Die dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil zum Fristenbeginn nach § 25 Abs 1 Z 2 lit b KO, wenn in der Berichtstagsatzung kein Beschluss über die Unternehmensfortführung oder Unternehmensschließung gefasst wurde, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht. Die Revision ist auch berechtigt.Die dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil zum Fristenbeginn nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, KO, wenn in der Berichtstagsatzung kein Beschluss über die Unternehmensfortführung oder Unternehmensschließung gefasst wurde, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht. Die Revision ist auch berechtigt.
Gemäß § 25 Abs 1 Z 2 KO idF des IRÄG 1997 kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt innerhalb eines Monats (lit a) nach öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereiches angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird oder innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung (lit b) beendet werden, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, KO in der Fassung des IRÄG 1997 kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt innerhalb eines Monats (Litera a,) nach öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereiches angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird oder innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung (Litera b,) beendet werden, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen.
Ob die Ansprüche des Klägers im Sinne des § 3a Abs 2 Z 4 IESG gesichert sind, hängt davon ab, ob der Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 25 Abs 1 Z 2 lit b KO ausgetreten ist.Ob die Ansprüche des Klägers im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 4, IESG gesichert sind, hängt davon ab, ob der Kläger innerhalb der Monatsfrist des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, KO ausgetreten ist.
Mit der Regelung des § 25 Abs 1 KO stellt der Gesetzgeber nunmehr flexibel auf das konkrete Unternehmensschicksal ab (Gamerith in Buchegger, Österr InsR I § 25 KO Rz 17; Konecny, Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer im Konkurs, ZIK 1997, 160 [162]; Weber, Beendigung der Arbeitsverhältnisse im Konkurs nach dem IRÄG 1997, ZIK 1997, 120; 8 ObA 126/02s; 8 ObS 291/00b). Während der Prüfphase ist das Unternehmen im Konkurs gemäß § 114a Abs 1 und 2 KO fortzuführen (Gamerith aaO; Konecny, Insolvenzdatei: Neue/auffallende Rechtsprobleme, ÖJZ 2002, 492 [501]). Nur wenn vor der Berichtstagsatzung offenkundig ist, dass eine Fortführung (bzw eine Wiedereröffnung) zu einer Erhöhung des Ausfalls der Gläubiger führen wird (§ 114a Abs 2 KO), hat das Konkursgericht schon ab Konkurseröffnung die Schließung anzuordnen oder zu bewilligen oder festzustellen, dass das bereits geschlossene Unternehmen geschlossen bleibt (§ 114a Abs 2 KO). Die Einmonatsfrist beginnt dann mit der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses (Gamerith aaO).Mit der Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, KO stellt der Gesetzgeber nunmehr flexibel auf das konkrete Unternehmensschicksal ab (Gamerith in Buchegger, Österr InsR I Paragraph 25, KO Rz 17; Konecny, Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer im Konkurs, ZIK 1997, 160 [162]; Weber, Beendigung der Arbeitsverhältnisse im Konkurs nach dem IRÄG 1997, ZIK 1997, 120; 8 ObA 126/02s; 8 ObS 291/00b). Während der Prüfphase ist das Unternehmen im Konkurs gemäß Paragraph 114 a, Absatz eins und 2 KO fortzuführen (Gamerith aaO; Konecny, Insolvenzdatei: Neue/auffallende Rechtsprobleme, ÖJZ 2002, 492 [501]). Nur wenn vor der Berichtstagsatzung offenkundig ist, dass eine Fortführung (bzw eine Wiedereröffnung) zu einer Erhöhung des Ausfalls der Gläubiger führen wird (Paragraph 114 a, Absatz 2, KO), hat das Konkursgericht schon ab Konkurseröffnung die Schließung anzuordnen oder zu bewilligen oder festzustellen, dass das bereits geschlossene Unternehmen geschlossen bleibt (Paragraph 114 a, Absatz 2, KO). Die Einmonatsfrist beginnt dann mit der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses (Gamerith aaO).
Ein solcher Beschluss erging hier nicht.
Nach der Anordnung des § 91a KO hat - wenn nicht bereits eine Unternehmensschließung erfolgte - spätestens 90 Tage nach Konkurseröffnung die Berichtstagsatzung (Gläubigerversammlung) stattzufinden, in der die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise (Fortführung oder Schließung des Unternehmens, Zwangsausgleich) getroffen werden soll.Nach der Anordnung des Paragraph 91 a, KO hat - wenn nicht bereits eine Unternehmensschließung erfolgte - spätestens 90 Tage nach Konkurseröffnung die Berichtstagsatzung (Gläubigerversammlung) stattzufinden, in der die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise (Fortführung oder Schließung des Unternehmens, Zwangsausgleich) getroffen werden soll.
Nach herrschender Auffassung beginnt im Fall einer Erstreckung der Berichtstagsatzung innerhalb der 90-Tagesfrist des § 91a KO (zur Zulässigkeit Chalupsky/Duursma - Kepplinger, InsR III § 91a Rz 11; Konecny, Zur Abgrenzung Unternehmensschließung - befristete Unternehmensfortführung, ZIK 1998, 73 [77]) der Fristenlauf erst mit der erstreckten Tagsatzung (Holzer, Insolvenz und Arbeitsverhältnis, DRdA 1998, 325 [329]; Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4 436; Weber aaO 121, 123; Grießer, Die wesentlichen arbeitsrechtlichen Änderungen des IRÄG 1997, ZAS 1998, 1 [2]; Rothner, Die Arbeitnehmer im Recht der Unternehmensfortführung nach dem IRÄG 1997, ZIK 1998, 10 [14]).Nach herrschender Auffassung beginnt im Fall einer Erstreckung der Berichtstagsatzung innerhalb der 90-Tagesfrist des Paragraph 91 a, KO (zur Zulässigkeit Chalupsky/Duursma - Kepplinger, InsR römisch drei Paragraph 91 a, Rz 11; Konecny, Zur Abgrenzung Unternehmensschließung - befristete Unternehmensfortführung, ZIK 1998, 73 [77]) der Fristenlauf erst mit der erstreckten Tagsatzung (Holzer, Insolvenz und Arbeitsverhältnis, DRdA 1998, 325 [329]; Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4 436; Weber aaO 121, 123; Grießer, Die wesentlichen arbeitsrechtlichen Änderungen des IRÄG 1997, ZAS 1998, 1 [2]; Rothner, Die Arbeitnehmer im Recht der Unternehmensfortführung nach dem IRÄG 1997, ZIK 1998, 10 [14]).
Uneinigkeit besteht hingegen über den Beginn des Fristenlaufes, wenn in der Berichtstagsatzung keine Entscheidung über die Unternehmensfortführung getroffen wurde.
Nach einer Auffassung (Holzer aaO 329; Liebeg, IESG² Fn 47 zu Rz 34; Holzer/Reissner/Schwarz aaO 436; Konecny, Zur Abgrenzung Unternehmensschließung - befristete Unternehmensfortführung ZIK 1998, 73 [77]) beginnt die Lösungsfrist auch dann zu laufen, wenn das Unternehmen zwar fortgeführt wird, in der Berichtstagsatzung aber kein Beschluss ergeht.
Grießer (aaO 2; siehe auch Weber aaO 123) hält dieser Auslegung entgegen, dass dadurch der Gesetzeszweck verfehlt würde. Es werde daher eine teleologische Auslegung des § 25 Abs 1 Z 2 lit b KO dahin zu erfolgen haben, dass die Frist für die Lösung der Arbeitsverhältnisse gemäß § 25 KO erst mit dem Zeitpunkt in Gang gesetzt werde, zu dem ein Beschluss über den in der Berichtstagsatzung zu behandelnden Tagesordnungspunkt der Unternehmensfortführung tatsächlich ergehe.Grießer (aaO 2; siehe auch Weber aaO 123) hält dieser Auslegung entgegen, dass dadurch der Gesetzeszweck verfehlt würde. Es werde daher eine teleologische Auslegung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, KO dahin zu erfolgen haben, dass die Frist für die Lösung der Arbeitsverhältnisse gemäß Paragraph 25, KO erst mit dem Zeitpunkt in Gang gesetzt werde, zu dem ein Beschluss über den in der Berichtstagsatzung zu behandelnden Tagesordnungspunkt der Unternehmensfortführung tatsächlich ergehe.
Dieser Auffassung ist im Hinblick auf die auch in der Revision zutreffend hervorgehobene wesentliche Zielrichtung des § 25 KO der Vorzug zu geben: Solange der Betrieb des Gemeinschuldners fortführbar ist, sollen die Arbeitsverhältnisse gar nicht oder nur im unbedingt notwendigen Ausmaß außerordentlich beendet werden können (8 ObA 126/02s; 8 ObS 291/00b). Andernfalls könnte durch den Austritt von für die Fortführung des Unternehmens wichtigen Beschäftigten die Unternehmenssanierung gefährdet werden (Weber aaO 120; Rothner aaO 13; s. auch RV 734 BlgNR 20. GP 36).Dieser Auffassung ist im Hinblick auf die auch in der Revision zutreffend hervorgehobene wesentliche Zielrichtung des Paragraph 25, KO der Vorzug zu geben: Solange der Betrieb des Gemeinschuldners fortführbar ist, sollen die Arbeitsverhältnisse gar nicht oder nur im unbedingt notwendigen Ausmaß außerordentlich beendet werden können (8 ObA 126/02s; 8 ObS 291/00b). Andernfalls könnte durch den Austritt von für die Fortführung des Unternehmens wichtigen Beschäftigten die Unternehmenssanierung gefährdet werden (Weber aaO 120; Rothner aaO 13; s. auch Regierungsvorlage 734, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 36, ).
Steht nun in der Berichtstagsatzung noch nicht endgültig fest, ob eine Unternehmensschließung oder eine befristete oder eine auf einstweilen unbestimmte Zeit unbefristete Unternehmensfortführung beschlossen wird, könnte der Zweck der Regelung vereitelt werden, gewährte man dennoch ein innerhalb einer Monatsfrist ab der Berichtstagsatzung auszuübendes begünstigtes Lösungsrecht.
Auch der Wortlaut des § 25 Abs 1 Z 2 lit b KO spricht nicht zwingend gegen diese Auslegung: Die befristete Fortführung auf bestimmte Zeit ist eine gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit (§ 114b KO). Aus § 91a KO ("Entscheidung über die weitere Vorgangsweise, Fortführung oder Schließung des Unternehmens, Zwangsausgleich") ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass der Beschluss über die Unternehmensfortführung (ob befristet oder auf einstweilen unbestimmte Zeit) oder über die Unternehmensschließung in der Berichtstagsatzung zu fassen ist (RV 734 BlgNR 20. GP 33 und 45; ferner Gamerith aaO § 25 KO Rz 17). Insbesondere Weber (aaO 123) verweist darauf, dass die Beschlussfassung in der Berichtstagsatzung selbst zu erfolgen hat. Behalte sich das Gericht die Beschlussfassung vor, würde die Rechtsfolge des § 25 Abs 1 Z 2 lit b KO ausgelöst werden. Alle Arbeitnehmer könnten sofort von ihrem Austrittsrecht Gebrauch machen. Dadurch könnte eine eventuelle Unternehmensfortführung vereitelt werden. Da das nicht im Sinn des Gesetzgebers wäre, sei davon auszugehen, dass das Konkursgericht in der Berichtstagsatzung selbst einen Beschluss zu fassen habe. Bei noch klärungsbedürftigen Fragen habe das Gericht daher eine Erstreckung vorzunehmen und in der neuerlichen Tagsatzung eine Entscheidung zu treffen.Auch der Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, KO spricht nicht zwingend gegen diese Auslegung: Die befristete Fortführung auf bestimmte Zeit ist eine gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit (Paragraph 114 b, KO). Aus Paragraph 91 a, KO ("Entscheidung über die weitere Vorgangsweise, Fortführung oder Schließung des Unternehmens, Zwangsausgleich") ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass der Beschluss über die Unternehmensfortführung (ob befristet oder auf einstweilen unbestimmte Zeit) oder über die Unternehmensschließung in der Berichtstagsatzung zu fassen ist Regierungsvorlage 734, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 33, und 45; ferner Gamerith aaO Paragraph 25, KO Rz 17). Insbesondere Weber (aaO 123) verweist darauf, dass die Beschlussfassung in der Berichtstagsatzung selbst zu erfolgen hat. Behalte sich das Gericht die Beschlussfassung vor, würde die Rechtsfolge des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, KO ausgelöst werden. Alle Arbeitnehmer könnten sofort von ihrem Austrittsrecht Gebrauch machen. Dadurch könnte eine eventuelle Unternehmensfortführung vereitelt werden. Da das nicht im Sinn des Gesetzgebers wäre, sei davon auszugehen, dass das Konkursgericht in der Berichtstagsatzung selbst einen Beschluss zu fassen habe. Bei noch klärungsbedürftigen Fragen habe das Gericht daher eine Erstreckung vorzunehmen und in der neuerlichen Tagsatzung eine Entscheidung zu treffen.
Die gegenteilige Auffassung (Konecny, ÖJZ 2002, 492 [501]; Lentsch Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter 123 f; Konecny ZIK 1998, 73 [78]), dass über eine bloß befristete Unternehmensfortführung in der Berichtstagsatzung keine Beschlussfassung erfolgen müsse, wird weder dem Gesetzeszweck noch der Forderung nach Rechtssicherheit gerecht: Gerade weil das Lösungsrecht nach § 25 KO auch bei bloß befristet bewilligter Unternehmensfortführung entsteht, entspricht es dem Gebot der Rechtssicherheit, dass die Entscheidung über das Unternehmensschicksal in Form eines Gerichtsbeschlusses ergeht, der - nach Abschluss der Prüfphase - in der Berichtstagsatzung zu ergehen hat. Hier hat sich nun das Konkursgericht nicht an die Anordnung des Gesetzgebers gehalten und in der Berichtstagsatzung keinen der in § 91a KO vorgesehenen Beschlüsse gefasst. Die "Absichtserklärung" der Konkursrichterin über eine in Zukunft möglicherweise zu bewilligende befristete Unternehmensfortführung (bei Kautionserlag) ist einer Beschlussfassung nicht gleichzuhalten. Dieser vom Gesetzgeber weder in § 25 KO noch in § 3 Abs 2 Z 4 IESG bedachte Fall ist nach dem dargelegten Zweck der Regelung des § 25 KO so zu beurteilen, dass der Kläger - jedenfalls bis zum Ablauf der 90-tägigen Frist des § 91a KO - mit der Anberaumung einer weiteren zur Beschlussfassung nach § 91a KO bestimmten Tagsatzung oder zumindest - wie in der Folge auch geschehen - mit einer Beschlussfassung außerhalb der Berichtstagsatzung rechnen konnte. Der nach tatsächlicher Beschlussfassung über die befristete Unternehmensfortführung noch innerhalb der Monatsfrist nach Ablauf der 90tägigen Frist nach § 91a KO erklärte Austritt des Klägers ist daher bei am Zweck des Gesetzes orientierter Auslegung noch dem Tatbestand des § 25 Abs 1 Z 2 lit b KO zuzuordnen. Eine über das gesetzlich vorgesehene Ausmaß hinausgehende Belastung des Insolvenzausfallgeldfonds ist mit dieser Auslegung ebenfalls nicht verbunden: Unter Berücksichtigung der 90-tägigen Frist des § 91a KO und der daran anschließenden Monatsfrist für den Austritt ist ohnedies ein maximaler Sicherungszeitraum von vier Monaten ab Konkurseröffnung vorgesehen.Die gegenteilige Auffassung (Konecny, ÖJZ 2002, 492 [501]; Lentsch Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter 123 f; Konecny ZIK 1998, 73 [78]), dass über eine bloß befristete Unternehmensfortführung in der Berichtstagsatzung keine Beschlussfassung erfolgen müsse, wird weder dem Gesetzeszweck noch der Forderung nach Rechtssicherheit gerecht: Gerade weil das Lösungsrecht nach Paragraph 25, KO auch bei bloß befristet bewilligter Unternehmensfortführung entsteht, entspricht es dem Gebot der Rechtssicherheit, dass die Entscheidung über das Unternehmensschicksal in Form eines Gerichtsbeschlusses ergeht, der - nach Abschluss der Prüfphase - in der Berichtstagsatzung zu ergehen hat. Hier hat sich nun das Konkursgericht nicht an die Anordnung des Gesetzgebers gehalten und in der Berichtstagsatzung keinen der in Paragraph 91 a, KO vorgesehenen Beschlüsse gefasst. Die "Absichtserklärung" der Konkursrichterin über eine in Zukunft möglicherweise zu bewilligende befristete Unternehmensfortführung (bei Kautionserlag) ist einer Beschlussfassung nicht gleichzuhalten. Dieser vom Gesetzgeber weder in Paragraph 25, KO noch in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, IESG bedachte Fall ist nach dem dargelegten Zweck der Regelung des Paragraph 25, KO so zu beurteilen, dass der Kläger - jedenfalls bis zum Ablauf der 90-tägigen Frist des Paragraph 91 a, KO - mit der Anberaumung einer weiteren zur Beschlussfassung nach Paragraph 91 a, KO bestimmten Tagsatzung oder zumindest - wie in der Folge auch geschehen - mit einer Beschlussfassung außerhalb der Berichtstagsatzung rechnen konnte. Der nach tatsächlicher Beschlussfassung über die befristete Unternehmensfortführung noch innerhalb der Monatsfrist nach Ablauf der 90tägigen Frist nach Paragraph 91 a, KO erklärte Austritt des Klägers ist daher bei am Zweck des Gesetzes orientierter Auslegung noch dem Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, KO zuzuordnen. Eine über das gesetzlich vorgesehene Ausmaß hinausgehende Belastung des Insolvenzausfallgeldfonds ist mit dieser Auslegung ebenfalls nicht verbunden: Unter Berücksichtigung der 90-tägigen Frist des Paragraph 91 a, KO und der daran anschließenden Monatsfrist für den Austritt ist ohnedies ein maximaler Sicherungszeitraum von vier Monaten ab Konkurseröffnung vorgesehen.
Der berechtigten Revision war daher in der Hauptsache Folge zu geben und das nach Klageeinschränkung rechnerisch unstrittige Klagebegehren zuzusprechen.
Die Abweisung des Zinsenbegehrens war jedoch im Hinblick auf dessen gänzliche Unbestimmtheit (Höhe; Beginn des Zinsenlaufs) zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.