Rechtssatz RS0118576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118576
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
Der von jedem Teilnehmer eines "Briefgewinnspiels" zu leistende Organisationsbeitrag von 50 EUR ist eine vermögensrechtliche Leistung im Sinne des § 2 Abs 1 GSpG ist, für den der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt. Dass jeder Teilnehmer einen Preis erhält, vermag an der Unzulässigkeit des Gewinnspiels nichts zu ändern, wenn im Zeitpunkt der Zahlung des Organisationsbeitrags offen ist, welchen der Preise verschiedenen Werts der Teilnehmer erhält.Der von jedem Teilnehmer eines "Briefgewinnspiels" zu leistende Organisationsbeitrag von 50 EUR ist eine vermögensrechtliche Leistung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG ist, für den der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt. Dass jeder Teilnehmer einen Preis erhält, vermag an der Unzulässigkeit des Gewinnspiels nichts zu ändern, wenn im Zeitpunkt der Zahlung des Organisationsbeitrags offen ist, welchen der Preise verschiedenen Werts der Teilnehmer erhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118576
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0040OB00233_03Y0000_004