Der außerordentliche Revisionsrekurs des Meistbietenden ist nicht zulässig.
a) Vorerst ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit dem Zuschlag oder den Rechten des Erstehers stehenden Entscheidungen nach der Rsp des erkennenden Senats in der Regel der Wert des Meistbots maßgebend ist (SZ 57/80; SZ 61/248 = NZ 1990, 33; EvBl 2000/170 [in casu: nicht zugelassener Bieter]; 3 Ob 265/00t; RIS-Justiz RS0044261; vgl. auch Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 25). Entscheidungsgegenstand ist daher ein Betrag von 88.000 EUR.a) Vorerst ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit dem Zuschlag oder den Rechten des Erstehers stehenden Entscheidungen nach der Rsp des erkennenden Senats in der Regel der Wert des Meistbots maßgebend ist (SZ 57/80; SZ 61/248 = NZ 1990, 33; EvBl 2000/170 [in casu: nicht zugelassener Bieter]; 3 Ob 265/00t; RIS-Justiz RS0044261; vergleiche auch Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 25). Entscheidungsgegenstand ist daher ein Betrag von 88.000 EUR.
b) Zwar hat sich die zweite Instanz nicht ausdrücklich mit der Beschwer der Rekurswerber iSd § 182 Abs 2 EO durch den Zuschlag befasst. Es kann aber entgegen der Behauptung im Revisionsrekurs kein Zweifel daran bestehen, dass der Bieter mit dem zweithöchsten Gebot durch den Zuschlag an den unberechtigterweise zum Mitbieten zugelassenen Meistbietenden beschwert ist, wäre doch ohne dessen Dazwischenkommen ihm der Zuschlag zu erteilen gewesen. In Ansehung der betreibenden Partei muss zwar grundsätzlich der Widerspruch Erhebende, sofern es nicht offenkundig ist, dartun, dass er durch die Erteilung des Zuschlags benachteiligt würde (SZ 19/327 = RZ 1938, 90; JBl 1968, 481 = EvBl 1968/219; Angst in Angst, EO, § 184 Rz 3). Im Sinne dieser Bestimmung sind etwa jene Buchberechtigten nicht als beschwert anzusehen, deren Rechte nach den Versteigerungsbedingungen ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind (3 Ob 147/97g). Auch der Rekurs nach § 187 Abs 1 EO setzt eine denkbare Beeinträchtigung des Rekurswerbers voraus (3 Ob 147/97g; Angst aaO § 187 Rz 6; Breinl/Zbiral in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 187 Rz 3). Hat aber entgegen § 180 Abs 1 und 3 EO eine Person mitgeboten, die von der Teilnahme in der Versteigerung von Rechts wegen ausgeschlossen war, besteht grundsätzlich der Verdacht, dies sei zur Vereitelung des Exekutionszwecks oder zur Benachteiligung von Gläubigern erfolgt; etwa, weil von vornherein nicht die Absicht bestand, das Meistbot auch tatsächlich zu entrichten, was zu einer Verfahrensverzögerung führen muss. Deshalb ist grundsätzlich von einer Beschwer jedenfalls der betreibenden Partei in einem solchen Fall auszugehen, es wäre denn eine solche auszuschließen, etwa weil der Meistbietende, der als Vertreter des Verpflichteten anzusehen ist, das Meistbot bereits zur Gänze erlegt hätte. Da solches hier nicht der Fall ist, hat das Rekursgericht im Ergebnis zu Recht die Rechtsmittel in der Sache behandelt.b) Zwar hat sich die zweite Instanz nicht ausdrücklich mit der Beschwer der Rekurswerber iSd Paragraph 182, Absatz 2, EO durch den Zuschlag befasst. Es kann aber entgegen der Behauptung im Revisionsrekurs kein Zweifel daran bestehen, dass der Bieter mit dem zweithöchsten Gebot durch den Zuschlag an den unberechtigterweise zum Mitbieten zugelassenen Meistbietenden beschwert ist, wäre doch ohne dessen Dazwischenkommen ihm der Zuschlag zu erteilen gewesen. In Ansehung der betreibenden Partei muss zwar grundsätzlich der Widerspruch Erhebende, sofern es nicht offenkundig ist, dartun, dass er durch die Erteilung des Zuschlags benachteiligt würde (SZ 19/327 = RZ 1938, 90; JBl 1968, 481 = EvBl 1968/219; Angst in Angst, EO, Paragraph 184, Rz 3). Im Sinne dieser Bestimmung sind etwa jene Buchberechtigten nicht als beschwert anzusehen, deren Rechte nach den Versteigerungsbedingungen ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind (3 Ob 147/97g). Auch der Rekurs nach Paragraph 187, Absatz eins, EO setzt eine denkbare Beeinträchtigung des Rekurswerbers voraus (3 Ob 147/97g; Angst aaO Paragraph 187, Rz 6; Breinl/Zbiral in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 187, Rz 3). Hat aber entgegen Paragraph 180, Absatz eins und 3 EO eine Person mitgeboten, die von der Teilnahme in der Versteigerung von Rechts wegen ausgeschlossen war, besteht grundsätzlich der Verdacht, dies sei zur Vereitelung des Exekutionszwecks oder zur Benachteiligung von Gläubigern erfolgt; etwa, weil von vornherein nicht die Absicht bestand, das Meistbot auch tatsächlich zu entrichten, was zu einer Verfahrensverzögerung führen muss. Deshalb ist grundsätzlich von einer Beschwer jedenfalls der betreibenden Partei in einem solchen Fall auszugehen, es wäre denn eine solche auszuschließen, etwa weil der Meistbietende, der als Vertreter des Verpflichteten anzusehen ist, das Meistbot bereits zur Gänze erlegt hätte. Da solches hier nicht der Fall ist, hat das Rekursgericht im Ergebnis zu Recht die Rechtsmittel in der Sache behandelt.
Im Übrigen muss das Rechtsmittel mit der Behauptung fehlender Beschwer auch an § 187 Abs 3 EO scheitern, wonach neben hier nicht geltend gemachten Aktenwidrigkeiten der Rekurs gegen die Versagung des Zuschlags nur darauf gestützt werden kann, dass keiner der in diesem Gesetz angegebenen Versagungsgründe vorliegt. Derartiges wird aber mit der Berufung auf mangelnde Beschwer der erfolgreichen Rekurswerber nicht dargetan.Im Übrigen muss das Rechtsmittel mit der Behauptung fehlender Beschwer auch an Paragraph 187, Absatz 3, EO scheitern, wonach neben hier nicht geltend gemachten Aktenwidrigkeiten der Rekurs gegen die Versagung des Zuschlags nur darauf gestützt werden kann, dass keiner der in diesem Gesetz angegebenen Versagungsgründe vorliegt. Derartiges wird aber mit der Berufung auf mangelnde Beschwer der erfolgreichen Rekurswerber nicht dargetan.
c) Entscheidend für die Frage, ob das Rekursgericht den Zuschlag zu Recht versagte, ist die Auslegung des § 180 Abs 3 EO. Darin wird lediglich lapidar angeordnet, Vertreter des Verpflichteten seien zum Bieten nicht zuzulassen. Was unter diesen Vertretern genau zu verstehen ist, ist weder der genannten noch einer anderen Bestimmung der EO zu entnehmen. Auch die Materialien (RV, Erläuternde Bemerkungen zur Exekutionsordnung 538 ff) geben darüber keinen Aufschluss. Diesen lässt sich allerdings entnehmen, dass es Absicht des Gesetzgebers war, möglichst schnell und möglichst noch im Versteigerungstermin eine Entscheidung darüber herbeizuführen, wer Ersteher der Liegenschaft wird. Die Verfasser der EB waren der Auffassung, die Widerspruchsgründe (darunter auch die mangelnde Einhaltung des nunmehrigen § 180 EO (§ 184 Abs 1 Z 5 EO) könnten bei gehöriger Erfüllung der dem Richter durch das Gesetz auferlegten Überwachungspflicht durchwegs leicht vermieden werden. Bei Versagung des Zuschlags könne die Versteigerung, wenn die sofortige Behebung der Fehler möglich sei, sogleich wiederholt werden, und sie blieben dann ohne alle Folgen für den weiteren Gang des Versteigerungsverfahrens. Weiters wurde die Auffassung vertreten, vom Exekutionsverfahren könnten ohne eine gewisse Mithilfe sämtlicher Beteiligten die besorgten Störungen und verzögernden Unterbrechungen nicht fern gehalten werden (Materalien 540).c) Entscheidend für die Frage, ob das Rekursgericht den Zuschlag zu Recht versagte, ist die Auslegung des Paragraph 180, Absatz 3, EO. Darin wird lediglich lapidar angeordnet, Vertreter des Verpflichteten seien zum Bieten nicht zuzulassen. Was unter diesen Vertretern genau zu verstehen ist, ist weder der genannten noch einer anderen Bestimmung der EO zu entnehmen. Auch die Materialien (RV, Erläuternde Bemerkungen zur Exekutionsordnung 538 ff) geben darüber keinen Aufschluss. Diesen lässt sich allerdings entnehmen, dass es Absicht des Gesetzgebers war, möglichst schnell und möglichst noch im Versteigerungstermin eine Entscheidung darüber herbeizuführen, wer Ersteher der Liegenschaft wird. Die Verfasser der EB waren der Auffassung, die Widerspruchsgründe (darunter auch die mangelnde Einhaltung des nunmehrigen Paragraph 180, EO (Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 5, EO) könnten bei gehöriger Erfüllung der dem Richter durch das Gesetz auferlegten Überwachungspflicht durchwegs leicht vermieden werden. Bei Versagung des Zuschlags könne die Versteigerung, wenn die sofortige Behebung der Fehler möglich sei, sogleich wiederholt werden, und sie blieben dann ohne alle Folgen für den weiteren Gang des Versteigerungsverfahrens. Weiters wurde die Auffassung vertreten, vom Exekutionsverfahren könnten ohne eine gewisse Mithilfe sämtlicher Beteiligten die besorgten Störungen und verzögernden Unterbrechungen nicht fern gehalten werden (Materalien 540).
In der Rsp wurde bisher offenbar die Beurteilung eines Bietinteressenten als Vertreter des Verpflichteten noch nie problematisiert. Im Fall der Entscheidung SZ 35/97 = EvBl 1963/12 = RZ 1963, 17 war ein Rechtsanwalt, der Abwesenheitskurator der Gesellschafter der verpflichteten Partei war, "als Vertreter" eines Hypothekargläubigers aufgetreten. Im Fall der Entscheidung 3 Ob 37/91 = RZ 1991/77 = AnwBl 1992, 164 = ecolex 1991, 610 war ein Rechtsanwalt auf Grund der Behauptung, er vertrete die Verpflichtete sowohl im Exekutions- als auch im Konkursverfahren, vom Bieten mit Erfolg (und unangefochten) ausgeschlossen worden. Lediglich der E SZ 35/97 ist die Erwägung zu entnehmen, dass das Gesetz mit dem Ausschluss des Verpflichteten vom Bieten auch in Namen eines Dritten Umtriebe verhindern wolle, die den Ablauf einer erfolgreichen Versteigerung gefährden. Von einem Vertreter des Verpflichteten, der ja dessen Interesse zu wahren habe und dessen Weisungen nachkommen müsse, könne im Allgemeinen nichts anderes erwartet werden wie vom Verpflichteten selbst. Ob eine solche Gefahr im Einzelfall bestehe, sei nicht entscheidend. Demnach sei § 180 Abs 3 EO so auszulegen, dass Vertreter des Verpflichteten auch nicht im Namen dritter Personen bei der Zwangsversteigerung mitbieten dürften. Auch in der Lehre finden sich keine näheren Erörterungen, wer als Vertreter des Verpflichteten vom Bieten auszuschließen ist. Heller/Berger/Stix (EO4 1338) begnügen sich im Wesentlichen mit der Wiedergabe der Gründe der Entscheidung SZ 35/97, Angst (aaO § 180 Rz 5 und Breinl (aaO § 180 Rz 5) stellen zur hier kritischen Frage keine eigenen Erwägungen an.In der Rsp wurde bisher offenbar die Beurteilung eines Bietinteressenten als Vertreter des Verpflichteten noch nie problematisiert. Im Fall der Entscheidung SZ 35/97 = EvBl 1963/12 = RZ 1963, 17 war ein Rechtsanwalt, der Abwesenheitskurator der Gesellschafter der verpflichteten Partei war, "als Vertreter" eines Hypothekargläubigers aufgetreten. Im Fall der Entscheidung 3 Ob 37/91 = RZ 1991/77 = AnwBl 1992, 164 = ecolex 1991, 610 war ein Rechtsanwalt auf Grund der Behauptung, er vertrete die Verpflichtete sowohl im Exekutions- als auch im Konkursverfahren, vom Bieten mit Erfolg (und unangefochten) ausgeschlossen worden. Lediglich der E SZ 35/97 ist die Erwägung zu entnehmen, dass das Gesetz mit dem Ausschluss des Verpflichteten vom Bieten auch in Namen eines Dritten Umtriebe verhindern wolle, die den Ablauf einer erfolgreichen Versteigerung gefährden. Von einem Vertreter des Verpflichteten, der ja dessen Interesse zu wahren habe und dessen Weisungen nachkommen müsse, könne im Allgemeinen nichts anderes erwartet werden wie vom Verpflichteten selbst. Ob eine solche Gefahr im Einzelfall bestehe, sei nicht entscheidend. Demnach sei Paragraph 180, Absatz 3, EO so auszulegen, dass Vertreter des Verpflichteten auch nicht im Namen dritter Personen bei der Zwangsversteigerung mitbieten dürften. Auch in der Lehre finden sich keine näheren Erörterungen, wer als Vertreter des Verpflichteten vom Bieten auszuschließen ist. Heller/Berger/Stix (EO4 1338) begnügen sich im Wesentlichen mit der Wiedergabe der Gründe der Entscheidung SZ 35/97, Angst (aaO Paragraph 180, Rz 5 und Breinl (aaO Paragraph 180, Rz 5) stellen zur hier kritischen Frage keine eigenen Erwägungen an.
Aus der Verwendung der Mehrzahl ("Vertreter des Verpflichteten sind ...") kann zunächst geschlossen werden, dass damit nicht nur jene Person gemeint sein kann, die als Vertreter des Verpflichteten im Exekutionsverfahren selbst einschreitet. Demnach werden auch gesetzliche Vertreter oder - wie im Fall der E SZ 35/97 - vom Gericht bestellte umfasst sein, ebenso organschaftliche Vertreter wie Geschäftsführer einer GmbH. Darunter fallen aber auch gewählte Vertreter (Bevollmächtigte) der verpflichteten Partei. Für alle diese Personen treffen nämlich die in der E SZ 35/97 angestellten Erwägungen zu, unter einem generellen Kollusionsverdacht zu stehen.
Nach den bindenden erstgerichtlichen Feststellungen war im vorliegenden Fall der Meistbietende als Bevollmächtigter und Vertreter der verpflichteten Partei (auch in Bezug auf das vorliegende Exekutionsverfahren) aufgetreten. Auf die Beendigung dieses Vertretungsverhältnisses hat er sich nicht berufen, obwohl sein Vertreter zum Widerspruch in der Versteigerungstagsatzung Stellung nehmen konnte und auch Stellung genommen hat. Stand nun bei der Versteigerungstagsatzung fest, dass der Meistbietende als Vertreter der verpflichteten Partei aufgetreten war, bedurfte es mangels einer Behauptung von seiner Seite, er sei in Wahrheit unbefugt für die verpflichtete Partei aufgetreten, keiner weiteren Prüfung. Schon auf Grund dieser Feststellungen wäre der Zuschlag an ihn versagen müssen.
Damit kommt es aber nicht mehr darauf an, wie Rechtsvertreter unter dem Gesichtspunkt des § 180 Abs 3 EO zu beurteilen sind, die zwar im Exekutionsverfahren, aber nicht mehr bei der Versteigerungstagsatzung bevollmächtigte Vertreter der verpflichteten Partei waren.Damit kommt es aber nicht mehr darauf an, wie Rechtsvertreter unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 180, Absatz 3, EO zu beurteilen sind, die zwar im Exekutionsverfahren, aber nicht mehr bei der Versteigerungstagsatzung bevollmächtigte Vertreter der verpflichteten Partei waren.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit , Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).