Rechtssatz RS0118739
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118739
Entscheidungsdatum
30.05.2006
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art38
EuGVÜ Art31
CMR Art31
Rechtssatz
Auch die EuGVVO ermöglicht, wie schon das EuGVÜ, die Vollstreckbarerklärung auch bloß vorläufig vollstreckbarer, also nicht rechtskräftiger ausländischer Entscheidungen. Sind nicht rechtskräftige Entscheidungen aus einem Staat, für den die EuGVVO gilt, nach deren Art 38 für vollstreckbar zu erklären, kann dieser Umstand kein Versagungsgrund sein.Auch die EuGVVO ermöglicht, wie schon das EuGVÜ, die Vollstreckbarerklärung auch bloß vorläufig vollstreckbarer, also nicht rechtskräftiger ausländischer Entscheidungen. Sind nicht rechtskräftige Entscheidungen aus einem Staat, für den die EuGVVO gilt, nach deren Artikel 38, für vollstreckbar zu erklären, kann dieser Umstand kein Versagungsgrund sein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 20/04v
Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 20/04v
- 3 Ob 189/04x
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 189/04x
Auch; Beisatz: Da sich die Anerkennungsregel des Art 31 Abs 3 CMR gemäß Art 31 Abs 4 CMR nicht auf bloß vorläufig vollstreckbare Urteile bezieht, deren internationale Anerkennung also nicht regelt, haben die Bestimmungen der EuGVVO, die mangels Unterscheidung auch auf vorläufig vollstreckbare Gerichtsentscheidungen anzuwenden sind, hier Anwendung zu finden. (T1)
- 3 Ob 49/06m
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 49/06m
Auch; Beisatz: Die bloße Tatsache, dass auf Grund einer nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung bereits Befriedigungsexekution geführt werden kann, begründet für sich keinesfalls einen Verstoß gegen den ordre public. (T2); Beisatz: Das gilt im Anwendungsbereich der EuGVVO unabhängig davon, wie solche Entscheidungen im Erststaat bezeichnet werden (Art 32 EuGVVO). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118739
Dokumentnummer
JJR_20040325_OGH0002_0030OB00020_04V0000_003