Rechtssatz RS0118913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118913
Entscheidungsdatum
28.11.2007
Rechtssatz
Die vorzeitige Entlassung hat ungeachtet der Frage ihrer Rechtfertigung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen auflösende Wirkung. Die in § 106 Abs 2 ArbVG normierte Bedingung, dass ein Anfechtungsgrund "im Sinne des § 105 Abs 3" vorliegt, bedeutet nicht, dass der Kündigungsschutz insgesamt anwendbar sein muss, sondern nur dass einer der dort geregelten Anfechtungsgründe vorhanden sein muss. Darauf, ob auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich wäre, kommt es daher nicht an.Die vorzeitige Entlassung hat ungeachtet der Frage ihrer Rechtfertigung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen auflösende Wirkung. Die in Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG normierte Bedingung, dass ein Anfechtungsgrund "im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, vorliegt, bedeutet nicht, dass der Kündigungsschutz insgesamt anwendbar sein muss, sondern nur dass einer der dort geregelten Anfechtungsgründe vorhanden sein muss. Darauf, ob auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich wäre, kommt es daher nicht an.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 31/04f
Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 31/04f
Veröff: SZ 2004/58
- 9 ObA 156/07t
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 156/07t
Vgl auch; nur: Die vorzeitige Entlassung hat ungeachtet der Frage ihrer Rechtfertigung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen auflösende Wirkung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118913
Dokumentnummer
JJR_20040421_OGH0002_009OBA00031_04F0000_002