1. Zum Rekurs:
Soweit die verpflichtete Partei (an sich zutreffend) geltend macht, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Weigerung des Rekursgerichts, das Verfahren auszusetzen, beim Höchstgericht angefochten werden kann, übersieht sie, dass es hier um einen generellen Rechtsmittelausschluss geht, weshalb es auf das Vorliegen von erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm § 78 EO) nicht ankommen kann. Liegt etwa der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz unter dem Grenzwert des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, kann eine auch noch so erhebliche Rechtsfrage nicht vor den Obersten Gerichtshof gebracht werden. Es ist demnach allein zu prüfen, ob die Auffassung des Rekursgerichts, ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof sei in diesem Punkt ausgeschlossen, zutrifft. Wegen des in § 86 EO idFd EO-Novelle 2000 angeordneten Vorrangs der Rechtsakte der Europäischen Union vor den Bestimmungen der §§ 79 ff EO, der auch für das Verfahren gilt (Jakusch in Angst, EO, § 86 Rz 3 und Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 86 Rz 1), geht es allein um die Auslegung der EuGVVO und nicht um die des innerstaatlichen Verfahrensrechts. Dass im vorliegenden Fall bereits diese Verordnung anzuwenden ist, bezweifelt die verpflichtete Partei ohnehin nicht. Entgegen ihrer Auffassung trifft aber keineswegs zu, dass die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen des EuGH aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte nicht präjudiziell wären; ebensowenig, dass aus Art 46 EuGVVO klar hervorgehe, mit dem Rechtsbehelf des Revisionsrekurses gemäß Art 44 EuGVVO iVm Anh IV könne auch die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung bekämpft werden.Soweit die verpflichtete Partei (an sich zutreffend) geltend macht, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Weigerung des Rekursgerichts, das Verfahren auszusetzen, beim Höchstgericht angefochten werden kann, übersieht sie, dass es hier um einen generellen Rechtsmittelausschluss geht, weshalb es auf das Vorliegen von erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO) nicht ankommen kann. Liegt etwa der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz unter dem Grenzwert des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, kann eine auch noch so erhebliche Rechtsfrage nicht vor den Obersten Gerichtshof gebracht werden. Es ist demnach allein zu prüfen, ob die Auffassung des Rekursgerichts, ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof sei in diesem Punkt ausgeschlossen, zutrifft. Wegen des in Paragraph 86, EO idFd EO-Novelle 2000 angeordneten Vorrangs der Rechtsakte der Europäischen Union vor den Bestimmungen der Paragraphen 79, ff EO, der auch für das Verfahren gilt (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 86, Rz 3 und Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 86, Rz 1), geht es allein um die Auslegung der EuGVVO und nicht um die des innerstaatlichen Verfahrensrechts. Dass im vorliegenden Fall bereits diese Verordnung anzuwenden ist, bezweifelt die verpflichtete Partei ohnehin nicht. Entgegen ihrer Auffassung trifft aber keineswegs zu, dass die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen des EuGH aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte nicht präjudiziell wären; ebensowenig, dass aus Artikel 46, EuGVVO klar hervorgehe, mit dem Rechtsbehelf des Revisionsrekurses gemäß Artikel 44, EuGVVO in Verbindung mit Anh römisch vier könne auch die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung bekämpft werden.
Wegen der Kontinuität zwischen EuGVÜ und EuGVVO können Entscheidungen des EuGH zu ersterem dann zur Auslegung der EuGVVO herangezogen werden, wenn sich die Begriffe, um die es geht, nicht geändert haben (Burgstaller/Neumayr, in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht I, EuGVO, vor Art 1 Rz 33 Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Einleitung Rz 34 mwN). Im hier relevanten Bereich entspricht Art 46 EuGVVO im Wesentlichen Art 38 EuGVÜ. Unterschiede bestehen nur insoweit, als nunmehr nur noch von einem Antrag des Schuldners (statt sinngemäß Rechtsmittelwerbers) die Rede ist und die Aussetzungsmöglichkeit auch für das Gericht dritter Instanz neu eingeführt wurde. Vor allem aber zeigt Art 44 EuGVVO, wonach gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf (gegen die erstinstanzliche Entscheidung) ergangen ist, nur ein Rechtsbehelf nach Anh IV eingelegt werden kann, eine sachliche Übereinstimmung mit Art 37 Abs 2 und Art 41 EuGVÜ. Lediglich die getrennten Bestimmungen für die Rechtsbehelfe von Schuldner und Antragsteller wurden zusammengefasst. Unverändert gilt aber, dass nach der EuGVVO "nur" der in Anh IV genannte Rechtsbehelf gegen die zweitinstanzliche Entscheidung zulässig ist. Ebenso wie im EuGVÜ gibt es keine ausdrückliche Regelung über die Anfechtbarkeit einer Entscheidung, mit der das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht zweiter Instanz den Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Verfahrens abweist.Wegen der Kontinuität zwischen EuGVÜ und EuGVVO können Entscheidungen des EuGH zu ersterem dann zur Auslegung der EuGVVO herangezogen werden, wenn sich die Begriffe, um die es geht, nicht geändert haben (Burgstaller/Neumayr, in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht römisch eins, EuGVO, vor Artikel eins, Rz 33 Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Einleitung Rz 34 mwN). Im hier relevanten Bereich entspricht Artikel 46, EuGVVO im Wesentlichen Artikel 38, EuGVÜ. Unterschiede bestehen nur insoweit, als nunmehr nur noch von einem Antrag des Schuldners (statt sinngemäß Rechtsmittelwerbers) die Rede ist und die Aussetzungsmöglichkeit auch für das Gericht dritter Instanz neu eingeführt wurde. Vor allem aber zeigt Artikel 44, EuGVVO, wonach gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf (gegen die erstinstanzliche Entscheidung) ergangen ist, nur ein Rechtsbehelf nach Anh römisch vier eingelegt werden kann, eine sachliche Übereinstimmung mit Artikel 37, Absatz 2 und Artikel 41, EuGVÜ. Lediglich die getrennten Bestimmungen für die Rechtsbehelfe von Schuldner und Antragsteller wurden zusammengefasst. Unverändert gilt aber, dass nach der EuGVVO "nur" der in Anh römisch vier genannte Rechtsbehelf gegen die zweitinstanzliche Entscheidung zulässig ist. Ebenso wie im EuGVÜ gibt es keine ausdrückliche Regelung über die Anfechtbarkeit einer Entscheidung, mit der das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht zweiter Instanz den Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Verfahrens abweist.
In diesem Punkt kommt der bisherigen restriktiven Rsp des EuGH ausschlaggebende Bedeutung zu. Da überdies die Änderungen im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von der Erwägung getragen waren, dieses Verfahren gegenüber früher noch zu straffen, wie sich aus den einleitenden Erwägungsgründen 17 und 18 der EuGVVO ergibt, besteht kein Grund, nach der neuen Rechtslage eine weiter gehende Rechtsmittelbefugnis des Schuldners als im Bereich des EuGVÜ anzunehmen. Demnach hat sich das Rekursgericht bei seinem Ausspruch, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, zu Recht auf die Entscheidungen des EuGH Rs C-183/90 Slg 1991 I-4743 - van Dalfsen/van Loon = ZfRV 1992, 375 und Rs C-432/93, Slg 1995 I-2269 - SISRO/Ampersand Software = wbl 1995, 417 (Leitsätze mit Veröffentlichungszitaten abgedruckt bei Burgstaller/Neumayr aaO, EuGH-Entscheidungen zum EuGVÜ 1976 bis 2000, gestützt. In der erstgenannten Entscheidung hat der EuGH klargestellt, dass eine Entscheidung nach Art 38 EuGVÜ (entspricht nun Art 46 EuGVVO), durch die das mit dem Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat ergangene gerichtliche Entscheidung befasste Gericht die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt und die Leistung einer Sicherheit durch den Gläubiger angeordnet hat, keine Entscheidung sei, die über den Rechtsbehelf ergangen sei und daher nicht mit Kassationsbeschwerde oder einem ähnlichen Rechtsbehelf angefochten werden könne. Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der verpflichteten Partei liegt gerade ein solcher Fall hier vor. Auch der Oberste Kassationsgerichtshof Italiens hat bereits entschieden, dass die "Ermessensentscheidung", die eine Aussetzung des Verfahrens nach Art 38 EuGVÜ versagt, nur durch das die Aussetzung (nicht) zulassende Gericht widerrufen werden könne, jedoch keinem aufsteigenden Rechtsmittel unterliege (16. Juli 1994 AZ 6704/94; RIS-Justiz RA0000122 *I*). Ebenso entschied der deutsche Bundesgerichtshof, dass eine Weigerung des Beschwerdegerichts, Maßnahmen gemäß Art 38 EuGVÜ zu erlassen, keine rechtsbeschwerdefähige Entscheidung iSd Art 37 Abs 2 EuGVÜ darstelle (21. April 1994 AZ IX ZB 8/94; RIS-Justiz RA0000112 *D*). Die Auslegung des EuGH wird auch von der Lehre geteilt (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Art 46 EuGVVO Rz 10; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht² Art 46 EuGVVO Rz 6; G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO Art 46 EuGVVO Rz 16 [mit einer hier nicht einschlägigen Einschränkung], ebenso Art 44 Rz 2; Burgstaller/Neumayr aaO EuGVO Art 46 Rz 7 mwN in FN 1486). Nach all dem würde es dem Zweck der EuGVVO, insbesondere auch der auf Straffung des Verfahrens ausgerichteten Reformen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens durch die genannte Verordnung widersprechen, ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung zuzulassen, womit einem Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht Folge gegeben wurde.In diesem Punkt kommt der bisherigen restriktiven Rsp des EuGH ausschlaggebende Bedeutung zu. Da überdies die Änderungen im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von der Erwägung getragen waren, dieses Verfahren gegenüber früher noch zu straffen, wie sich aus den einleitenden Erwägungsgründen 17 und 18 der EuGVVO ergibt, besteht kein Grund, nach der neuen Rechtslage eine weiter gehende Rechtsmittelbefugnis des Schuldners als im Bereich des EuGVÜ anzunehmen. Demnach hat sich das Rekursgericht bei seinem Ausspruch, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, zu Recht auf die Entscheidungen des EuGH Rs C-183/90 Slg 1991 I-4743 - van Dalfsen/van Loon = ZfRV 1992, 375 und Rs C-432/93, Slg 1995 I-2269 - SISRO/Ampersand Software = wbl 1995, 417 (Leitsätze mit Veröffentlichungszitaten abgedruckt bei Burgstaller/Neumayr aaO, EuGH-Entscheidungen zum EuGVÜ 1976 bis 2000, gestützt. In der erstgenannten Entscheidung hat der EuGH klargestellt, dass eine Entscheidung nach Artikel 38, EuGVÜ (entspricht nun Artikel 46, EuGVVO), durch die das mit dem Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat ergangene gerichtliche Entscheidung befasste Gericht die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt und die Leistung einer Sicherheit durch den Gläubiger angeordnet hat, keine Entscheidung sei, die über den Rechtsbehelf ergangen sei und daher nicht mit Kassationsbeschwerde oder einem ähnlichen Rechtsbehelf angefochten werden könne. Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der verpflichteten Partei liegt gerade ein solcher Fall hier vor. Auch der Oberste Kassationsgerichtshof Italiens hat bereits entschieden, dass die "Ermessensentscheidung", die eine Aussetzung des Verfahrens nach Artikel 38, EuGVÜ versagt, nur durch das die Aussetzung (nicht) zulassende Gericht widerrufen werden könne, jedoch keinem aufsteigenden Rechtsmittel unterliege (16. Juli 1994 AZ 6704/94; RIS-Justiz RA0000122 *I*). Ebenso entschied der deutsche Bundesgerichtshof, dass eine Weigerung des Beschwerdegerichts, Maßnahmen gemäß Artikel 38, EuGVÜ zu erlassen, keine rechtsbeschwerdefähige Entscheidung iSd Artikel 37, Absatz 2, EuGVÜ darstelle (21. April 1994 AZ IX ZB 8/94; RIS-Justiz RA0000112 *D*). Die Auslegung des EuGH wird auch von der Lehre geteilt (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Artikel 46, EuGVVO Rz 10; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht² Artikel 46, EuGVVO Rz 6; G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO Artikel 46, EuGVVO Rz 16 [mit einer hier nicht einschlägigen Einschränkung], ebenso Artikel 44, Rz 2; Burgstaller/Neumayr aaO EuGVO Artikel 46, Rz 7 mwN in FN 1486). Nach all dem würde es dem Zweck der EuGVVO, insbesondere auch der auf Straffung des Verfahrens ausgerichteten Reformen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens durch die genannte Verordnung widersprechen, ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung zuzulassen, womit einem Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht Folge gegeben wurde.
Somit entspricht der Ausspruch des Rekursgerichts der Rechtslage. Der absolut unzulässige Rekurs der verpflichteten Partei ist demnach zurückzuweisen.
2. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs:
Der verpflichteten Partei gelingt es nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO darzulegen. Wie schon oben klargestellt wurde, sind hier die Bestimmungen der EO nicht maßgeblich. Richtig ist zwar, dass eine Rsp des Obersten Gerichtshofs dazu, ob gemäß den Art 37 und 43, 46 EuGVVO die fehlende Rechtskraft der Entscheidung infolge Erhebung eines Rechtsmittels einen Versagungsgrund darstellt, bisher nicht ergangen ist. Nach stRsp liegt jedoch trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rsp des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656). Ein solcher Fall liegt hier vor.Der verpflichteten Partei gelingt es nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO darzulegen. Wie schon oben klargestellt wurde, sind hier die Bestimmungen der EO nicht maßgeblich. Richtig ist zwar, dass eine Rsp des Obersten Gerichtshofs dazu, ob gemäß den Artikel 37 und 43, 46 EuGVVO die fehlende Rechtskraft der Entscheidung infolge Erhebung eines Rechtsmittels einen Versagungsgrund darstellt, bisher nicht ergangen ist. Nach stRsp liegt jedoch trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rsp des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass wie schon das EuGVÜ (dazu ausdrücklich in diesem Sinn EuGH Rs C-183/90 und der erkennende Senat in 3 Ob 145/03z mwN) auch die EuGVVO die Vollstreckbarerklärung auch bloß vorläufig vollstreckbarer, also nicht rechtskräftiger ausländischer Entscheidungen ermöglicht (Jenard-Bericht 44 zu Art 26 EuGVÜ; Kropholler aaO Art 32 Rz 21; Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, Art 32 Brüssel I-VO Rz 7; Neumayr, EuGVÜ.LGVÜ 86; G. Kodek aaO Art 38 Rz 5, Art 46 Rz 1; Burgstaller/Neumayr aaO Art 32 Rz 10 und Art 46 Rz 2). Da die Änderungen der EuGVVO gegenüber dem EuGVÜ die Frage der Vollstreckbarerklärung nicht rechtskräftiger Entscheidungen nicht betreffen, ist insbesondere die zitierte Entscheidung des EuGH weiterhin maßgebend.Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass wie schon das EuGVÜ (dazu ausdrücklich in diesem Sinn EuGH Rs C-183/90 und der erkennende Senat in 3 Ob 145/03z mwN) auch die EuGVVO die Vollstreckbarerklärung auch bloß vorläufig vollstreckbarer, also nicht rechtskräftiger ausländischer Entscheidungen ermöglicht (Jenard-Bericht 44 zu Artikel 26, EuGVÜ; Kropholler aaO Artikel 32, Rz 21; Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, Artikel 32, Brüssel I-VO Rz 7; Neumayr, EuGVÜ.LGVÜ 86; G. Kodek aaO Artikel 38, Rz 5, Artikel 46, Rz 1; Burgstaller/Neumayr aaO Artikel 32, Rz 10 und Artikel 46, Rz 2). Da die Änderungen der EuGVVO gegenüber dem EuGVÜ die Frage der Vollstreckbarerklärung nicht rechtskräftiger Entscheidungen nicht betreffen, ist insbesondere die zitierte Entscheidung des EuGH weiterhin maßgebend.
Sind aber nicht rechtskräftige Entscheidungen aus einem Staat, für den die EuGVVO gilt, nach deren Art 38 für vollstreckbar zu erklären, kann dieser Umstand kein Versagungsgrund sein. Das ergibt sich auch zwingend aus dem Zusammenhalt der Art 45 und 46 EuGVVO. Nach Art 45 Abs 1 leg.cit. darf die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in Art 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt (oder aufgehoben) werden. Darin ist aber die mangelnde Rechtskraft nicht als Versagungsgrund genannt. Dagegen kann nach Art 46 Abs 1 EuGVO dieser Umstand zur Aussetzung des Verfahrens auf Antrag des Schuldners führen (also gerade nicht zur Versagung der Vollstreckbarerklärung); außerdem ist es nach Art 46 Abs 3 EuGVVO möglich, die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängig zu machen.Sind aber nicht rechtskräftige Entscheidungen aus einem Staat, für den die EuGVVO gilt, nach deren Artikel 38, für vollstreckbar zu erklären, kann dieser Umstand kein Versagungsgrund sein. Das ergibt sich auch zwingend aus dem Zusammenhalt der Artikel 45 und 46 EuGVVO. Nach Artikel 45, Absatz eins, leg.cit. darf die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in Artikel 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt (oder aufgehoben) werden. Darin ist aber die mangelnde Rechtskraft nicht als Versagungsgrund genannt. Dagegen kann nach Artikel 46, Absatz eins, EuGVO dieser Umstand zur Aussetzung des Verfahrens auf Antrag des Schuldners führen (also gerade nicht zur Versagung der Vollstreckbarerklärung); außerdem ist es nach Artikel 46, Absatz 3, EuGVVO möglich, die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängig zu machen.
Dementsprechend bildet - bezogen auf Österreich - die mangelnde Rechtskraft der Entscheidung im Ursprungsstaat zwar einen Rekursgrund (Burgstaller/Neumayr aaO Art 46 Rz 2), weil ja die Einlegung des Rechtsbehelfs nach Art 46 Abs 1 EuGVVO Voraussetzung für die Aussetzungsentscheidung des Rechtsmittelgerichts ist. Die mangelnde Rechtskraft der Titelentscheidung kann dagegen nicht zur Aufhebung der erstinstanzlichen Vollstreckbarerklärung führen (Burgstaller/Neumayr aaO Art 46 Rz 2; vgl. auch G. Kodek aaO Art 43 Rz 14; ebenso zu § 84 Abs 5 EO Burgstaller/Höllwerth aaO § 84 Rz 36).Dementsprechend bildet - bezogen auf Österreich - die mangelnde Rechtskraft der Entscheidung im Ursprungsstaat zwar einen Rekursgrund (Burgstaller/Neumayr aaO Artikel 46, Rz 2), weil ja die Einlegung des Rechtsbehelfs nach Artikel 46, Absatz eins, EuGVVO Voraussetzung für die Aussetzungsentscheidung des Rechtsmittelgerichts ist. Die mangelnde Rechtskraft der Titelentscheidung kann dagegen nicht zur Aufhebung der erstinstanzlichen Vollstreckbarerklärung führen (Burgstaller/Neumayr aaO Artikel 46, Rz 2; vergleiche , auch G. Kodek aaO Artikel 43, Rz 14; ebenso zu Paragraph 84, Absatz 5, EO Burgstaller/Höllwerth aaO Paragraph 84, Rz 36).
Auch der außerordentliche Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen.