Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. 8. 2006 wurde über Antrag der Schuldnerin das Schuldenregulierungsverfahren über ihr Vermögen eröffnet und ausgesprochen, dass ihr die Eigenverwaltung nicht entzogen werde. Die Anmeldungsfrist wurde bis zum 10. 10. 2006 bestimmt, die allgemeine Prüfungstagsatzung, zugleich als Tagsatzung zur Abstimmung über einen Zahlungsplan, zur Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und zur Schlussrechnungstagsatzung bestimmt, wurde auf den 24. 10. 2006 anberaumt.
Die N***** GmbH (in weiterer Folge: Gläubigerin) erwarb eine vollstreckbare Forderung von 14.262,60 EUR sA gegen die Schuldnerin aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. 5. 2006, 36 C 1164/05b. Zur Hereinbringung dieser Forderung beantragte sie beim Erstgericht die Einleitung einer Fahrnis- und Forderungsexekution, die mit Beschluss vom 23. 5. 2006, 18 E 764/06v-2, bewilligt wurde. Die A***** GmbH gab in diesem Exekutionsverfahren am 17. 6. 2006 eine Drittschuldnererklärung ab, in der sie das monatliche Einkommen der Schuldnerin aus einem Arbeitsverhältnis zuzüglich Sonderzahlungen mitteilte. Die Schuldnerin legte ihrem Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens auch ein Verzeichnis ihrer Gläubiger bei, in dem unter anderem die Gläubigerin mit einer Forderung von 17.744,95 EUR angeführt war. Die Schuldnerin gab die Adresse der Gläubigerin jedoch mit einer unrichtigen Postleitzahl an. Wegen dieses Umstands konnte sowohl der Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens als auch der Eröffnungsbeschluss an die Gläubigerin erst am 24. 10. 2006, dem Tag der allgemeinen Prüfungstagsatzung zugestellt werden. Die Gläubigerin nahm weder an der Tagsatzung teil noch meldete sie ihre Forderung im Verfahren an. Der zwischen der Schuldnerin und ihren Gläubigern abgeschlossene Zahlungsplan wurde mit Beschluss vom 24. 10. 2006 (berichtigt mit Beschluss vom 13. 11. 2006) bestätigt.
Die Gläubigerin forderte die Schuldnerin mit Schreiben vom 3. 8. 2007 auf, die dem Zahlungsplan entsprechende Rate unter Setzung einer Nachfrist bis 24. 8. 2007 zu bezahlen, weil am 10. 5. 2007 keine Zahlung geleistet worden sei. Sollte die Zahlung nicht fristgerecht erfolgen, trete Wiederaufleben der Forderung ein. Da die Schuldnerin weder die geforderte Rate bezahlt noch einen Antrag nach § 197 Abs 2 KO gestellt habe, beantragte die Gläubigerin ihrerseits am 31. 10. 2007 gemäß § 12a Abs 6 KO, die Drittschuldnerin vom Wiederaufleben der Forderung zu verständigen.Die Gläubigerin forderte die Schuldnerin mit Schreiben vom 3. 8. 2007 auf, die dem Zahlungsplan entsprechende Rate unter Setzung einer Nachfrist bis 24. 8. 2007 zu bezahlen, weil am 10. 5. 2007 keine Zahlung geleistet worden sei. Sollte die Zahlung nicht fristgerecht erfolgen, trete Wiederaufleben der Forderung ein. Da die Schuldnerin weder die geforderte Rate bezahlt noch einen Antrag nach Paragraph 197, Absatz 2, KO gestellt habe, beantragte die Gläubigerin ihrerseits am 31. 10. 2007 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, KO, die Drittschuldnerin vom Wiederaufleben der Forderung zu verständigen.
Das Erstgericht bewilligte den Antrag, die Drittschuldnerin vom Wiederaufleben der Forderung der Gläubigerin zu verständigen, mit Beschluss. Es sprach aus, dass diese Forderung nur mit einem Betrag von 8.517,58 EUR, dies entspreche 48 % der Gesamtforderung, wieder auflebe und bestimmte die Antragskosten mit 222,34 EUR. Die Gläubigerin habe zwar ihre Forderung im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldet, habe aber deren Wiederaufleben bescheinigt. Zwar lebe die Forderung gemäß § 197 KO nur nach Maßgabe der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners wieder auf, jedoch sei eine Beschlussfassung gemäß dem § 197 KO iVm § 66 AO nach Ablauf der vom Gläubiger in einer qualifizierten Mahnung gesetzten Frist nicht mehr möglich. Die Schuldnerin hätte das Aufleben der Forderung durch einen Antrag gemäß § 197 KO iVm § 66 AO zwar verhindern können, sie habe einen solchen Antrag aber innerhalb der von der Gläubigerin gesetzten Frist nicht gestellt. § 156 Abs 6 KO sei umgekehrt nicht anzuwenden, weil die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens in der Insolvenzdatei veröffentlicht worden sei, sodass die Gläubigerin ein Verschulden daran treffe, dass ihre Forderung nicht berücksichtigt worden sei. Deshalb sei die Forderung der Gläubigerin nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe der Quote wieder aufgelebt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gläubigerin gegen diesen Beschluss nicht Folge (Pkt I.). Hingegen änderte es infolge Rekurses auch der Schuldnerin den Beschluss des Erstgerichts ab und wies den Antrag der Gläubigerin ab (Pkt II.). Die Rechtswirkungen des Zahlungsplans entsprächen jenen des Zwangsausgleichs. Anders als beim Zwangsausgleich würden nicht angemeldete Forderungen jedoch gemäß § 197 Abs 1 KO nur insoweit mit der Quote bedient, als sich dies mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners vereinbaren lasse. Die Gläubigerin treffe, weil die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens in der Insolvenzdatei veröffentlicht worden sei, ungeachtet der unrichtigen Angaben der Schuldnerin ein Verschulden daran, dass ihre Forderung nicht berücksichtigt worden sei. Damit die Forderung eines Gläubigers, die nicht angemeldet worden sei, entsprechend § 197 KO Berücksichtigung finden könne, bedürfe es einer Antragstellung des Schuldners innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter schriftlicher Mahnung gemäß § 156 Abs 4 KO. Erst wenn dem geänderten Zahlungsplan die Bestätigung versagt und der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen würde, könnte die Forderung gemäß den §§ 193 Abs 1 iVm 156 Abs 5 KO wieder aufleben. Eine solche Antragstellung sei jedoch nicht erfolgt. Der Antrag der Gläubigerin erweise sich deshalb als verfrüht und unbegründet. Auch durch die Mitteilung des Erstgerichts an die Drittschuldnerin könne das Wiederaufleben der Forderung nicht bewirkt werden.Das Erstgericht bewilligte den Antrag, die Drittschuldnerin vom Wiederaufleben der Forderung der Gläubigerin zu verständigen, mit Beschluss. Es sprach aus, dass diese Forderung nur mit einem Betrag von 8.517,58 EUR, dies entspreche 48 % der Gesamtforderung, wieder auflebe und bestimmte die Antragskosten mit 222,34 EUR. Die Gläubigerin habe zwar ihre Forderung im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldet, habe aber deren Wiederaufleben bescheinigt. Zwar lebe die Forderung gemäß Paragraph 197, KO nur nach Maßgabe der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners wieder auf, jedoch sei eine Beschlussfassung gemäß dem Paragraph 197, KO in Verbindung mit Paragraph 66, AO nach Ablauf der vom Gläubiger in einer qualifizierten Mahnung gesetzten Frist nicht mehr möglich. Die Schuldnerin hätte das Aufleben der Forderung durch einen Antrag gemäß Paragraph 197, KO in Verbindung mit Paragraph 66, AO zwar verhindern können, sie habe einen solchen Antrag aber innerhalb der von der Gläubigerin gesetzten Frist nicht gestellt. Paragraph 156, Absatz 6, KO sei umgekehrt nicht anzuwenden, weil die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens in der Insolvenzdatei veröffentlicht worden sei, sodass die Gläubigerin ein Verschulden daran treffe, dass ihre Forderung nicht berücksichtigt worden sei. Deshalb sei die Forderung der Gläubigerin nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe der Quote wieder aufgelebt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gläubigerin gegen diesen Beschluss nicht Folge (Pkt römisch eins.). Hingegen änderte es infolge Rekurses auch der Schuldnerin den Beschluss des Erstgerichts ab und wies den Antrag der Gläubigerin ab (Pkt römisch zwei.). Die Rechtswirkungen des Zahlungsplans entsprächen jenen des Zwangsausgleichs. Anders als beim Zwangsausgleich würden nicht angemeldete Forderungen jedoch gemäß Paragraph 197, Absatz eins, KO nur insoweit mit der Quote bedient, als sich dies mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners vereinbaren lasse. Die Gläubigerin treffe, weil die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens in der Insolvenzdatei veröffentlicht worden sei, ungeachtet der unrichtigen Angaben der Schuldnerin ein Verschulden daran, dass ihre Forderung nicht berücksichtigt worden sei. Damit die Forderung eines Gläubigers, die nicht angemeldet worden sei, entsprechend Paragraph 197, KO Berücksichtigung finden könne, bedürfe es einer Antragstellung des Schuldners innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter schriftlicher Mahnung gemäß Paragraph 156, Absatz 4, KO. Erst wenn dem geänderten Zahlungsplan die Bestätigung versagt und der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen würde, könnte die Forderung gemäß den Paragraphen 193, Absatz eins, in Verbindung mit 156 Absatz 5, KO wieder aufleben. Eine solche Antragstellung sei jedoch nicht erfolgt. Der Antrag der Gläubigerin erweise sich deshalb als verfrüht und unbegründet. Auch durch die Mitteilung des Erstgerichts an die Drittschuldnerin könne das Wiederaufleben der Forderung nicht bewirkt werden.
Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob es trotz der Bekanntmachung der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens in der Insolvenzdatei nur auf das Verschulden des Schuldners zurückzuführen sei, wenn - wie im konkreten Fall - die Verständigung des Gläubigers infolge einer unrichtigen Adressangabe durch den Schuldner derart verspätet bewirkt werde, dass er seine Forderung im Schuldenregulierungsverfahren nicht (rechtzeitig) anmelden könne. Gegen diesen Beschluss richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der Gläubigerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zur Gänze zu beheben, das Wiederaufleben der Forderung der Gläubigerin in Höhe von 14.262,60 EUR sA auszusprechen und dem Erstgericht die Verständigung der Drittschuldnerin hierüber aufzutragen.