Rechtssatz RS0118750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118750
Entscheidungsdatum
19.02.2016
Rechtssatz
Das Erlöschen von Aus- oder Absonderungsrechten nach Abs 1 und 3 dieser Gesetzesstelle ist kalendermäßig leicht erfassbar und bedarf keines Beweisverfahrens. Es kann daher mit einer formfreien Mitteilung das Auslangen gefunden werden.Das Erlöschen von Aus- oder Absonderungsrechten nach Absatz eins und 3 dieser Gesetzesstelle ist kalendermäßig leicht erfassbar und bedarf keines Beweisverfahrens. Es kann daher mit einer formfreien Mitteilung das Auslangen gefunden werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 4/04b
Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 Ob 4/04b
Veröff: SZ 2004/31
- 8 Ob 28/07m
Entscheidungstext OGH 30.07.2007 8 Ob 28/07m
Auch; Beisatz: Mitteilungen nach § 12a Abs 6 KO haben nicht in Beschlussform zu erfolgen (so auch 8 Ob 107/06b). (T1)
- 8 Ob 13/09h
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 13/09h
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Verständigung hat nur über die in § 12a Abs 1 und 3 KO genannten Aus- oder Absonderungsrechte zu erfolgen, nicht aber über die damit verbundene Forderung selbst. Die Verständigung nach § 12a Abs 6 KO kann nur deklarativ wirken. Das Konkursgericht darf dem Drittschuldner auch keine Verhaltensanweisungen erteilen, um einem allfälligen Prozess nicht vorzugreifen. (T2)
Beisatz: Die ohne gesetzliche Grundlage ergangenen Beschlüsse der Vorinstanzen, mit denen unzulässigerweise das Wiederaufleben einer Forderung ausgesprochen worden war, wurden daher vom Obersten Gerichtshof ersatzlos behoben. (T3)
- 8 Ob 104/15z
Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 104/15z
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
Schlagworte
Aussonderungsrechten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118750
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20040312_OGH0002_0080OB00004_04B0000_002