Rechtssatz RS0118951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118951
Entscheidungsdatum
29.06.2004
Rechtssatz
Der wegen der Preisbildung belangten Bauvereinigung kann die Vorlage einer Endabrechnung über die gesamten Baukosten grundsätzlich nur in einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG aufgetragen werden. Das schließt nicht aus, dass auch in einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6a WGG die Vorlage einer Endabrechnung notwendig werden kann, um ausreichende Entscheidungsgrundlagen darüber zu gewinnen, ob ein von den Parteien vereinbarter Fixpreis offenbar unangemessen ist.Der wegen der Preisbildung belangten Bauvereinigung kann die Vorlage einer Endabrechnung über die gesamten Baukosten grundsätzlich nur in einem Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG aufgetragen werden. Das schließt nicht aus, dass auch in einem Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 a, WGG die Vorlage einer Endabrechnung notwendig werden kann, um ausreichende Entscheidungsgrundlagen darüber zu gewinnen, ob ein von den Parteien vereinbarter Fixpreis offenbar unangemessen ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 83/01v
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 5 Ob 83/01v
- 5 Ob 287/03x
Entscheidungstext OGH 29.06.2004 5 Ob 287/03x
Vgl auch; Beisatz: Es kann der belangten Bauvereinigung auch in einem Verfahren nach §22 Abs1 Z6a WGG die Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten aufgetragen werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0118951
Dokumentnummer
JJR_20010626_OGH0002_0050OB00083_01V0000_003