Rechtssatz RS0118600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118600
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Rechtssatz
Die Genehmigung oder Überwachung einer Anlage durch die zuständige Behörde beziehungsweise die Erfüllung ihrer Auflagen bedeutet nicht notwendig, dass der Inhaber einer Anlage keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren zu treffen hat. Insbesondere befreit ihn eine einmal erteilte Benützungsbewilligung nicht von seiner Sorgfaltspflicht gegenüber Benützern der Anlage; er hat sie in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten, was auch die Anpassung an neue Sicherheitsstandards bedeuten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118600
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0050OB00273_03P0000_001