Für die Frage, ob die Entscheidung über den Antrag nach § 98 EheG rechtswirksam dem Antragsgegner zugestellt wurde oder ob die Zustellung an die von ihm im Ehescheidungsverfahren bevollmächtigten Rechtsanwälte zu erfolgen gehabt hätte, ist der auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwendende (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 6 zu § 93 mwN) § 93 Abs 1 ZPO maßgeblich. Gemäß § 93 Abs 1 ZPO haben alle einen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen - solange die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses dem Gericht nicht im Sinne des § 36 Abs 1 ZPO formgerecht angezeigt wurde - an den früher namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Die Berechtigung zur Empfangnahme von Zustellungen - und damit verbunden die Verpflichtung des Gerichts, an den bevollmächtigten Rechtsanwalt zuzustellen - erstreckt sich grundsätzlich nur auf jenes Verfahren, in dem die Bevollmächtigung erteilt wurde; sie erstreckt sich jedoch auch auf die mit diesem Verfahren unmittelbar zusammenhängenden Streitigkeiten, die vom gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht gedeckt sind (3 Ob 190/98g; SZ 68/32; vgl JBl 1988, 654).Für die Frage, ob die Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 98, EheG rechtswirksam dem Antragsgegner zugestellt wurde oder ob die Zustellung an die von ihm im Ehescheidungsverfahren bevollmächtigten Rechtsanwälte zu erfolgen gehabt hätte, ist der auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwendende (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 6 zu Paragraph 93, mwN) Paragraph 93, Absatz eins, ZPO maßgeblich. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, ZPO haben alle einen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen - solange die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses dem Gericht nicht im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, ZPO formgerecht angezeigt wurde - an den früher namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Die Berechtigung zur Empfangnahme von Zustellungen - und damit verbunden die Verpflichtung des Gerichts, an den bevollmächtigten Rechtsanwalt zuzustellen - erstreckt sich grundsätzlich nur auf jenes Verfahren, in dem die Bevollmächtigung erteilt wurde; sie erstreckt sich jedoch auch auf die mit diesem Verfahren unmittelbar zusammenhängenden Streitigkeiten, die vom gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht gedeckt sind (3 Ob 190/98g; SZ 68/32; vergleiche JBl 1988, 654).
Entgegen der Meinung des Rekursgerichts steht der Antrag der Antragstellerin gemäß § 98 EheG in einem so engen Zusammenhang mit dem nach § 55a EheG abgewickelten Ehescheidungsverfahren, dass sich die in diesem Verfahren erteilte Bevollmächtigung auch auf das Verfahren nach § 98 EheG erstreckt. Schon in der in der Verhandlungstagsatzung vom 12. 3. 2002 geschlossenen Vereinbarung kamen die Parteien überein, dass die Antragstellerin unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag gemäß § 98 EheG einbringen werde, was in der Folge auch geschehen ist. Der enge Sachzusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren kann daher nicht geleugnet werden, mag auch das Verfahren über einen Antrag nach § 98 EheG ein an sich selbständiges Verfahren eigener Art darstellen. Dagegen spricht auch nicht, dass dieser Antrag erst etwa sieben Monate nach Abschluss der Vereinbarung vom 12. 3. 2002 eingebracht wurde, war die Antragstellung doch von verschiedenen Faktoren abhängig gemacht worden (zum Ganzen vgl SZ 68/32).Entgegen der Meinung des Rekursgerichts steht der Antrag der Antragstellerin gemäß Paragraph 98, EheG in einem so engen Zusammenhang mit dem nach Paragraph 55 a, EheG abgewickelten Ehescheidungsverfahren, dass sich die in diesem Verfahren erteilte Bevollmächtigung auch auf das Verfahren nach Paragraph 98, EheG erstreckt. Schon in der in der Verhandlungstagsatzung vom 12. 3. 2002 geschlossenen Vereinbarung kamen die Parteien überein, dass die Antragstellerin unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag gemäß Paragraph 98, EheG einbringen werde, was in der Folge auch geschehen ist. Der enge Sachzusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren kann daher nicht geleugnet werden, mag auch das Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 98, EheG ein an sich selbständiges Verfahren eigener Art darstellen. Dagegen spricht auch nicht, dass dieser Antrag erst etwa sieben Monate nach Abschluss der Vereinbarung vom 12. 3. 2002 eingebracht wurde, war die Antragstellung doch von verschiedenen Faktoren abhängig gemacht worden (zum Ganzen vergleiche SZ 68/32).
War nun die den Antragsgegnervertretern im Ehescheidungsverfahren erteilte Prozessvollmacht auch für das anschließende Verfahren nach § 98 EheG wirksam, dann hätte die erstinstanzliche Entscheidung sogleich an diese Rechtsanwälte zugestellt werden müssen. Da dies nicht geschah, begann die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der Entscheidung des Erstgerichts an die Rechtsvertreter des Antragsgegners - am 26. 2. 2003 - zu laufen; die Zustellung dieser Entscheidung an den Antragsgegner persönlich ist dagegen ohne Bedeutung (EFSlg 37.165; 34.838 uva). Der am 12. 3. 2003 zur Post gegebene Rekurs wurde somit rechtzeitig erhoben.War nun die den Antragsgegnervertretern im Ehescheidungsverfahren erteilte Prozessvollmacht auch für das anschließende Verfahren nach Paragraph 98, EheG wirksam, dann hätte die erstinstanzliche Entscheidung sogleich an diese Rechtsanwälte zugestellt werden müssen. Da dies nicht geschah, begann die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der Entscheidung des Erstgerichts an die Rechtsvertreter des Antragsgegners - am 26. 2. 2003 - zu laufen; die Zustellung dieser Entscheidung an den Antragsgegner persönlich ist dagegen ohne Bedeutung (EFSlg 37.165; 34.838 uva). Der am 12. 3. 2003 zur Post gegebene Rekurs wurde somit rechtzeitig erhoben.
Das Rekursgericht hat seine Entscheidung lediglich damit begründet, dass der Rekurs verspätet eingebracht worden sei. Dies trifft - wie eben ausgeführt - nicht zu, und das Gericht zweiter Instanz wird sich deshalb mit den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers meritorisch auseinandersetzen müssen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 234 AußStrG, denn diese Bestimmung umfasst - wie aus § 229 Abs 1 AußStrG abzuleiten ist - auch die im Rahmen eines Antrags nach § 98 EheG auflaufenden Kosten.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 234, AußStrG, denn diese Bestimmung umfasst - wie aus Paragraph 229, Absatz eins, AußStrG abzuleiten ist - auch die im Rahmen eines Antrags nach Paragraph 98, EheG auflaufenden Kosten.