Rechtssatz RS0118941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118941
Entscheidungsdatum
06.06.2013
Rechtssatz
Von einem wohnungseigentumstauglichen Kfz-Abstellplatz kann nur dann gesprochen werden, wenn er ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte erreicht werden kann. Das ergibt sich aus der Definition des Zubehör-Wohnungseigentums (§ 2 Abs 3 WEG 2002), die kraft Größenschlusses auch für selbständige Wohnungseigentumsobjekte verwertbar ist.Von einem wohnungseigentumstauglichen Kfz-Abstellplatz kann nur dann gesprochen werden, wenn er ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte erreicht werden kann. Das ergibt sich aus der Definition des Zubehör-Wohnungseigentums (Paragraph 2, Absatz 3, WEG 2002), die kraft Größenschlusses auch für selbständige Wohnungseigentumsobjekte verwertbar ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 18/04i
Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 18/04i
- 5 Ob 138/12y
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 138/12y
Auch
- 5 Ob 37/13x
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 37/13x
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118941
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2013
Dokumentnummer
JJR_20040224_OGH0002_0050OB00018_04I0000_002