Rechtssatz RS0118950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118950
Entscheidungsdatum
26.06.2001
Rechtssatz
Die Wahlfreiheit der gemeinnützigen Bauvereinigung bei der nicht dem (vereinbarten) Anteilsschlüssel folgenden Preisbildung ist nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs 1 letzter Satz WGG auf den "bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel" beschränkt. Wurde dem Träger der Wohnbauförderung keine Endabrechnung gelegt (etwa weil keine öffentlichen Wohnbauförderungsmittel in die Errichtung des Gebäudes geflossen sind oder eine Förderung gewährt wurde, die keine Rechnungslegungspflicht nach sich zieht), kommt eine vom Anteilsschlüssel des § 15 Abs 1 Satz 2 WGG abweichende Bildung des Preises für die Einräumung von Wohnungseigentum durch eine gemeinnützige Bauvereinigung nicht in Betracht.Die Wahlfreiheit der gemeinnützigen Bauvereinigung bei der nicht dem (vereinbarten) Anteilsschlüssel folgenden Preisbildung ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz WGG auf den "bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel" beschränkt. Wurde dem Träger der Wohnbauförderung keine Endabrechnung gelegt (etwa weil keine öffentlichen Wohnbauförderungsmittel in die Errichtung des Gebäudes geflossen sind oder eine Förderung gewährt wurde, die keine Rechnungslegungspflicht nach sich zieht), kommt eine vom Anteilsschlüssel des Paragraph 15, Absatz eins, Satz 2 WGG abweichende Bildung des Preises für die Einräumung von Wohnungseigentum durch eine gemeinnützige Bauvereinigung nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0118950
Dokumentnummer
JJR_20010626_OGH0002_0050OB00083_01V0000_002