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Entscheidung 13 Os 117/11x×

Entscheidung 13 Os 117/11x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os117/11x

Entscheidungsdatum

17.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Susanne B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Geschworenengericht vom 4. Juli 2011, GZ 27 Hv 59/11w-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Susanne B***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 15. Dezember 2010 in G***** Gerold A***** durch einen Schuss mit einer Schrotflinte gegen den Kopf vorsätzlich getötet.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 6, 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.

Indem die Fragenrüge (Ziffer 6,) die Abänderung der Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes dahin begehrt, dass die Schussdistanz nicht mit „einem halben Meter“, sondern mit „50 bis 100 cm“ angegeben werde, ohne darzulegen, aus welchem Grund es hier zulässig sein soll, eine vom Anklagesachverhalt (ON 35) abweichende Hauptfrage zu stellen (Schindler, WK-StPO Paragraph 312, Rz 8), bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.

Hinzu kommt, dass es den Geschworenen - deren Information von Paragraph 325, Absatz 2, StPO sichergestellt wird -, gestattet war, die Frage unter Beifügung angenommener Beschränkungen nur teilweise zu bejahen (Paragraph 330, Absatz 2, StPO).

Soweit sich die Beschwerde gegen die Formulierung der Eventualfragen nach den Verbrechen des Totschlags (Paragraph 76, StGB), der absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB) und der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraph 86, StGB) mit dem Vorbringen wendet, für ein in Eifersucht bestehendes Tatmotiv mangle es an in der Hauptverhandlung vorgekommenen Indizien, fehlt ihr angesichts der von Paragraph 330, Absatz 2, StPO eröffneten Möglichkeit, Modifikationen des eine andere rechtliche Beurteilung indizierenden Sachverhalts unabhängig von der Fragestellung vorzunehmen, die Beschwer (RIS-Justiz RS0118719), sodass die Fragenrüge auch insoweit unzulässig ist. Nach Ansicht des Beschwerdeführers von gestellten Eventualfragen abweichende, eine andere rechtliche Beurteilung indes nicht indizierende Sachverhaltsannahmen betreffen, was zum besseren Verständnis angemerkt sei, definitonsgemäß keine entscheidenden Tatsachen und sind daher unter dem Aspekt von Fragen- und Instruktionsrüge ohne Relevanz, stattdessen Gegenstand einer - auch hier der Sache nach geltend gemachten, jedoch mangels jeglicher Bedenken an begangenem Mord offenbar unbegründeten -, Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,). Von der Tatsachenrüge erfasste Bedenken von vornherein auszuräumen ermöglicht die vorstehend angesprochene Vorschrift des Paragraph 330, Absatz 2, StPO.

Die Geschworenen hätten also die Eventualfrage nach Totschlag ohne weiteres mit der Einschränkung „aber nicht aus Eifersucht“ beantworten können.

Auch mit der Forderung nach Fragen in Richtung von Notwehr und sogenanntem Putativnotwehrexzess wird die Fragenrüge nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil die Beschwerde keine Verfahrensergebnisse aufzeigt, die eine entsprechende Fragestellung indiziert hätten (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 42; Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 6 bis 17).

Es wird nämlich nicht dargelegt, aus welchem Grund eine - von der Beschwerde so bezeichnete - „Ich oder Er Situation“ Anlass für die verlangte Fragestellung geboten haben soll.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass aus der Aussage der Sachverständigen Dr. K*****, auf die sich die Rüge insoweit bezieht, keineswegs ein tatsächlich vorgelegener oder vermeintlicher Angriff des Opfers abzuleiten ist. Vielmehr gibt die Sachverständige in der angesprochenen Passage ihrer Exploration die Tatschilderung der Beschwerdeführerin wieder, wonach diese sich nach reiflicher Überlegung bewaffnet habe, mit der Schrotflinte im Anschlag vor das im Bett liegende, von ihr abgewendete Opfer getreten sei und gezielt gegen dessen Kopf geschossen habe (S 5 f der Beilage ./1 zu ON 54).

Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,), die fehlende Belehrung zum Schuldausschließungsgrund des Notstands (Paragraph 10, StGB) einwendet, geht schon im Ansatz fehl, weil den Geschworenen eine diesbezügliche Zusatzfrage nicht gestellt worden ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) argumentiert nicht aus in der Hauptverhandlung Vorgekommenem und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 12).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99042

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00117.11X.1117.000

Im RIS seit

01.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014

Dokumentnummer

JJT_20111117_OGH0002_0130OS00117_11X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0100505 Rechtssatz 10.03.1992Strafrecht
Bei der Stellung der Hauptfragen ist der Schwurgerichtshof grundsätzlich an den Anklagevorwurf gebunden, weshalb der Inhalt dieser Fragen nicht nur in Ansehung des gesetzlichen Tatbestandes, sondern auch hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes mit der Ankl …
RS0100509 Rechtssatz 24.09.1980Strafrecht
Hauptfragen sind stets anklagekonform zu stellen.
RS0100860 Rechtssatz 12.10.1993Strafrecht
Die gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert eine Substantiierung dahin, durch welche in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen (§ 314 Abs 1 StPO) die nunmehr urgierte weitere Fragestellung indiziert gewesen sein soll.
RS0101085 Rechtssatz 10.10.1977Strafrecht
Eine Rechtsbelehrung zu einer nicht gestellten Frage ist nicht zu erteilen. Eine solche Belehrung ist überflüssig. Solche überflüssigen Ausführungen machen eine Rechtsbelehrung jedoch nicht zu einer unrichtigen im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs …
RS0101087 Rechtssatz 15.05.1974Strafrecht
Eventualfragen sind nur zu stellen, insoweit sie durch die Verfahrensergebnisse "indiziert" sind, das heißt, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die im Falle ihrer Erweislichkeit dem durch die korrespondierende Hauptfrage erfasst …
RS0117447 Rechtssatz 27.03.2003Strafrecht
Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen und jenes Sachverhaltes, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, also zum Beispiel des eine Eventualfrage o …
RS0117961 Rechtssatz 06.08.2003Strafrecht
Die Tatsachenrüge ermöglicht nicht, ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten.
RS0118719 Rechtssatz 04.03.2004Strafrecht
Werden in den Urteilsgründen neben entscheidenden auch Tatsachen festgestellt, die in Hinsicht auf den Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nicht entscheidend sind, ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Gegenstand der Bindung des Berufungsgerichtes an …
RS0119417 Rechtssatz 21.10.2004Strafrecht
Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen.
RS0127264 Rechtssatz 17.11.2011Strafrecht
Nach Ansicht des Beschwerdeführers von gestellten Eventualfragen abweichende, eine andere rechtliche Beurteilung indes nicht indizierende Sachverhaltsannahmen betreffen definitionsgemäß keine entscheidenden Tatsachen und sind daher unter dem Aspekt von Frag …