Rechtssatz RS0118883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118883
Entscheidungsdatum
11.05.2006
Rechtssatz
Die Frist für die Lösung der Arbeitsverhältnisse gemäß § 25 KO wird erst mit dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem ein Beschluss über den in der Berichtstagsatzung zu behandelnden Tagesordnungspunkt der Unternehmensfortführung tatsächlich ergeht.Die Frist für die Lösung der Arbeitsverhältnisse gemäß Paragraph 25, KO wird erst mit dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem ein Beschluss über den in der Berichtstagsatzung zu behandelnden Tagesordnungspunkt der Unternehmensfortführung tatsächlich ergeht.
Die "Absichtserklärung" der Konkursrichterin über eine in Zukunft möglicherweise zu bewilligende befristete Unternehmensfortführung (bei Kautionserlag) ist einer Beschlussfassung nicht gleichzuhalten.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 5/04z
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 ObS 5/04z
- 8 ObA 36/06m
Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 36/06m
Vgl aber; Veröff: SZ 2006/73
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118883
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20040429_OGH0002_008OBS00005_04Z0000_002