Rechtssatz RS0118810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118810
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
Soll in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG 1975 die fehlende Zustimmung einzelner Miteigentümer zu einem Bauansuchen durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, ist eine Verfahrensbeteiligung auch jener Miteigentümer, die ihre Zustimmung bereits erteilt haben, nicht notwendig. Die gegen einzelne Miteigentümer ergangene Entscheidung ist einer gesonderten Rechtskraft fähig.Soll in einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 die fehlende Zustimmung einzelner Miteigentümer zu einem Bauansuchen durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, ist eine Verfahrensbeteiligung auch jener Miteigentümer, die ihre Zustimmung bereits erteilt haben, nicht notwendig. Die gegen einzelne Miteigentümer ergangene Entscheidung ist einer gesonderten Rechtskraft fähig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118810
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0050OB00011_04K0000_002