Rechtssatz RS0118742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118742
Entscheidungsdatum
16.03.2004
Rechtssatz
Beim Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO besteht keine Pflicht zur Geltendmachung schon im Vorprozess. Die betroffene Partei hat vielmehr ein Wahlrecht, Nichtigkeitsberufung oder Nichtigkeitsklage zu erheben.Beim Nichtigkeitsgrund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO besteht keine Pflicht zur Geltendmachung schon im Vorprozess. Die betroffene Partei hat vielmehr ein Wahlrecht, Nichtigkeitsberufung oder Nichtigkeitsklage zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118742
Dokumentnummer
JJR_20040316_OGH0002_0100OB00010_04Z0000_001