Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0118950×

Rechtssatz RS0118950

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118950

Geschäftszahl

5Ob83/01v

Entscheidungsdatum

26.06.2001

Rechtssatz

Die Wahlfreiheit der gemeinnützigen Bauvereinigung bei der nicht dem (vereinbarten) Anteilsschlüssel folgenden Preisbildung ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz WGG auf den "bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel" beschränkt. Wurde dem Träger der Wohnbauförderung keine Endabrechnung gelegt (etwa weil keine öffentlichen Wohnbauförderungsmittel in die Errichtung des Gebäudes geflossen sind oder eine Förderung gewährt wurde, die keine Rechnungslegungspflicht nach sich zieht), kommt eine vom Anteilsschlüssel des Paragraph 15, Absatz eins, Satz 2 WGG abweichende Bildung des Preises für die Einräumung von Wohnungseigentum durch eine gemeinnützige Bauvereinigung nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 83/01v
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 5 Ob 83/01v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0118950

Dokumentnummer

JJR_20010626_OGH0002_0050OB00083_01V0000_002