Rechtssatz RS0118800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118800
Entscheidungsdatum
25.11.2003
Rechtssatz
Die unmittelbare Erzwingung von Bestimmungen einer Hausordnung ist nicht vorgesehen. Verstöße gegen die Hausordnung sind nur mittelbar sanktioniert, im Bereich des Wohnungseigentums vor allem durch die Möglichkeit einer Ausschlussklage nach § 22 WEG 1975 bzw § 36 WEG 2002 sowie über Leistungs- und Unterlassungsklagen, wie sie dem Eigentümer nach § 364 und § 523 ABGB zustehen.Die unmittelbare Erzwingung von Bestimmungen einer Hausordnung ist nicht vorgesehen. Verstöße gegen die Hausordnung sind nur mittelbar sanktioniert, im Bereich des Wohnungseigentums vor allem durch die Möglichkeit einer Ausschlussklage nach Paragraph 22, WEG 1975 bzw Paragraph 36, WEG 2002 sowie über Leistungs- und Unterlassungsklagen, wie sie dem Eigentümer nach Paragraph 364 und Paragraph 523, ABGB zustehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118800
Dokumentnummer
JJR_20031125_OGH0002_0050OB00261_03Y0000_001