Rechtssatz RS0118681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118681
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn in einem Scheidungsverfahren auf eine Antragstellung nach § 98 EheG Bezug genommen wurde, besteht im Verfahren über einen solchen Antrag ein derartiger Sachzusammenhang mit dem Scheidungsverfahren, dass die dort erteilten Vollmachten auch im Verfahren nach § 98 EheG Gültigkeit haben.Jedenfalls dann, wenn in einem Scheidungsverfahren auf eine Antragstellung nach Paragraph 98, EheG Bezug genommen wurde, besteht im Verfahren über einen solchen Antrag ein derartiger Sachzusammenhang mit dem Scheidungsverfahren, dass die dort erteilten Vollmachten auch im Verfahren nach Paragraph 98, EheG Gültigkeit haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118681
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0010OB00115_03Y0000_001