Rechtssatz RS0118685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118685
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
Ein Kletterer darf nicht erwarten, dass der Grundeigentümer, der nur nicht gegen den Gebrauch seines Eigentums durch allenfalls Unbefugte einschreitet, schon allein deshalb Sicherheitsvorkehrungen treffen müsse, um solche Personen vor Schaden zu bewahren, ohne dass ihn aus bestimmten, für jeden Kletterer naheliegenden und verlässlich erkennbaren Gründen eine Rechtspflicht träfe, vor den durch Dritte geschaffenen Gefahren entweder zu warnen oder diese laufend zu beseitigen.
Schlagworte
Verkehrssicherungspflicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118685
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0010OB00300_03D0000_001