Der Rechtsmittelwerber vertritt nach wie vor die Ansicht, dass der Anspruch des Gläubigers einer GmbH auf Bucheinsicht nach § 93 Abs 4 GmbHG im streitigen Rechtsweg geltend zu machen sei, wie der Oberste Gerichtshof bereits in SZ 16/113 ausgeführt habe. Diese Rechtsprechung (vgl auch 2 Ob 213, 214/80 = HS 12.442; HS 13.390) ist jedoch überholt (vgl Koppensteiner, Komm z GmbHG2 § 93 Rz 11). Wie der Oberste Gerichtshof jüngst in der Entscheidung 6 Ob 314/03z (RdW 2004/377) ausgeführt hat, ist das Bucheinsichtsrecht nicht nur des ehemaligen Gesellschafters (RIS-Justiz RS0060104), sondern auch des Gesellschaftsgläubigers im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Es wäre ein kaum zu begründender Wertungswiderspruch, einen Gläubiger der Gesellschaft mit seinem Recht auf Bucheinsicht auf das streitige Verfahren zu verweisen. Dies gilt auch, wenn zur Ausübung des Bucheinsichtsrechts der Zutritt zu den Geschäftsräumen und die Vorlage von Geschäftsbüchern erzwungen werden soll (EvBl 1991/85; Reich-Rohrwig GmbH-Recht2 I 2/750). Das Argument des Rechtsmittelwerbers, dass für das streitige Verfahren spreche, dass zur Abklärung der Frage, wer Verwahrer sei (wer die Bücher innehabe), das Beweisverfahren des Zivilprozesses geeigneter erscheine, ist nicht schlüssig, müsste doch der Gläubiger vor Klageerhebung den Verwahrer der Bücher erforschen, um gegen diesen eine Klage richten zu können. Das außerstreitige Verfahren ermöglicht hingegen eine amtswegige Erhebung der Person des Verwahrers, gegen den dann die Gewährung der bewilligten Bucheinsicht erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen ist.Der Rechtsmittelwerber vertritt nach wie vor die Ansicht, dass der Anspruch des Gläubigers einer GmbH auf Bucheinsicht nach Paragraph 93, Absatz 4, GmbHG im streitigen Rechtsweg geltend zu machen sei, wie der Oberste Gerichtshof bereits in SZ 16/113 ausgeführt habe. Diese Rechtsprechung vergleiche auch 2 Ob 213, 214/80 = HS 12.442; HS 13.390) ist jedoch überholt vergleiche Koppensteiner, Komm z GmbHG2 Paragraph 93, Rz 11). Wie der Oberste Gerichtshof jüngst in der Entscheidung 6 Ob 314/03z (RdW 2004/377) ausgeführt hat, ist das Bucheinsichtsrecht nicht nur des ehemaligen Gesellschafters (RIS-Justiz RS0060104), sondern auch des Gesellschaftsgläubigers im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Es wäre ein kaum zu begründender Wertungswiderspruch, einen Gläubiger der Gesellschaft mit seinem Recht auf Bucheinsicht auf das streitige Verfahren zu verweisen. Dies gilt auch, wenn zur Ausübung des Bucheinsichtsrechts der Zutritt zu den Geschäftsräumen und die Vorlage von Geschäftsbüchern erzwungen werden soll (EvBl 1991/85; Reich-Rohrwig GmbH-Recht2 römisch eins 2/750). Das Argument des Rechtsmittelwerbers, dass für das streitige Verfahren spreche, dass zur Abklärung der Frage, wer Verwahrer sei (wer die Bücher innehabe), das Beweisverfahren des Zivilprozesses geeigneter erscheine, ist nicht schlüssig, müsste doch der Gläubiger vor Klageerhebung den Verwahrer der Bücher erforschen, um gegen diesen eine Klage richten zu können. Das außerstreitige Verfahren ermöglicht hingegen eine amtswegige Erhebung der Person des Verwahrers, gegen den dann die Gewährung der bewilligten Bucheinsicht erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen ist.
Hinsichtlich des vom Rechtsmittelwerber bestrittenen rechtlichen Interesses der Antragstellerin an der Bucheinsicht ist auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO). Die titulierte Forderung der Antragstellerin liegt über dem mit dem ehemaligen Liquidator verglichenen Betrag. Ein Verzicht auf diesen übersteigenden Teilbetrag gegenüber anderen potentiell Haftpflichtigen, insbesondere gegenüber der ebenfalls beklagten anderen Gesellschafterin, gegen die der Zivilrechtsstreit noch anhängig ist, ist dem Vergleich nicht zu entnehmen. Zudem ist auch im Zusammenhang mit einer allfällige exekutiven Durchsetzung des mit dem ehemaligen Liquidator geschlossenen Vergleichs, der diesen unstrittig zum zunächst vereinbarten Termin nicht erfüllt hat, die Weiterverfolgung des Weges, den die Geldflüsse im Zusammenhang mit dem Verkauf der Realitäten durch die Gesellschafter genommen haben, von Interesse. Das im Revisionsrekurs erstattete Vorbringen, es sei nachträglich eine Ratenzahlung vereinbart worden, die der Rechtsmittelwerber einhalte, stellt eine im Revisionsrekursverfahren nicht zu beachtende Neuerung dar, weil die behauptete Vereinbarung nach den vorgelegten Urkunden erst im Jänner 2004, somit nach Fassung des Beschlusses der Vorinstanzen getroffen wurde (vgl. RIS-Justiz RS0006810). Soweit der Rechtsmittelwerber in Frage stellt, dass § 93 Abs 4 GmbHG auch bei einer amtswegigen Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit Anwendung finde, ist zunächst darauf zu verweisen, dass es sich bei der im Revisionsrekurs angeführten Belegstelle (Koppensteiner aaO § 93 Rz 2) um ein Fehlzitat handelt, weil sich der Satz, dass die Bestimmung auf schon gelöschte Gesellschaften nicht anzuwenden sei, auf Abs 1 des § 93 GmbHG (Ansuchen um Löschung nach Beendigung der Liquidation) bezieht.Hinsichtlich des vom Rechtsmittelwerber bestrittenen rechtlichen Interesses der Antragstellerin an der Bucheinsicht ist auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die titulierte Forderung der Antragstellerin liegt über dem mit dem ehemaligen Liquidator verglichenen Betrag. Ein Verzicht auf diesen übersteigenden Teilbetrag gegenüber anderen potentiell Haftpflichtigen, insbesondere gegenüber der ebenfalls beklagten anderen Gesellschafterin, gegen die der Zivilrechtsstreit noch anhängig ist, ist dem Vergleich nicht zu entnehmen. Zudem ist auch im Zusammenhang mit einer allfällige exekutiven Durchsetzung des mit dem ehemaligen Liquidator geschlossenen Vergleichs, der diesen unstrittig zum zunächst vereinbarten Termin nicht erfüllt hat, die Weiterverfolgung des Weges, den die Geldflüsse im Zusammenhang mit dem Verkauf der Realitäten durch die Gesellschafter genommen haben, von Interesse. Das im Revisionsrekurs erstattete Vorbringen, es sei nachträglich eine Ratenzahlung vereinbart worden, die der Rechtsmittelwerber einhalte, stellt eine im Revisionsrekursverfahren nicht zu beachtende Neuerung dar, weil die behauptete Vereinbarung nach den vorgelegten Urkunden erst im Jänner 2004, somit nach Fassung des Beschlusses der Vorinstanzen getroffen wurde vergleiche RIS-Justiz RS0006810). Soweit der Rechtsmittelwerber in Frage stellt, dass Paragraph 93, Absatz 4, GmbHG auch bei einer amtswegigen Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit Anwendung finde, ist zunächst darauf zu verweisen, dass es sich bei der im Revisionsrekurs angeführten Belegstelle (Koppensteiner aaO Paragraph 93, Rz 2) um ein Fehlzitat handelt, weil sich der Satz, dass die Bestimmung auf schon gelöschte Gesellschaften nicht anzuwenden sei, auf Absatz eins, des Paragraph 93, GmbHG (Ansuchen um Löschung nach Beendigung der Liquidation) bezieht.
Richtig ist, dass das Bucheinsichtsrecht nach § 93 Abs 4 GmbHG voraussetzt, dass die GmbH gelöscht ist. Das Bucheinsichtsrecht erklärt sich aus dem deutlich verringerten oder nicht mehr vorhandenen Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft nach deren Löschung (Koppensteiner aaO § 93 GmbHG Rz 10; Geist, Allgemeines Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters? ÖJZ 1993, 641 [643]). Warum dem Gläubiger im Fall der amtswegigen Löschung wegen Vermögenslosigkeit kein Bucheinsichtsrecht zustehen sollte, ist nicht einsichtig, würde die Verweigerung in diesem Fall zu einer nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung von Gesellschaftern und Gläubigern derartig beendeter Gesellschaften gegenüber jenen von Gesellschaften, die nach einem Liquidationsverfahren gelöscht werden, führen. Eine diesbezügliche Einschränkung lässt sich auch aus § 94 GmbHG, der die Bestimmungen über die Liquidation und damit insbesondere § 93 Abs 4 GmbHG bei amtswegiger Löschung für anwendbar erklärt, weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn dieser Bestimmung entnehmen. Die Frage kann hier aber auf sich beruhen, weil der Rechtsmittelwerber übersieht, dass der amtswegigen Löschung ohnehin ein langjähriges Liquidationsverfahren vorausging und der Liquidator nach Verteilung der bei Auflösung der Gesellschaft vorhandenen und während der Liquidation eingehenden Gelder (§§ 91 Abs 2 GmbHG) gemäß § 93 Abs 1 GmbHG selbst zur Stellung des Antrages auf Löschung der Gesellschaft verpflichtet gewesen wäre. Die Antragstellerin wäre als Gesellschaftsgläubigerin am Liquidationsverfahren zu beteiligen gewesen (§ 91 Abs 1 GmbHG). Dies war hier unstrittig nicht der Fall. Dementsprechend handelt es sich beim Bucheinsichtsrecht nach § 93 Abs 4 GmbHG nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Dieses Recht ist vielmehr eine Rechtsfolge aus der hier unterbliebenen Verständigung der Antragstellerin nach § 91 Abs 1 letzter Satz GmbHG (6 Ob 314/03z = RdW 2004, 415/377).Richtig ist, dass das Bucheinsichtsrecht nach Paragraph 93, Absatz 4, GmbHG voraussetzt, dass die GmbH gelöscht ist. Das Bucheinsichtsrecht erklärt sich aus dem deutlich verringerten oder nicht mehr vorhandenen Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft nach deren Löschung (Koppensteiner aaO Paragraph 93, GmbHG Rz 10; Geist, Allgemeines Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters? ÖJZ 1993, 641 [643]). Warum dem Gläubiger im Fall der amtswegigen Löschung wegen Vermögenslosigkeit kein Bucheinsichtsrecht zustehen sollte, ist nicht einsichtig, würde die Verweigerung in diesem Fall zu einer nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung von Gesellschaftern und Gläubigern derartig beendeter Gesellschaften gegenüber jenen von Gesellschaften, die nach einem Liquidationsverfahren gelöscht werden, führen. Eine diesbezügliche Einschränkung lässt sich auch aus Paragraph 94, GmbHG, der die Bestimmungen über die Liquidation und damit insbesondere Paragraph 93, Absatz 4, GmbHG bei amtswegiger Löschung für anwendbar erklärt, weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn dieser Bestimmung entnehmen. Die Frage kann hier aber auf sich beruhen, weil der Rechtsmittelwerber übersieht, dass der amtswegigen Löschung ohnehin ein langjähriges Liquidationsverfahren vorausging und der Liquidator nach Verteilung der bei Auflösung der Gesellschaft vorhandenen und während der Liquidation eingehenden Gelder (Paragraphen 91, Absatz 2, GmbHG) gemäß Paragraph 93, Absatz eins, GmbHG selbst zur Stellung des Antrages auf Löschung der Gesellschaft verpflichtet gewesen wäre. Die Antragstellerin wäre als Gesellschaftsgläubigerin am Liquidationsverfahren zu beteiligen gewesen (Paragraph 91, Absatz eins, GmbHG). Dies war hier unstrittig nicht der Fall. Dementsprechend handelt es sich beim Bucheinsichtsrecht nach Paragraph 93, Absatz 4, GmbHG nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Dieses Recht ist vielmehr eine Rechtsfolge aus der hier unterbliebenen Verständigung der Antragstellerin nach Paragraph 91, Absatz eins, letzter Satz GmbHG (6 Ob 314/03z = RdW 2004, 415/377).
Der Umstand, dass die GmbH nach Löschung im Fall ihrer Vermögenslosigkeit weder im streitigen noch im außerstreitigen Verfahren parteifähig ist (vom Fall eines bereits anhängigen Verfahrens abgesehen), steht der gerichtlichen Durchsetzung des Bucheinsichtsrechts im außerstreitigen Rechtsweg nicht entgegen. Als Verfahrensbeteiligter kommt zwar nicht die gelöschte und vermögenslose Gesellschaft, aber - jedenfalls dann, wenn wie hier, der Löschung ein Liquidationsverfahren vorausging - der Verwahrer der Bücher in Betracht, der dem Verfahren zur Durchsetzung dieses Rechts auch beizuziehen ist (insoweit zutreffend SZ 16/113). Das Rekursgericht hat es daher zu Recht dem Erstgericht auferlegt, die Person des Verwahrers der Bücher zu ermitteln. Auch seine Ansicht, dass mangels anderer Erhebungsergebnisse der ehemalige Liquidator als Verwahrer zu behandeln sein werde, ist durch § 93 Abs 3 GmbHG gedeckt, wonach in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschaft der Verwahrer durch das Firmenbuchgericht bestimmt wird. Dagegen, dass die Auswahl auf ihn fallen soll, hat sich der Rechtsmittelwerber auch nicht zur Wehr gesetzt.Der Umstand, dass die GmbH nach Löschung im Fall ihrer Vermögenslosigkeit weder im streitigen noch im außerstreitigen Verfahren parteifähig ist (vom Fall eines bereits anhängigen Verfahrens abgesehen), steht der gerichtlichen Durchsetzung des Bucheinsichtsrechts im außerstreitigen Rechtsweg nicht entgegen. Als Verfahrensbeteiligter kommt zwar nicht die gelöschte und vermögenslose Gesellschaft, aber - jedenfalls dann, wenn wie hier, der Löschung ein Liquidationsverfahren vorausging - der Verwahrer der Bücher in Betracht, der dem Verfahren zur Durchsetzung dieses Rechts auch beizuziehen ist (insoweit zutreffend SZ 16/113). Das Rekursgericht hat es daher zu Recht dem Erstgericht auferlegt, die Person des Verwahrers der Bücher zu ermitteln. Auch seine Ansicht, dass mangels anderer Erhebungsergebnisse der ehemalige Liquidator als Verwahrer zu behandeln sein werde, ist durch Paragraph 93, Absatz 3, GmbHG gedeckt, wonach in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschaft der Verwahrer durch das Firmenbuchgericht bestimmt wird. Dagegen, dass die Auswahl auf ihn fallen soll, hat sich der Rechtsmittelwerber auch nicht zur Wehr gesetzt.
Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher zu bestätigen.