Der Beschluss wurde dem Erstgläubiger am 8. 1. 2007 zugestellt. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs wurde erst am 1. 2. 2007 verfasst und ist erst am 6. 2. 2007 bei Gericht eingelangt.
Nach § 176 Abs 1 KO beträgt die Rekursfrist jedoch 14 Tage. Eine abweichende Regelung ist hier nicht vorgesehen (vgl Deixler/Hübner in Konecny/Schubert KO § 176 Rz 17 ff), sodass der Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen ist. Im übrigen zeigt er auch keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO auf (vgl unten). Mit ihrem Revisionsrekurs releviert die Zweitgläubigerin ausschließlich, dass noch ungeklärt sei, in welcher Form die Mitteilung über das Wiederaufleben eines Aus- und Absonderungsrechtes nach Abs 1 und 3 des § 12a KO zu erfolgen habe und die Vorinstanzen übersehen hätten, dass die Tatbestandselemente des § 12a Abs 4 KO nicht vorliegen würden bzw die Partei einen Anspruch auf gesetzeskonforme Vorgehen habe.Nach Paragraph 176, Absatz eins, KO beträgt die Rekursfrist jedoch 14 Tage. Eine abweichende Regelung ist hier nicht vorgesehen vergleiche Deixler/Hübner in Konecny/Schubert KO Paragraph 176, Rz 17 ff), sodass der Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen ist. Im übrigen zeigt er auch keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf vergleiche unten). Mit ihrem Revisionsrekurs releviert die Zweitgläubigerin ausschließlich, dass noch ungeklärt sei, in welcher Form die Mitteilung über das Wiederaufleben eines Aus- und Absonderungsrechtes nach Absatz eins und 3 des Paragraph 12 a, KO zu erfolgen habe und die Vorinstanzen übersehen hätten, dass die Tatbestandselemente des Paragraph 12 a, Absatz 4, KO nicht vorliegen würden bzw die Partei einen Anspruch auf gesetzeskonforme Vorgehen habe.
Gegen die entscheidende Annahme des Rekursgerichtes, dass im Ergebnis gar kein bekämpfbarer Beschluss vorliege, wendet sich der Revisionsrekurs jedoch nicht konkret.
Dass bloße Mitteilungen, die keine rechtliche Wirkungen entfalten, jedoch durch Rekurs nicht bekämpft werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0043731 mwN etwa 8 Ob 5/04z). Welche konkrete Rechtsgestaltung oder Bindung hier durch die Mitteilung des Erstgerichtes herbeigeführt worden wäre, vermag die Rekurswerberin auch nicht darzustellen. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 31. 1. 2007 zu 8 Ob 107/06b so wie in der Vorentscheidung zu 8 Ob 4/04b daran festgehalten, dass die Mitteilungen nach § 12a Abs 6 KO nicht in Beschlussform zu erfolgen haben (und dies im Übrigen auch auf die Beurteilung des Erlöschens von Aus- und Absonderungsrechten im Sinne des § 113a KO erstreckt). Dass die Mitteilungen nach § 12a Abs 6 KO nicht in Beschlussform zu ergehen haben, entspricht auch der herrschenden Lehre (vgl Deixler-Hübler in Konecny/Schubert § 12a KO Rz 19; ähnlich Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger § 12a KO Rz 9).Dass bloße Mitteilungen, die keine rechtliche Wirkungen entfalten, jedoch durch Rekurs nicht bekämpft werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0043731 mwN etwa 8 Ob 5/04z). Welche konkrete Rechtsgestaltung oder Bindung hier durch die Mitteilung des Erstgerichtes herbeigeführt worden wäre, vermag die Rekurswerberin auch nicht darzustellen. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 31. 1. 2007 zu 8 Ob 107/06b so wie in der Vorentscheidung zu 8 Ob 4/04b daran festgehalten, dass die Mitteilungen nach Paragraph 12 a, Absatz 6, KO nicht in Beschlussform zu erfolgen haben (und dies im Übrigen auch auf die Beurteilung des Erlöschens von Aus- und Absonderungsrechten im Sinne des Paragraph 113 a, KO erstreckt). Dass die Mitteilungen nach Paragraph 12 a, Absatz 6, KO nicht in Beschlussform zu ergehen haben, entspricht auch der herrschenden Lehre vergleiche Deixler-Hübler in Konecny/Schubert Paragraph 12 a, KO Rz 19; ähnlich Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger Paragraph 12 a, KO Rz 9).
Jedenfalls die konkreten Ausführungen des Rekurses zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO auf.Jedenfalls die konkreten Ausführungen des Rekurses zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.