Rechtssatz RS0003195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003195
Entscheidungsdatum
28.06.2007
Rechtssatz
Der Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlages kann mit der bloßen Verletzung von Formvorschriften nicht begründet werden. Es muß vielmehr auch aufgezeigt werden, daß der Rekurswerber durch den Formverstoß in seinen Rechten beeinträchtigt wurde.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 1054/37
Entscheidungstext OGH 07.12.1937 2 Ob 1054/37
Veröff: SZ 19/327
- 3 Ob 147/97g
Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 147/97g
- 3 Ob 267/03s
Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 267/03s
Vgl auch; Beisatz: In Ansehung der betreibenden Partei muss zwar grundsätzlich der Widerspruch Erhebende, sofern es nicht offenkundig ist, dartun, dass er durch die Erteilung des Zuschlags benachteiligt würde. Hat aber entgegen §180 Abs 1 und 3 EO eine Person mitgeboten, die von der Teilnahme in der Versteigerung von Rechts wegen ausgeschlossen war, besteht grundsätzlich der Verdacht, dies sei zur Vereitelung des Exekutionszwecks oder zur Benachteiligung von Gläubigern erfolgt. Deshalb ist grundsätzlich von einer Beschwer jedenfalls der betreibenden Partei in einem solchen Fall auszugehen, es wäre denn eine solche auszuschließen, etwa weil der Meistbietende, der als Vertreter des Verpflichteten anzusehen ist, das Meistbot bereits zur Gänze erlegt hätte. (T1)
- 3 Ob 113/07z
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 113/07z
Ähnlich; Beisatz: Der nicht verständigte Buchberechtigte ist durch die Erteilung des Zuschlags dann nicht benachteiligt, wenn entweder ohnehin aufgrund seines Pfandrechts voll zum Zug kommt oder aber es geradezu undenkbar ist, dass er auch bei Erfolg seines Widerspruchs aus der Verteilungsmasse Deckung findet. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003195
Dokumentnummer
JJR_19371207_OGH0002_0020OB01054_3700000_001