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Rechtssatz RS0118719

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0118719

Entscheidungsdatum

17.11.2011

Rechtssatz

Werden in den Urteilsgründen neben entscheidenden auch Tatsachen festgestellt, die in Hinsicht auf den Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) nicht entscheidend sind, ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Gegenstand der Bindung des Berufungsgerichtes an den "Ausspruch über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz" ist allerdings nur die regelmäßig im (deklarativen) Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zum Ausdruck kommende Feststellung der sogenannten entscheidenden Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und das darauf angewendete Strafgesetz (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), nicht aber ein für die vorgenommene rechtliche Unterstellung unwesentliches Tatsachensubstrat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118719

Im RIS seit

03.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2011

Dokumentnummer

JJR_20040304_OGH0002_0150OS00176_0300000_002