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Rechtssatz RS0118949

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118949

Geschäftszahl

5Ob83/01v

Entscheidungsdatum

26.06.2001

Rechtssatz

Einwendungen gegen die Höhe eines mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung für die Einräumung von Wohnungseigentum vereinbarten Fixpreises können auch darauf gestützt werden, dass der (einseitig) zwingenden Vorschrift des Paragraph 15, Absatz eins, Satz 2 WGG zuwider die gesamten Herstellungskosten samt dem Pauschale für die Risikoabgeltung des Bauträgers nicht nach Maßgabe der Miteigentumsanteile auf die Käufer überwälzt wurden. Eine Ausnahme von dieser Preisbildungsvorschrift besteht nach Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz WGG dann, wenn für die Errichtung des Gebäudes öffentliche Förderungsmittel verwendet wurden und der Endabrechnung (gegenüber dem Förderungsgeber) ein anderer Berechungsschlüssel zugrunde liegt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 83/01v
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 5 Ob 83/01v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0118949

Dokumentnummer

JJR_20010626_OGH0002_0050OB00083_01V0000_001