Rechtssatz RS0118981
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118981
Entscheidungsdatum
27.01.2017
Rechtssatz
Adressat der Warnung ist gemäß § 1168a ABGB grundsätzlich der Werkbesteller selbst. Hat der Besteller einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter, so kann eine Warnung diesem gegenüber ausgesprochen werden. Wurde die Warnung gegenüber einem bauüberwachenden Architekten vorgenommen, so wird der Werkunternehmer meist auf eine zumindest schlüssige Bevollmächtigung des Architekten zur Empfangnahme von Warnungen vertrauen dürfen. Sind Reichweite und Inhalt der Befugnisse einer vom Besteller verschiedenen Person, die dem Werkunternehmer gegenüber in Erscheinung tritt, hingegen unklar, so ist im Zweifel nicht (nur) diese Person, sondern der Werkbesteller selbst zu warnen.Adressat der Warnung ist gemäß Paragraph 1168 a, ABGB grundsätzlich der Werkbesteller selbst. Hat der Besteller einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter, so kann eine Warnung diesem gegenüber ausgesprochen werden. Wurde die Warnung gegenüber einem bauüberwachenden Architekten vorgenommen, so wird der Werkunternehmer meist auf eine zumindest schlüssige Bevollmächtigung des Architekten zur Empfangnahme von Warnungen vertrauen dürfen. Sind Reichweite und Inhalt der Befugnisse einer vom Besteller verschiedenen Person, die dem Werkunternehmer gegenüber in Erscheinung tritt, hingegen unklar, so ist im Zweifel nicht (nur) diese Person, sondern der Werkbesteller selbst zu warnen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 80/04k
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 2 Ob 80/04k
- 6 Ob 163/08a
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 163/08a
Beisatz: Die Frage, ob sich der Werkbesteller im Einzelfall tatsächlich eines Bevollmächtigten bediente und/oder ob Reichweite und Inhalt von dessen Befugnissen unklar waren, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T1)
- 1 Ob 211/10a
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 211/10a
nur: Adressat der Warnung ist gemäß § 1168a ABGB grundsätzlich der Werkbesteller selbst. Hat der Besteller einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter, so kann eine Warnung diesem gegenüber ausgesprochen werden. (T2); Beis wie T1
- 8 Ob 95/16b
Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 95/16b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118981
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20040429_OGH0002_0020OB00080_04K0000_001