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Rechtssatz RS0118685

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118685

Geschäftszahl

1Ob300/03d

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Rechtssatz

Ein Kletterer darf nicht erwarten, dass der Grundeigentümer, der nur nicht gegen den Gebrauch seines Eigentums durch allenfalls Unbefugte einschreitet, schon allein deshalb Sicherheitsvorkehrungen treffen müsse, um solche Personen vor Schaden zu bewahren, ohne dass ihn aus bestimmten, für jeden Kletterer naheliegenden und verlässlich erkennbaren Gründen eine Rechtspflicht träfe, vor den durch Dritte geschaffenen Gefahren entweder zu warnen oder diese laufend zu beseitigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verkehrssicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118685

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0010OB00300_03D0000_001