Rechtssatz RS0118834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118834
Entscheidungsdatum
25.03.2004
Rechtssatz
Mit "Vertreter" ist nicht nur jene Person gemeint, die als Vertreter des Verpflichteten im Exekutionsverfahren selbst einschreitet. Auch gesetzliche oder vom Gericht bestellte Vertreter sind umfasst, ebenso organschaftliche Vertreter wie Geschäftsführer einer GmbH. Darunter fallen aber auch gewählte Vertreter (Bevollmächtigte) der verpflichteten Partei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118834
Dokumentnummer
JJR_20040325_OGH0002_0030OB00267_03S0000_001