Begründung:
Der betreibenden Partei wurde am 7. April 1998 die Zwangsversteigerung von zwei Liegenschaften (EZ 47 und 198 eines näher genannten Grundbuchs) zur Hereinbringung von 1,216.916,46 öS (= 88.436,77 EUR) samt 12 % Zinsen daraus seit 30. September 1997 bewilligt (AZ 5 E 2/98d des szt Bezirksgerichts Mureck, fortgeführt unter AZ 6 E 26/02b des Bezirksgerichts Bad Radkersburg). Dem Zwangsversteigerungsverfahren sind mehrere andere Gläubiger beigetreten, nämlich ua die K***** zur Hereinbringung von 34.115,85 öS samt 12 % Zinsen seit 28. November 1991 (Exekutionsbewilligung vom 23. März 1999, AZ 5 E 12/99a des szt Bezirksgerichts Mureck); die führende betreibende Partei zur Hereinbringung von Kosten von 77.688 öS, 38.854,80 öS und 5.905,04 öS (Exekutionsbewilligung vom 8. Juni 1999, AZ 5 E 21/99z des szt Bezirksgerichts Mureck); nur in Ansehung der versteigerten Liegenschaft EZ 198: der Beitrittsgläubiger Dr. Hansjörg A***** zur Hereinbringung von 47.071,58 öS samt 12 % Zinsen seit 16. Dezember 1992 (Exekutionsbewilligung vom 15. Juni 1998, AZ 5 E 5/98w des szt Bezirksgerichts Mureck); Dr. Erich T***** zur Hereinbringung von 10.107,53 öS (Exekutionsbewilligung vom 16. März 1999, AZ 5 E 11/99d des szt Bezirksgerichts Mureck); I***** AG zur Hereinbringung von 11.445 öS (Exekutionsbewilligung vom 8. Juni 1999, AZ 5 E 14/99w des szt Bezirksgerichts Mureck). Im Rang nach diesen angeführten Beitrittsgläubigern wurde der E*****-GmbH (im Folgenden hier nur Beitrittsgläubigerin) zur Hereinbringung von 547.282,50 öS am 9. Februar 2000 der Beitritt zur Zwangsversteigerung bewilligt (AZ 5 E 5/00a des szt Bezirksgerichts Mureck). Über das Vermögen dieser Gesellschaft war bereits am 9. November 1993 der Konkurs eröffnet worden. Nach Aufhebung des Konkurses am 30. Dezember 1994 wurde die Beitrittsgläubigerin im Firmenbuch amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht. Zum Versteigerungstermin in der hier zu beurteilenden Zwangsversteigerungssache am 1. Juni 2006 wurde die schon gelöschte Beitrittsgläubigerin in der Form geladen, dass die Zustellung des Versteigerungsedikts an den in Deutschland wohnhaften, früheren Geschäftsführer und Mitgesellschafter im Rechtshilfeweg vorgenommen wurde.Der betreibenden Partei wurde am 7. April 1998 die Zwangsversteigerung von zwei Liegenschaften (EZ 47 und 198 eines näher genannten Grundbuchs) zur Hereinbringung von 1,216.916,46 öS (= 88.436,77 EUR) samt 12 % Zinsen daraus seit 30. September 1997 bewilligt (AZ 5 E 2/98d des szt Bezirksgerichts Mureck, fortgeführt unter AZ 6 E 26/02b des Bezirksgerichts Bad Radkersburg). Dem Zwangsversteigerungsverfahren sind mehrere andere Gläubiger beigetreten, nämlich ua die K***** zur Hereinbringung von 34.115,85 öS samt 12 % Zinsen seit 28. November 1991 (Exekutionsbewilligung vom 23. März 1999, AZ 5 E 12/99a des szt Bezirksgerichts Mureck); die führende betreibende Partei zur Hereinbringung von Kosten von 77.688 öS, 38.854,80 öS und 5.905,04 öS (Exekutionsbewilligung vom 8. Juni 1999, AZ 5 E 21/99z des szt Bezirksgerichts Mureck); nur in Ansehung der versteigerten Liegenschaft EZ 198: der Beitrittsgläubiger Dr. Hansjörg A***** zur Hereinbringung von 47.071,58 öS samt 12 % Zinsen seit 16. Dezember 1992 (Exekutionsbewilligung vom 15. Juni 1998, AZ 5 E 5/98w des szt Bezirksgerichts Mureck); Dr. Erich T***** zur Hereinbringung von 10.107,53 öS (Exekutionsbewilligung vom 16. März 1999, AZ 5 E 11/99d des szt Bezirksgerichts Mureck); I***** AG zur Hereinbringung von 11.445 öS (Exekutionsbewilligung vom 8. Juni 1999, AZ 5 E 14/99w des szt Bezirksgerichts Mureck). Im Rang nach diesen angeführten Beitrittsgläubigern wurde der E*****-GmbH (im Folgenden hier nur Beitrittsgläubigerin) zur Hereinbringung von 547.282,50 öS am 9. Februar 2000 der Beitritt zur Zwangsversteigerung bewilligt (AZ 5 E 5/00a des szt Bezirksgerichts Mureck). Über das Vermögen dieser Gesellschaft war bereits am 9. November 1993 der Konkurs eröffnet worden. Nach Aufhebung des Konkurses am 30. Dezember 1994 wurde die Beitrittsgläubigerin im Firmenbuch amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG gelöscht. Zum Versteigerungstermin in der hier zu beurteilenden Zwangsversteigerungssache am 1. Juni 2006 wurde die schon gelöschte Beitrittsgläubigerin in der Form geladen, dass die Zustellung des Versteigerungsedikts an den in Deutschland wohnhaften, früheren Geschäftsführer und Mitgesellschafter im Rechtshilfeweg vorgenommen wurde.
Gemäß dem Versteigerungsedikt (ON 239) betrugen die Schätzwerte der beiden versteigerten Liegenschaften 72.672,83 EUR und 17.078,12 EUR. Die Liegenschaften wurden zwei Meistbietenden, die jeweils nur allein ein Anbot stellten, um jeweils das geringste Gebot (Hälfte des Schätzwerts) zugeschlagen. In der Versteigerungstagsatzung hatte der Verpflichtete jeweils Widerspruch gegen den beabsichtigten Zuschlag mit der Begründung erhoben, die obgenannte Beitrittsgläubigerin sei nicht wirksam vom Versteigerungstermin verständigt worden, weil ihr ehemaliger Geschäftsführer infolge Löschung der GmbH nicht mehr Organ derselben gewesen sei.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Verpflichteten gegen die Zuschlagserteilungen des Erstgerichts zurück. Ein Widerspruch gegen die Zuschlagserteilung sei dann unbeachtlich, wenn er sich auf Umstände stütze, durch welche die Rechte des Widersprechenden nicht berührt würden. Ein Rekurs gemäß § 187 Abs 1 EO setze eine Beeinträchtigung der Rechte des Widersprechenden voraus. Selbst bei Zutreffen des Standpunkts des Verpflichteten über eine unwirksame Zustellung an die Beitrittsgläubigerin gäbe es hier keinen vernünftigen Grund für die Annahme, dass die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte beigetretene Hypothekargläubigerin in der Versteigerungstagsatzung mitgesteigert hätte, weil allein schon die betriebene Kapitalforderung der führenden betreibenden Partei in etwa der Summe der Schätzwerte (89.750 EUR) entspreche und sich die gelöschte Beitrittsgläubigerin im schlechteren bücherlichen Rang befinde. Der Verpflichtete habe nicht einmal behauptet, dass eine unwirksame Zustellung an die Beitrittsgläubigerin das Auftreten eines sonst geeigneten Bieters verhindert hätte. Mangels Beschwer sei der Rekurs zurückzuweisen, ohne das es erforderlich wäre, auf das Rechtsmittel sachlich einzugehen und die Zustellung an die Beitrittsgläubigerin zu prüfen.Das Rekursgericht wies den Rekurs des Verpflichteten gegen die Zuschlagserteilungen des Erstgerichts zurück. Ein Widerspruch gegen die Zuschlagserteilung sei dann unbeachtlich, wenn er sich auf Umstände stütze, durch welche die Rechte des Widersprechenden nicht berührt würden. Ein Rekurs gemäß Paragraph 187, Absatz eins, EO setze eine Beeinträchtigung der Rechte des Widersprechenden voraus. Selbst bei Zutreffen des Standpunkts des Verpflichteten über eine unwirksame Zustellung an die Beitrittsgläubigerin gäbe es hier keinen vernünftigen Grund für die Annahme, dass die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte beigetretene Hypothekargläubigerin in der Versteigerungstagsatzung mitgesteigert hätte, weil allein schon die betriebene Kapitalforderung der führenden betreibenden Partei in etwa der Summe der Schätzwerte (89.750 EUR) entspreche und sich die gelöschte Beitrittsgläubigerin im schlechteren bücherlichen Rang befinde. Der Verpflichtete habe nicht einmal behauptet, dass eine unwirksame Zustellung an die Beitrittsgläubigerin das Auftreten eines sonst geeigneten Bieters verhindert hätte. Mangels Beschwer sei der Rekurs zurückzuweisen, ohne das es erforderlich wäre, auf das Rechtsmittel sachlich einzugehen und die Zustellung an die Beitrittsgläubigerin zu prüfen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, in Ansehung der Liegenschaft EZ 198 vorbehaltlich eines Abänderungsantrags. Über den mit dem Revisionsrekurs verbundenen Abänderungsantrag des Verpflichteten sprach das Rekursgericht aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs betreffend die Liegenschaft EZ 198 doch zulässig sei.
Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, ist der Revisionsrekurs des Verpflichteten, der die Versagung der Zuschlagserteilung in Ansehung der Liegenschaft EZ 198 anstrebt, mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig, gleiches gilt für den außerordentlichen Revisionsrekurs in Ansehung der Liegenschaft EZ 47.