Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sowie die nicht am Verfahren beteiligten Ehegatten Bruno und Notburga B***** sind neben anderen Personen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****, auf der zwei Häuser mit den Anschriften L*****straße 108b, 108c und 108d stehen. Ihre Wohnungen befinden sind alle im Haus L*****straße 108d. Sie verfügen zusammen über 379/1143 Anteile der Liegenschaft.
Der Zweitbeklagte hat seine Wohnung top 18 im Sommer 2001 an die Erstbeklagte vermietet; diese hält in der Wohnung einen Schäferhund-Mischling.
Mit der am 6. 12. 2001 eingebrachten Klage haben die Kläger beantragt, die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, das Halten von Haustieren in der Wohnung top 18 des Mehrfamilienwohnhauses L*****straße 108d in H***** zu unterlassen. In der mündlichen Streitverhandlung am 8. 4. 2002 stellten sie dann noch das Eventualbegehren, die beiden Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, das Halten von Hunden im genannten Mehrfamilienhaus zu unterlassen.
Die Kläger begründeten ihr Begehren zunächst nur mit einem Verstoß der Beklagten gegen die Hausordnung. Die ursprüngliche Hausordnung habe zwar das Halten von Tieren erlaubt, sofern der Halter für Ruhe und Reinlichkeit sorgt und es zu keinerlei Belästigungen der Mitbewohner kommt, doch sei diese am 4. 12. 2000 in einer Versammlung der Eigentümergemeinschaft des Hauses L*****straße 108d einstimmig dahin abgeändert worden, dass die Haltung von Haustieren nicht mehr gestattet sei und lediglich zugunsten der Ehegatten B***** eine Ausnahme des Inhalts gemacht werde, dass diese ihre bereits 12 Jahre alte Katze bis zu deren Ableben behalten dürfen. Für diese Regelung sei die Eigentümergemeinschaft des Hauses L*****straße 108d zuständig gewesen. Diese Eigentümergemeinschaft bestehe mit räumlich eingeschränkter Zuständigkeit neben der Wohnungseigentümergemeinschaft aller Miteigentümer für die ganze Liegenschaft. Das ergebe sich aus der Hausordnung, die vorsehe, für jedes Haus einen eigenen Hausobmann zu bestellen, und in der auch von beiden Hauseigentümergemeinschaften die Rede sei. Der Beschluss mag, wie dann in einem weiteren Schriftsatz (ON 6) ausgeführt wurde, für einen in der Wohnung gehaltenen Kanarienvogel belanglos sein, sei aber "für die einzelnen Wohnungseigentümer und deren Mieter verbindlich, wenn es um einen Hund geht, der immer wieder durch das Stiegenhaus und über den Hausvorplatz geführt wird, öfters bellt, Schmutz und üblen Geruch verursacht und dadurch die Hausbewohner belästigt".
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Sie beriefen sich darauf, dass die (noch gültige) Hausordnung die Haustierhaltung gestatte und ein generelles Verbot der Haustierhaltung gar nicht Gegenstand einer Hausordnung sein könnte. Denkbar wäre nur die Abwehr von Belästigungen durch die direkt betroffenen Personen. Die Erstbeklagte bestritt in diesem Zusammenhang, dass ihr Hund Mitbewohner belästige. Den klagenden Parteien fehle außerdem die Aktivlegitimation, da in der gegenständlichen Angelegenheit nur die gesamte Eigentümergemeinschaft als Prozesspartei auftreten könnte. Der Zweitbeklagte wiederum behielt sich die Überprüfung des angeblich die Hausordnung abändernden Beschlusses der Eigentümergemeinschaft des Hauses L*****straße 108d durch den Außerstreitrichter vor. An der Versammlung am 4. 12. 2000 habe er gar nicht teilgenommen. Er hätte einem Verbot der Haustierhaltung auch keinesfalls zugestimmt, da er damals selbst Hundehalter gewesen sei.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren der Kläger ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:
Am 4. 12. 2000 haben die Wohnungseigentümer des Hauses L*****straße 108d eine Eigentümergemeinschaftssitzung durchgeführt. Alle Wohnungseigentümer dieses Hauses waren anwesend oder vertreten. Sie fassten einen mehrheitlichen Beschluss, dass die Hausordnung dahin geändert wird, dass künftig im Mehrfamilienhaus L*****straße 108d keine Haustiere mehr gehalten werden dürfen. Eine Ausnahme wurde nur für Bruno und Notburga B***** betreffend ihre 12 Jahre alte Katze gemacht, solange diese Katze lebt.
Der Erstbeklagte hat in der Folge seine Wohnung an die Zweitbeklagte vermietet. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass die Zweitbeklagte einen Hund halten darf.
Beim Hund der Erstbeklagten handelt es sich um einen 7 Jahre alten, schwarzen, langhaarigen Rüden. Das Verhalten des Hundes ist ruhig und aufmerksam. Wenn sich ihm fremde Leute nähern, bellt er nur ganz kurz und zeigt keinerlei Anzeichen von Aggressivität. Es gibt bei ihm auch keinerlei Anhaltspunkte für ein gestörtes Allgemeinbefinden. Der Hund wird gut gehalten; insbesondere sein Fell ist sehr gepflegt. Aus tierärztlicher Sicht bestehen keine unzumutbaren Belästigungen für die anderen Hausbewohner.
In seinen Rechtsausführungen wies das Erstgericht darauf hin, dass zwischen Hausordnungen und Gemeinschaftsordnungen streng zu unterscheiden sei, was sich insbesondere bei der Frage der Haustierhaltung zeige. Ein Verbot der Haustierhaltung in einem Wohnungseigentumsobjekt sei im Hinblick auf das durch § 1 Abs 1 WEG 1975 gewährleistete ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers eine elementare Einschränkung. Die Haustierhaltung könne daher nur in einer einstimmig zu beschließenden Gemeinschaftsordnung versagt werden. Zwar unterliege jede Haustierhaltung der Schranke, dass keine unzumutbaren Belästigungen für die Miteigentümer entstehen, doch gingen vom Hund der Erstbeklagten keinerlei unzumutbare Belästigungen aus. Im Übrigen hätte eine Änderung der Hausordnung bzw eine Gemeinschaftsordnung nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft der gesamten Liegenschaft beschlossen werden können.In seinen Rechtsausführungen wies das Erstgericht darauf hin, dass zwischen Hausordnungen und Gemeinschaftsordnungen streng zu unterscheiden sei, was sich insbesondere bei der Frage der Haustierhaltung zeige. Ein Verbot der Haustierhaltung in einem Wohnungseigentumsobjekt sei im Hinblick auf das durch Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975 gewährleistete ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers eine elementare Einschränkung. Die Haustierhaltung könne daher nur in einer einstimmig zu beschließenden Gemeinschaftsordnung versagt werden. Zwar unterliege jede Haustierhaltung der Schranke, dass keine unzumutbaren Belästigungen für die Miteigentümer entstehen, doch gingen vom Hund der Erstbeklagten keinerlei unzumutbare Belästigungen aus. Im Übrigen hätte eine Änderung der Hausordnung bzw eine Gemeinschaftsordnung nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft der gesamten Liegenschaft beschlossen werden können.
Dieses Urteil ist in Ansehung der Erstbeklagten in Rechtskraft erwachsen. Soweit es den Zweitbeklagten betrifft, wurde es jedoch vom Gericht zweiter Instanz in Stattgebung einer Berufung der Kläger aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Dazu führten folgende Erwägungen:
Es bestünden unterschiedliche Auffassungen, ob die Tierhaltung Gegenstand der Gemeinschaftsordnung oder der Hausordnung ist. Nach Meinhart, WEG 1975, 145, zähle die Frage der Haustierhaltung zur Gemeinschaftsordnung, nach Faistenberger/Barta/Call, WEG 1975, Rz 69 zu § 14, hingegen zur Hausordnung. Spruzina (in Schwimann2, Rz 24 zu § 14 WEG 1975) differenziere: Die allgemeine Zulässigkeit der Haustierhaltung im WE-Objekt sei, da ein Verbot eine elementare Einschränkung des nach § 1 Abs 1 WEG 1975 zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechtes darstellen würde, eine Angelegenheit der Gemeinschaftsordnung. Die Versagung der Haustierhaltung habe einstimmig zu erfolgen (§ 828 ABGB) und sei Verfügung, nicht Beschluss. Zu folgen sei der beiden Standpunkten Rechnung tragenden Meinung von Prader (in WEG 2002, Rz 12 zu § 28), wonach Gegenstand der Hausordnung auch die Tierhaltung sein könne; der generelle Ausschluss jeglicher Tierhaltung sei im Bereich des Wohnungseigentums aber unzulässig, wenngleich bis zu einer Anfechtung bzw Aufhebung/Abänderung wirksam.Es bestünden unterschiedliche Auffassungen, ob die Tierhaltung Gegenstand der Gemeinschaftsordnung oder der Hausordnung ist. Nach Meinhart, WEG 1975, 145, zähle die Frage der Haustierhaltung zur Gemeinschaftsordnung, nach Faistenberger/Barta/Call, WEG 1975, Rz 69 zu Paragraph 14,, hingegen zur Hausordnung. Spruzina (in Schwimann2, Rz 24 zu Paragraph 14, WEG 1975) differenziere: Die allgemeine Zulässigkeit der Haustierhaltung im WE-Objekt sei, da ein Verbot eine elementare Einschränkung des nach Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975 zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechtes darstellen würde, eine Angelegenheit der Gemeinschaftsordnung. Die Versagung der Haustierhaltung habe einstimmig zu erfolgen (Paragraph 828, ABGB) und sei Verfügung, nicht Beschluss. Zu folgen sei der beiden Standpunkten Rechnung tragenden Meinung von Prader (in WEG 2002, Rz 12 zu Paragraph 28,), wonach Gegenstand der Hausordnung auch die Tierhaltung sein könne; der generelle Ausschluss jeglicher Tierhaltung sei im Bereich des Wohnungseigentums aber unzulässig, wenngleich bis zu einer Anfechtung bzw Aufhebung/Abänderung wirksam.
Damit sei zu prüfen, ob die von der Eigentümergemeinschaft des Hauses L*****straße 108d am 4. 12. 2000 mehrheitlich beschlossene Abänderung der Hausordnung mit dem generellen Verbot der Tierhaltung Rechtswirksamkeit erlangt hat.
§ 28 Abs 1 WEG 2002 bzw sämtlichen Fassungen des § 14 WEG 1975 sowie alle anderen verwaltungsbezogenen Bestimmungen des WEG (1975 wie 2002) sei gemein, dass Verwaltungsobjekt die Liegenschaft ist. Dieser Liegenschaftsbegriff sei im Umfang des ganzen Grundbuchskörpers samt Zubehör zu verstehen, sodass es möglich sei, dass Wohnungseigentümer, die räumlich getrennte, hinsichtlich der Interessenlagen voneinander abweichende Häuser bewohnen, eine einzige Verwaltungsgemeinschaft bilden ([H. Löcker in] Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 25 zu § 28 WEG 2002). Befinden sich mehrere Häuser auf einer Liegenschaft, spreche aber nichts dagegen, die Installierung von Verwaltungsgemeinschaften zuzulassen, die nur aus den Eigentümern von in einem Gebäude untergebrachten WE-Objekten bestehen. Diesbezüglich bedürfe es aber eines Beschlusses aller Wohnungseigentümer (Gemeinschaftsordnung iSd Entscheidung 5 Ob 52/89 bzw des § 26 WEG 2002). Diese gebäudebezogene Verwaltungskompetenz umfasse auch die Erlassung bzw Änderung der Hausordnung (§ 28 Abs 1 Z 7 WEG 2002; § 14 Abs 1 Z 6 WEG 1975) für das betreffende Gebäude, zumal darunter die Regelung der Benützung der allgemeinen Teile des Hauses durch die Bewohner und das Verhalten derselben in den ihnen zur alleinigen Nutzung überlassenen Teilen des Hauses (soweit dadurch andere Bewohner beeinträchtigt werden könnten) verstanden werde (MietSlg 42.442; MietSlg 44.451/10).Paragraph 28, Absatz eins, WEG 2002 bzw sämtlichen Fassungen des Paragraph 14, WEG 1975 sowie alle anderen verwaltungsbezogenen Bestimmungen des WEG (1975 wie 2002) sei gemein, dass Verwaltungsobjekt die Liegenschaft ist. Dieser Liegenschaftsbegriff sei im Umfang des ganzen Grundbuchskörpers samt Zubehör zu verstehen, sodass es möglich sei, dass Wohnungseigentümer, die räumlich getrennte, hinsichtlich der Interessenlagen voneinander abweichende Häuser bewohnen, eine einzige Verwaltungsgemeinschaft bilden ([H. Löcker in] Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 25 zu Paragraph 28, WEG 2002). Befinden sich mehrere Häuser auf einer Liegenschaft, spreche aber nichts dagegen, die Installierung von Verwaltungsgemeinschaften zuzulassen, die nur aus den Eigentümern von in einem Gebäude untergebrachten WE-Objekten bestehen. Diesbezüglich bedürfe es aber eines Beschlusses aller Wohnungseigentümer (Gemeinschaftsordnung iSd Entscheidung 5 Ob 52/89 bzw des Paragraph 26, WEG 2002). Diese gebäudebezogene Verwaltungskompetenz umfasse auch die Erlassung bzw Änderung der Hausordnung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, WEG 2002; Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 1975) für das betreffende Gebäude, zumal darunter die Regelung der Benützung der allgemeinen Teile des Hauses durch die Bewohner und das Verhalten derselben in den ihnen zur alleinigen Nutzung überlassenen Teilen des Hauses (soweit dadurch andere Bewohner beeinträchtigt werden könnten) verstanden werde (MietSlg 42.442; MietSlg 44.451/10).
Demnach hätte sich das Erstgericht mit dem Vorbringen der Kläger beschäftigen müssen, neben der Wohnungseigentümergemeinschaft für die ganze Liegenschaft bestünden auch noch Eigentümergemeinschaften mit räumlich eingeschränkter Zuständigkeit für die Häuser I und II, wovon die eine am 4. 12. 2000 die strittige Änderung der Hausordnung rechtswirksam beschlossen habe. Sollte sich herausstellen, dass in der ursprünglichen, von allen Miteigentümern der Liegenschaft unterfertigten Hausordnung die Bildung von Eigentümergemeinschaften für die Häuser I und II mit eigenständiger Verwaltungsbefugnis vorgesehen ist, wäre die am 4. 12. 2000 beschlossene Änderung, wonach keine Tiere mehr gehalten werden dürfen, bis zu deren Aufhebung bzw Abänderung rechtswirksam. Zur Behebung der Feststellungsmängel sei das Verfahren zu ergänzen.Demnach hätte sich das Erstgericht mit dem Vorbringen der Kläger beschäftigen müssen, neben der Wohnungseigentümergemeinschaft für die ganze Liegenschaft bestünden auch noch Eigentümergemeinschaften mit räumlich eingeschränkter Zuständigkeit für die Häuser römisch eins und römisch zwei, wovon die eine am 4. 12. 2000 die strittige Änderung der Hausordnung rechtswirksam beschlossen habe. Sollte sich herausstellen, dass in der ursprünglichen, von allen Miteigentümern der Liegenschaft unterfertigten Hausordnung die Bildung von Eigentümergemeinschaften für die Häuser römisch eins und römisch zwei mit eigenständiger Verwaltungsbefugnis vorgesehen ist, wäre die am 4. 12. 2000 beschlossene Änderung, wonach keine Tiere mehr gehalten werden dürfen, bis zu deren Aufhebung bzw Abänderung rechtswirksam. Zur Behebung der Feststellungsmängel sei das Verfahren zu ergänzen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes Euro 4.000 übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, dass zur Frage, ob das Verbot jeglicher Tierhaltung in einer Eigentumswohnung Gegenstand der Hausordnung oder der Gemeinschaftsordnung ist, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Außerdem fehle Judikatur des Obersten Gerichtshof zur Frage, ob es zulässig ist, in einer die gesamte Liegenschaft betreffenden, einvernehmlich festgelegten und von allen Wohnungseigentümern unterfertigten Hausordnung Eigentümergemeinschaften zur Verwaltung einzelner Gebäude ua mit der Befugnis zu bilden, die Hausordnung (betreffend die Gesamtliegenschaft) abzuändern.
Gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss hat der Zweitbeklagte fristgerecht Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche (wie zu erschließen ist: das Ersturteil bestätigende) Entscheidung aufzutragen.
Die Kläger haben in einer Rekursbeantwortung die Bestätigung der berufungsgerichtlichen Entscheidung beantragt.