Rechtssatz RS0118719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118719
Entscheidungsdatum
17.11.2011
Rechtssatz
Werden in den Urteilsgründen neben entscheidenden auch Tatsachen festgestellt, die in Hinsicht auf den Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nicht entscheidend sind, ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Gegenstand der Bindung des Berufungsgerichtes an den "Ausspruch über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz" ist allerdings nur die regelmäßig im (deklarativen) Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO zum Ausdruck kommende Feststellung der sogenannten entscheidenden Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und das darauf angewendete Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), nicht aber ein für die vorgenommene rechtliche Unterstellung unwesentliches Tatsachensubstrat.Werden in den Urteilsgründen neben entscheidenden auch Tatsachen festgestellt, die in Hinsicht auf den Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) nicht entscheidend sind, ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Gegenstand der Bindung des Berufungsgerichtes an den "Ausspruch über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz" ist allerdings nur die regelmäßig im (deklarativen) Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zum Ausdruck kommende Feststellung der sogenannten entscheidenden Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und das darauf angewendete Strafgesetz (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), nicht aber ein für die vorgenommene rechtliche Unterstellung unwesentliches Tatsachensubstrat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118719
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20040304_OGH0002_0150OS00176_0300000_002