Rechtssatz RS0118886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118886
Geschäftszahl
10Bkd4/03; 11Bkd7/06; 9Bkd3/08; 20Ds14/20v
Entscheidungsdatum
13.04.2021
Rechtssatz
Die Zustimmung des Disziplinarbeschuldigten die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, auszudehnen, kann auch konkludent erfolgen, was dann gegeben ist, wenn sich der Disziplinarbeschuldigte, ohne sich ausdrücklich gegen die Ausdehnung des Schuldvorwurfes auszusprechen, in der Disziplinarverhandlung auf diesen ausgedehnten Schuldvorwurf einlässt.
Entscheidungstexte
- 10 Bkd 4/03
Entscheidungstext OGH 08.03.2004 10 Bkd 4/03
- 11 Bkd 7/06
Entscheidungstext OGH 07.05.2007 11 Bkd 7/06
Auch
- 9 Bkd 3/08
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 9 Bkd 3/08
Beisatz: Der Disziplinarbeschuldigte hat sich unmittelbar nach der erfolgten Ausdehnung durch den Kammeranwalt dadurch schlüssig in die erweiterte Verhandlung eingelassen, dass er sich zum ausgedehnten Faktum für nicht schuldig bekannte und sich sowohl in dieser wie auch in der fortgesetzten Disziplinarverhandlung inhaltlich zum (ausgedehnten) Vorwurf der unzulässigen Doppelvertretung äußerte. (T1); Beisatz: Muss jedoch in der Folge die Verhandlung wegen einer Änderung der Senatsbesetzung neu durchgeführt werden und widersetzt sich der Disziplinarbeschuldigte nunmehr unter Berufung auf § 36 DSt 1990 ausdrücklich der Ausdehnung, so kann er durch seine Nichtzustimmung in der neu durchgeführten Verhandlung eine Verfolgungsausdehnung verhindern. (T2)
- 20 Ds 14/20v
Entscheidungstext OGH 13.04.2021 20 Ds 14/20v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118886
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20040308_OGH0002_010BKD00004_0300000_001