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Rechtssatz RS0118799

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118799

Geschäftszahl

5Ob123/03d; 3Ob24/15y

Entscheidungsdatum

18.11.2015

Rechtssatz

Weil ein Schiedsspruch die in Schriftform durch Schiedsrichter gefällte Sachentscheidung über einen objektiv schiedsfähigen Gegenstand aufgrund eines Parteienantrags ist, hat das Fehlen einer dieser Grundvoraussetzungen zur Folge, dass kein Schiedsspruch, also ein Nicht-Schiedsspruch vorliegt, der ipso facto wirkungslos ist, ohne dass es der Aufhebung nach Paragraph 595, ZPO bedürfte. Weil es sich in allen Fällen um zwingendes Recht im öffentlichen Interesse geordneter Rechtsprechung handelt, muss es den Parteien verwehrt sein, solche Nicht-Schiedssprüche durch Unterlassung der Anfechtung zu wirksamen Schiedssprüchen werden zu lassen. Die Anfechtbarkeit setzt grundsätzlich die Wirksamkeit voraus, die in solchen Fällen fehlt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 123/03d
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 123/03d
    Veröff: SZ 2004/1
  • 3 Ob 24/15y
    Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 24/15y
    Auch; Beisatz: Zu § 606 ZPO idF SchiedsRÄG 2006. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118799

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Dokumentnummer

JJR_20040113_OGH0002_0050OB00123_03D0000_001