Rechtssatz RS0118726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118726
Entscheidungsdatum
17.01.2025
Rechtssatz
Das Recht auf Einsicht in die Bücher und Schriften einer aufgelösten Gesellschaft mbH besteht nach Beendigung der Liquidation und Löschung im Firmenbuch nicht gegenüber dem letzten Liquidator, sondern gegenüber dem nach § 93 Abs 3 GmbHG bestellten Verwahrer der Bücher. Der Anspruch ist im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen, wie dies nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung auch für den Anspruch des Gesellschafters auf Bucheinsicht gilt.Das Recht auf Einsicht in die Bücher und Schriften einer aufgelösten Gesellschaft mbH besteht nach Beendigung der Liquidation und Löschung im Firmenbuch nicht gegenüber dem letzten Liquidator, sondern gegenüber dem nach Paragraph 93, Absatz 3, GmbHG bestellten Verwahrer der Bücher. Der Anspruch ist im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen, wie dies nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung auch für den Anspruch des Gesellschafters auf Bucheinsicht gilt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 314/03z
Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 314/03z
- 6 Ob 50/04b
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 50/04b
Auch
- 6 Ob 182/06t
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 182/06t
- 6 Ob 229/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.01.2025 6 Ob 229/24f
Beisatz: Hier: Einsichtsrecht eines Gläubigers (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118726
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20040219_OGH0002_0060OB00314_03Z0000_002