Rechtssatz RS0118949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118949
Entscheidungsdatum
26.06.2001
Rechtssatz
Einwendungen gegen die Höhe eines mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung für die Einräumung von Wohnungseigentum vereinbarten Fixpreises können auch darauf gestützt werden, dass der (einseitig) zwingenden Vorschrift des § 15 Abs 1 Satz 2 WGG zuwider die gesamten Herstellungskosten samt dem Pauschale für die Risikoabgeltung des Bauträgers nicht nach Maßgabe der Miteigentumsanteile auf die Käufer überwälzt wurden. Eine Ausnahme von dieser Preisbildungsvorschrift besteht nach § 15 Abs 1 letzter Satz WGG dann, wenn für die Errichtung des Gebäudes öffentliche Förderungsmittel verwendet wurden und der Endabrechnung (gegenüber dem Förderungsgeber) ein anderer Berechungsschlüssel zugrunde liegt.Einwendungen gegen die Höhe eines mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung für die Einräumung von Wohnungseigentum vereinbarten Fixpreises können auch darauf gestützt werden, dass der (einseitig) zwingenden Vorschrift des Paragraph 15, Absatz eins, Satz 2 WGG zuwider die gesamten Herstellungskosten samt dem Pauschale für die Risikoabgeltung des Bauträgers nicht nach Maßgabe der Miteigentumsanteile auf die Käufer überwälzt wurden. Eine Ausnahme von dieser Preisbildungsvorschrift besteht nach Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz WGG dann, wenn für die Errichtung des Gebäudes öffentliche Förderungsmittel verwendet wurden und der Endabrechnung (gegenüber dem Förderungsgeber) ein anderer Berechungsschlüssel zugrunde liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0118949
Dokumentnummer
JJR_20010626_OGH0002_0050OB00083_01V0000_001