118554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118554
Entscheidungsdatum
26.04.2006
Rechtssatz
Der Bestimmung des § 12a AO enthält keine unsachliche und somit gleichheitswidrige Differenzierung zwischen dem Bestandgeber und vergleichbaren Aussonderungsberechtigten, die einen Verstoß gegen Art 7 B-VG beziehungsweise Art 2 StGG bedeuten würde. Es entspricht eben dem Wesen des Insolvenzverfahrens, dass auch Eingriffe in aus rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen resultierende Rechtspositionen zulässig sind.Der Bestimmung des Paragraph 12 a, AO enthält keine unsachliche und somit gleichheitswidrige Differenzierung zwischen dem Bestandgeber und vergleichbaren Aussonderungsberechtigten, die einen Verstoß gegen Artikel 7, B-VG beziehungsweise Artikel 2, StGG bedeuten würde. Es entspricht eben dem Wesen des Insolvenzverfahrens, dass auch Eingriffe in aus rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen resultierende Rechtspositionen zulässig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118554
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20040128_OGH0002_0030OB00092_03F0000_005