Rechtssatz RS0118749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118749
Entscheidungsdatum
02.04.2009
Rechtssatz
Das Konkursgericht hat vor Abstimmung über den Zahlungsplan das Bestehen oder Erlöschen von Ab- oder Aussonderungsrechten an Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis mit deklarativem Beschluss festzustellen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 4/04b
Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 Ob 4/04b
Veröff: SZ 2004/31
- 8 Ob 107/06b
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 107/06b
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Dem Konkursgericht kommt keine Kompetenz zur beschlussmäßigen Feststellung (des Erlöschens) von Aus- oder Absonderungsrechten im Sinn des § 113a KO zu. (T1)
- 8 Ob 31/07b
Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 31/07b
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1
- 8 Ob 13/09h
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 13/09h
Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Das Bestehen oder Nichtbestehen von Aus- und Absonderungsrechten ist ausschließlich im Zivilprozess zu entscheiden. (T2); Beisatz: Die Verständigung hat nur über die in § 12a Abs 1 und 3 KO genannten Aus- oder Absonderungsrechte zu erfolgen, nicht aber über die damit verbundene Forderung selbst. Die Verständigung nach § 12a Abs 6 KO kann nur deklarativ wirken. Das Konkursgericht darf dem Drittschuldner auch keine Verhaltensanweisungen erteilen, um einem allfälligen Prozess nicht vorzugreifen. (T3); Beisatz: Die ohne gesetzliche Grundlage ergangenen Beschlüsse der Vorinstanzen, mit denen unzulässigerweise das Wiederaufleben einer Forderung ausgesprochen worden war, wurden daher vom Obersten Gerichtshof ersatzlos behoben. (T4)
Schlagworte
Absonderungsrechten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118749
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009
Dokumentnummer
JJR_20040312_OGH0002_0080OB00004_04B0000_001