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Rechtssatz RS0118750×

Rechtssatz RS0118750

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118750

Entscheidungsdatum

19.02.2016

Rechtssatz

Das Erlöschen von Aus- oder Absonderungsrechten nach Absatz eins und 3 dieser Gesetzesstelle ist kalendermäßig leicht erfassbar und bedarf keines Beweisverfahrens. Es kann daher mit einer formfreien Mitteilung das Auslangen gefunden werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 4/04b
    Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 Ob 4/04b
    Veröff: SZ 2004/31
  • 8 Ob 28/07m
    Entscheidungstext OGH 30.07.2007 8 Ob 28/07m
    Auch; Beisatz: Mitteilungen nach § 12a Abs 6 KO haben nicht in Beschlussform zu erfolgen (so auch 8 Ob 107/06b). (T1)
  • 8 Ob 13/09h
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 13/09h
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Verständigung hat nur über die in § 12a Abs 1 und 3 KO genannten Aus- oder Absonderungsrechte zu erfolgen, nicht aber über die damit verbundene Forderung selbst. Die Verständigung nach § 12a Abs 6 KO kann nur deklarativ wirken. Das Konkursgericht darf dem Drittschuldner auch keine Verhaltensanweisungen erteilen, um einem allfälligen Prozess nicht vorzugreifen. (T2)
    Beisatz: Die ohne gesetzliche Grundlage ergangenen Beschlüsse der Vorinstanzen, mit denen unzulässigerweise das Wiederaufleben einer Forderung ausgesprochen worden war, wurden daher vom Obersten Gerichtshof ersatzlos behoben. (T3)
  • 8 Ob 104/15z
    Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 104/15z
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

Schlagworte

Aussonderungsrechten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118750

Im RIS seit

11.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20040312_OGH0002_0080OB00004_04B0000_002