Rechtssatz RS0118974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118974
Entscheidungsdatum
16.04.2004
Rechtssatz
Bestreitet ein Werkunternehmer das Vorliegen von Mängeln, so besteht in der Regel kein rechtliches Interesse an der ganz allgemein begehrten Feststellung seiner Haftung für sämtliche durch die mangelhafte Planung und Herstellung verursachte Schäden. Vielmehr hat der Kläger in seinem Feststellungsbegehren konkrete Tatsachen (vorliegende Mängel bzw bereits vorhandene Ursachen für zukünftige Schäden) anzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118974
Dokumentnummer
JJR_20040416_OGH0002_0010OB00302_03Y0000_001