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Rechtssatz RS0118913

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118913

Geschäftszahl

9ObA31/04f; 9ObA156/07t

Entscheidungsdatum

28.11.2007

Rechtssatz

Die vorzeitige Entlassung hat ungeachtet der Frage ihrer Rechtfertigung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen auflösende Wirkung. Die in Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG normierte Bedingung, dass ein Anfechtungsgrund "im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, vorliegt, bedeutet nicht, dass der Kündigungsschutz insgesamt anwendbar sein muss, sondern nur dass einer der dort geregelten Anfechtungsgründe vorhanden sein muss. Darauf, ob auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich wäre, kommt es daher nicht an.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 31/04f
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 31/04f
    Veröff: SZ 2004/58
  • 9 ObA 156/07t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 156/07t
    Vgl auch; nur: Die vorzeitige Entlassung hat ungeachtet der Frage ihrer Rechtfertigung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen auflösende Wirkung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118913

Dokumentnummer

JJR_20040421_OGH0002_009OBA00031_04F0000_002