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Rechtssatz RS0118725

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118725

Geschäftszahl

6Ob314/03z; 6Ob50/04b

Entscheidungsdatum

26.08.2004

Rechtssatz

Im Liquidationsverfahren sind nicht nur die Gesellschafter und früheren Gesellschaftsorgane Beteiligte des Verfahrens, sondern auch Dritte, die ein rechtliches Interesse an der Verwertung und Verteilung des Gesellschaftsvermögens haben. Gläubiger sind schon wegen ihres im §93 Abs4 GmbHG angeführten Bucheinsichtsrechts Beteiligte. Sie haben ein Interesse an der Verwertung und der Teilnahme an der Verteilung des Gesellschaftsvermögens. Dabei handelt es sich nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Die Bucheinsicht ist vielmehr eine Rechtsfolge der Nichtverständigung des Gläubigers nach §91 Abs1 letzter Satz GmbHG und der damit verbundenen Nichtteilnahme am Liquidationsverfahren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 314/03z
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 314/03z
  • 6 Ob 50/04b
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 50/04b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118725

Dokumentnummer

JJR_20040219_OGH0002_0060OB00314_03Z0000_001