Begründung:
Zur Vorgeschichte kann auf die im ersten Rechtsgang zu 5 Ob 210/98p gefällte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verwiesen werden (WoBl 1999, 240/119 mit Anm von Call = immolex 1999, 88/63). Auch im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Begehren der Antragsteller, die Fixpreise der Wohnungen top 1 bis 8, 10 bis 14, 17, 20, 21 und 23 bis 28 des Hauses ***** neu festzusetzen, ab. Dies auf Grund folgender ergänzender Feststellungen:Zur Vorgeschichte kann auf die im ersten Rechtsgang zu 5 Ob 210/98p gefällte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verwiesen werden (WoBl 1999, 240/119 mit Anmerkung von Call = immolex 1999, 88/63). Auch im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Begehren der Antragsteller, die Fixpreise der Wohnungen top 1 bis 8, 10 bis 14, 17, 20, 21 und 23 bis 28 des Hauses ***** neu festzusetzen, ab. Dies auf Grund folgender ergänzender Feststellungen:
Die Antragsgegnerin hatte ursprünglich bei der Salzburger Landesregierung um eine Förderung für die Errichtung von Mietwohnungen nach dem Salzburger Wohnförderungsgesetz (SWFG) 1990 angesucht, das bewilligte Förderungsdarlehen dann aber wieder zurückgezahlt, nachdem sie sich zur Errichtung von Eigentumswohnungen (statt Mietwohnungen) entschlossen hatte.
Die Kalkulation der Verkaufspreise für die Eigentumswohnungen erfolgte nach Nutzflächen und ergab einen Preis von S 26.740,-- pro Quadratmeter Wohnnutzfläche. Dementsprechend wurde eine Vergabeliste für die einzelnen Eigentumswohnungen der Wohnanlage erstellt, worin die Kaufpreise im Einzelnen ausgewiesen sind. Diese wurden als Fixpreise den mit den Antragstellern abgeschlossenen Kaufverträgen zugrundegelegt, wobei Garagenplätze und Abstellräume noch gesondert zu den nach Maßgabe der Wohnnutzflächen ermittelten Preisen in Rechnung gestellt wurden.
Ein Teil der Wohnungskäufer und nunmehrigen Antragsteller bekam vom Land Salzburg die Förderung des Erwerbs der neu errichteten Wohnungen nach dem dritten Abschnitt des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 zugesichert. Dabei wurde entsprechend § 10 SWFG das Ausmaß der öffentlichen Förderung jeweils nach der förderbaren Nutzfläche berechnet.Ein Teil der Wohnungskäufer und nunmehrigen Antragsteller bekam vom Land Salzburg die Förderung des Erwerbs der neu errichteten Wohnungen nach dem dritten Abschnitt des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 zugesichert. Dabei wurde entsprechend Paragraph 10, SWFG das Ausmaß der öffentlichen Förderung jeweils nach der förderbaren Nutzfläche berechnet.
Das Land Salzburg verlangt in Fällen, in denen ein gemeinnütziger Bauträger als Errichter und Verkäufer der Eigentumswohnungen auftritt und mit den Käufern Fixpreise vereinbart wurden, keine Endabrechnung. Grundlage für die Finanzierung des Kaufgeschäftes und damit auch für die Bemessung der Förderung sind der Kaufpreis und die Nutzfläche der Wohnung. Das Land Salzburg als Förderungsgeber prüft demnach auch nicht, ob die Bildung des Fixpreises innerhalb der Bandbreite gemäß § 15a WGG vorgenommen wurde. Nach Auffassung der Salzburger Landesregierung steht es einer gemeinnützigen Bauvereinigung frei, bei der Berechnung des Kaufpreises im Sinn des § 13 WGG die Nutzfläche oder den Nutzwert im Sinn des § 5 WEG heranzuziehen. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall wegen der Vereinbarung von Fixpreisen keine Endabrechnung gestellt, und eine solche wurde, wie schon erwähnt, von der Salzburger Landesregierung auch nicht verlangt.Das Land Salzburg verlangt in Fällen, in denen ein gemeinnütziger Bauträger als Errichter und Verkäufer der Eigentumswohnungen auftritt und mit den Käufern Fixpreise vereinbart wurden, keine Endabrechnung. Grundlage für die Finanzierung des Kaufgeschäftes und damit auch für die Bemessung der Förderung sind der Kaufpreis und die Nutzfläche der Wohnung. Das Land Salzburg als Förderungsgeber prüft demnach auch nicht, ob die Bildung des Fixpreises innerhalb der Bandbreite gemäß Paragraph 15 a, WGG vorgenommen wurde. Nach Auffassung der Salzburger Landesregierung steht es einer gemeinnützigen Bauvereinigung frei, bei der Berechnung des Kaufpreises im Sinn des Paragraph 13, WGG die Nutzfläche oder den Nutzwert im Sinn des Paragraph 5, WEG heranzuziehen. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall wegen der Vereinbarung von Fixpreisen keine Endabrechnung gestellt, und eine solche wurde, wie schon erwähnt, von der Salzburger Landesregierung auch nicht verlangt.
Die Nutzwerte für die einzelnen Wohnungen wurden mit Beschluss des Bezirksgerichtes Werfen vom 17. 07. 1995, Msch 11/95-7, festgesetzt. Dabei wurden auch Sonderausstattungen einiger Wohnungenseigentumseinheiten berücksichtigt und mitbewertet, die nicht als Teil der Wohnnutzfläche gelten, insbesondere Terrassen und Dachbodenflächen.
Im Einzelnen ergaben sich für die Wohnungen die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Miteigentumsanteile (entsprechend dem Nutzwertfestsetzungsbeschluss vom 17. 07. 1995), Nutzflächen und vertraglich vereinbarten Fixpreise. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei sämtlichen Wohnungen jeweils ein Tiefgaragenplatz mit S 130.000,-- in der Preiskalkulation berücksichtigt wurde, weil den Wohnungen Top 1, 3, 4, 6, 8, 9, 11, 13 bis 17, 20, 21, 24, 26, 27 und 29 bis 32 jeweils auch ein zusätzlicher Kellerraum mit S 30.000,--. Bei der als Büro genutzten Einheit Top 33 ist überdies eine Wintergartenverglasung mit S 208,070,40 in die Preisbildung eingeflossen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht aus diesen Feststellungen, dass in der Vorgangsweise der Antragsgegnerin, die von ihr kalkulierten Gesamtkosten der Wohnanlage nach dem Nutzflächenschlüssel auf die einzelnen Wohnungen zu verteilen, kein Verstoß gegen die Preisbildungsvorschrift des § 15 Abs 1 WWG zu erblicken sei. Auch bei einer Subjektförderung, wie sie einzelnen Antragstellern nach dem dritten Abschnitt des SWFG 1990 gewährt wurde, bestehe nämlich die Möglichkeit, die Preise für die verkauften Wohnungen nach dem Nutzflächenschlüssel festzusetzen. Dass es dabei zu keiner Endabrechnung der Baukosten kommt, weil sie der Träger der Wohnbauförderung nicht verlangt, schade nicht. Auch jetzt könne von der Antragsgegnerin keine Endabrechnung verlangt werden, weil dies in einem zur Überprüfung von Fixpreisen angestrengten Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6a WGG nicht vorgesehen sei. Die Vorgangsweise der Antragsgegnerin indiziere jedenfalls keine offene Unangemessenheit der mit den Antragstellern vereinbarten Fixpreise, weshalb mangels anderer Einwendungen gegen die Preisangemessenheit die begehrte Neufestsetzung nicht in Betracht komme.Rechtlich folgerte das Erstgericht aus diesen Feststellungen, dass in der Vorgangsweise der Antragsgegnerin, die von ihr kalkulierten Gesamtkosten der Wohnanlage nach dem Nutzflächenschlüssel auf die einzelnen Wohnungen zu verteilen, kein Verstoß gegen die Preisbildungsvorschrift des Paragraph 15, Absatz eins, WWG zu erblicken sei. Auch bei einer Subjektförderung, wie sie einzelnen Antragstellern nach dem dritten Abschnitt des SWFG 1990 gewährt wurde, bestehe nämlich die Möglichkeit, die Preise für die verkauften Wohnungen nach dem Nutzflächenschlüssel festzusetzen. Dass es dabei zu keiner Endabrechnung der Baukosten kommt, weil sie der Träger der Wohnbauförderung nicht verlangt, schade nicht. Auch jetzt könne von der Antragsgegnerin keine Endabrechnung verlangt werden, weil dies in einem zur Überprüfung von Fixpreisen angestrengten Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 a, WGG nicht vorgesehen sei. Die Vorgangsweise der Antragsgegnerin indiziere jedenfalls keine offene Unangemessenheit der mit den Antragstellern vereinbarten Fixpreise, weshalb mangels anderer Einwendungen gegen die Preisangemessenheit die begehrte Neufestsetzung nicht in Betracht komme.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden
Erwägungen:
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Bereits eine oberflächliche Prüfung auf Basis des Nutzwertfestsetzungsbeschlusses des Erstgerichtes widerlege den Vorwurf der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin die Wohnungen zu unterschiedlichen, einzelne Käufer grob benachteiligenden Bedingungen gekauft habe. Dividiere man die von den Wohnungseigentümern bezahlten Fixpreise nach Abzug des Kaufpreises für die Tiefgaragenplätze (S 130.000,-- je Wohneinheit) sowie der Kosten eines zusätzlichen Kellerraumes von S 30.000,-- (bei der top 33 sind noch zusätzlich S 208.070,40 an Sonderkosten für eine Wintergartenverglasung abzuziehen) durch die angegebenen Nutzflächen (m²), so ergebe sich für jede Wohneinheit ein Quadratmeterpreis von jeweils S 26.740,--. Es bleibe unerfindlich, worin hier eine Unangemessenheit im Vergleich der Wohnungen untereinander liegen soll.
Dass eine solche vergleichende Berechnung auf Grundlage der Nutzfläche (Kostenbeteiligung der Wohnungswerber iSd SWFG 1990) ungeachtet des § 15 Abs 1 WGG im Fall der Zuhilfenahme öffentlicher Förderungsmittel in Betracht kommt, habe der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss (5 Ob 210/98p) zum Ausdruck gebracht. Nach den Ergebnissen des zweiten Rechtsganges bestehe kein Zweifel daran, dass aufgrund der mit den Wohnungswerbern vereinbarten Fixpreise seitens des Landes Salzburg als Förderungsgeber im Hinblick auf die sog. "Subjektförderung" nach dem dritten Abschnitt [§§ 19 ff] des SWFG 1990 keine Endabrechung verlangt wurde. Daher könne der vom Höchstgericht angesprochene Aufteilungsschlüssel nicht aus einer solchen abgeleitet werden. Richtig habe das Erstgericht daraus den rechtlichen Schluss gezogen, dass die Antragsgegnerin als gemeinnützige Bauvereinigung bei der Kaufpreisberechnung für das gegenständliche Bauvorhaben die Wahl hatte, entweder die Nutzfläche oder den Miteigentumsanteil als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die Antragsgegnerin sei deshalb berechtigt gewesen, von den Antragstellern Fixpreise nach Nutzflächen zu verlangen. Hinzu komme, dass bei geförderten Objekten die Aufteilung der Gesamtkosten, so auch der Baukosten, im Sinne des § 16 Abs 1 WGG regelmäßig nach Maßgabe der Wohnnutzfläche erfolgt und die gemäß § 16 Abs 3 WGG vorgesehene abweichende Möglichkeit der Festsetzung der Gesamtbaukosten im Verhältnis des Nutzwertes der einzelnen Wohnung iSd § 5 WEG zur Summe der Nutzwerte unter Förderungsbedingungen prinzipiell nicht stattfindet, da das SWFG sowohl für die Bemessung der Förderung wie auch für die Nachprüfung des zulässigen Entgelts gemäß § 14 WGG (maßgeblicher Wohnungsaufwand) wie auch für eine Bemessung der Wohnbeihilfe auf die Wohnnutzfläche abstelle. Eine Fixpreisberechnung unter Bezugnahme auf die Wohnnutzfläche drängt sich hier geradezu auf.Dass eine solche vergleichende Berechnung auf Grundlage der Nutzfläche (Kostenbeteiligung der Wohnungswerber iSd SWFG 1990) ungeachtet des Paragraph 15, Absatz eins, WGG im Fall der Zuhilfenahme öffentlicher Förderungsmittel in Betracht kommt, habe der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss (5 Ob 210/98p) zum Ausdruck gebracht. Nach den Ergebnissen des zweiten Rechtsganges bestehe kein Zweifel daran, dass aufgrund der mit den Wohnungswerbern vereinbarten Fixpreise seitens des Landes Salzburg als Förderungsgeber im Hinblick auf die sog. "Subjektförderung" nach dem dritten Abschnitt [§§ 19 ff] des SWFG 1990 keine Endabrechung verlangt wurde. Daher könne der vom Höchstgericht angesprochene Aufteilungsschlüssel nicht aus einer solchen abgeleitet werden. Richtig habe das Erstgericht daraus den rechtlichen Schluss gezogen, dass die Antragsgegnerin als gemeinnützige Bauvereinigung bei der Kaufpreisberechnung für das gegenständliche Bauvorhaben die Wahl hatte, entweder die Nutzfläche oder den Miteigentumsanteil als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die Antragsgegnerin sei deshalb berechtigt gewesen, von den Antragstellern Fixpreise nach Nutzflächen zu verlangen. Hinzu komme, dass bei geförderten Objekten die Aufteilung der Gesamtkosten, so auch der Baukosten, im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, WGG regelmäßig nach Maßgabe der Wohnnutzfläche erfolgt und die gemäß Paragraph 16, Absatz 3, WGG vorgesehene abweichende Möglichkeit der Festsetzung der Gesamtbaukosten im Verhältnis des Nutzwertes der einzelnen Wohnung iSd Paragraph 5, WEG zur Summe der Nutzwerte unter Förderungsbedingungen prinzipiell nicht stattfindet, da das SWFG sowohl für die Bemessung der Förderung wie auch für die Nachprüfung des zulässigen Entgelts gemäß Paragraph 14, WGG (maßgeblicher Wohnungsaufwand) wie auch für eine Bemessung der Wohnbeihilfe auf die Wohnnutzfläche abstelle. Eine Fixpreisberechnung unter Bezugnahme auf die Wohnnutzfläche drängt sich hier geradezu auf.
Anhand der vom Erstgericht erstellten Tabelle ergebe sich unter Berücksichtigung der erwähnten Abzüge, dass die verlangten Quadratmeterpreise auch rechnerisch richtig sind und vor allem auch dem direkten Vergleich der einzelnen Wohnungen untereinander standhalten. Als dementsprechend haltlos habe sich der von den Antragstellern erhobene Vorwurf einer Ungleichbehandlung erwiesen. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 130.000,-- übersteige, der Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei, weil das Rekursgericht ohnehin den Vorgaben des Obersten Gerichtshofes im erwähnten Aufhebungsbeschluss gefolgt sei.
Mit dem jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs streben die Antragsteller primär die Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen an, und zwar dergestalt, dass die für ihre Wohnungen verlangten Fixpreise neu festgesetzt und der Antragsgegnerin die Rückzahlung der Differenz aufgetragen werden möge; hilfsweise sollen die Fixpreise "in Anlehnung an die Schutzbestimmungen für Wohnungswerber im SWFG 1990" überprüft, neu festgesetzt und zur Basis von Rückzahlungsaufträgen gemacht werden, wobei der Antragsgegnerin (iSd § 22 Abs 2 Z 1 WGG) aufgetragen werden möge, eine Bauendabrechnung samt erforderlichen Basisbelegen über Grund-, Bau- und Finanzierungskosten zu legen; hilfsweise sollen die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben werden, um vom Erstgericht (an das die Sache zurückverwiesen werden möge) durch eine neuerliche Entscheidung die Anwendbarkeit des § 15 Abs 1 Satz 3 WGG im Zusammenhang mit einer Subjektförderung nach dem SWFG 1990 sowie die Pflicht der Antragsgegnerin zur Vorlage einer Endabrechung klären zu lassen.Mit dem jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs streben die Antragsteller primär die Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen an, und zwar dergestalt, dass die für ihre Wohnungen verlangten Fixpreise neu festgesetzt und der Antragsgegnerin die Rückzahlung der Differenz aufgetragen werden möge; hilfsweise sollen die Fixpreise "in Anlehnung an die Schutzbestimmungen für Wohnungswerber im SWFG 1990" überprüft, neu festgesetzt und zur Basis von Rückzahlungsaufträgen gemacht werden, wobei der Antragsgegnerin (iSd Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, WGG) aufgetragen werden möge, eine Bauendabrechnung samt erforderlichen Basisbelegen über Grund-, Bau- und Finanzierungskosten zu legen; hilfsweise sollen die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben werden, um vom Erstgericht (an das die Sache zurückverwiesen werden möge) durch eine neuerliche Entscheidung die Anwendbarkeit des Paragraph 15, Absatz eins, Satz 3 WGG im Zusammenhang mit einer Subjektförderung nach dem SWFG 1990 sowie die Pflicht der Antragsgegnerin zur Vorlage einer Endabrechung klären zu lassen.