Begründung:
Im Verfahren 2 C 1843/01m des Erstgerichtes (das ist das alleine von dessen Teilurteil betroffene Verfahren) begehrte der Kläger zuletzt die Zahlung von EUR 6.661,80 mit der Begründung, dass die Beklagte für sein Bauvorhaben in L***** die Einreichplanung vorgenommen habe, im Bauverfahren als Bauführer aufgetreten sei und die Baumeisterarbeiten vertraglich durchgeführt habe. Im Bereich der Terrasse liege ein erheblicher Mangel vor, weil eine Feuchtigkeitsisolierung nicht eingebracht worden sei und es zu ständigen Wassereintritten komme. Die Sanierung würde S 156.000,-- (EUR 11.336,96) kosten; abzüglich des vom Kläger einbehaltenen Haftrücklasses von S 64.331,57 (EUR 4.675,16) ergebe sich der Restbetrag mit EUR 6.661,80. Das Klagebegehren werde auf Gewährleistung, Schadenersatz und jeden sonst erdenklichen Rechtsgrund gestützt. Die Beklagte habe das Werk mangelhaft geplant bzw ausgeführt, Warn- und Aufklärungspflichten verletzt und daher die Verbesserungskosten und die von ihr verschuldeten Schäden zu tragen. Die fehlende Feuchtigkeitsisolierung sei von der Beklagten zu verantworten, sie habe ihre Warnpflicht verletzt. Die Bauführererklärung der Beklagten sei in Kenntnis, dass der Planer über keine Berechtigung als Bauführer verfüge, erfolgt. Der Planer habe auch über keine Haftpflichtversicherung verfügt, die die nunmehrigen Schäden abgedeckt hätte. Die Beklagte hafte daher auf Grund dieser Irreführung.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, dass sie die Planung nicht durchgeführt habe. Die Planung und Bauleitung sei ausschließlich bei einem Planungsbüro gelegen gewesen. Dieses sei ausdrücklich und schriftlich vom Kläger mit der Planung, Bauleitung und Bauaufsicht beauftragt worden. Die Beklagte sei lediglich gegenüber der Baubehörde als Bauführer aufgetreten und habe nach entsprechender Ausschreibung die Baumeisterarbeiten auf Grund des Leistungsverzeichnisses durchgeführt. Darin sei eine Feuchtigkeitsisolierung der Terrasse bzw des Balkons nicht enthalten gewesen. Eine Haftung der Beklagten für die vom Kläger behaupteten Schäden sei daher nicht gegeben. Aus der Endabrechnung schulde der Kläger der Beklagten einen Betrag von EUR 13.606,79, der einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung aufrechnungsweise entgegengehalten werde. Mit dem Bauplaner Herbert B***** sei der Aufbau des Balkons eingehend besprochen worden. Der bei der Beklagten beschäftigte Johann S***** habe auf die Frage der Feuchtigkeitsisolierung hingewiesen. Herbert B***** habe ihm erklärt, dass von der Beklagten ein Gefällsbeton aufzubringen sei, darauf werde von einem anderen Professionisten eine Feuchtigkeitsisolierung aufgebracht. Obwohl Johann S***** darauf hingewiesen habe, dass eine Feuchtigkeitsisolierung auf dem Schalbeton vorteilhaft wäre, habe Herbert B***** nochmals betont, dass die Isolierung auf dem Gefällsbeton aufgebracht werde und sich Johann S***** nicht darum kümmern müsse. Die Beklagte habe daher ihrer Warn- und Hinweispflicht entsprochen.
Das Erstgericht wies das zu 2 C 1843/01m erhobene Klagebegehren auf Zahlung von EUR 6.661,80 sA mit Teilurteil ab. Es legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hat für seinen geplanten Neubau in L***** auf Grundlage des Angebotes vom 1. 7. 1998 das Planungsbüro Herbert B***** in F***** mit der Planung und Bauleitung beauftragt. Sämtliche Pläne für dieses Bauvorhaben, auch die Einreichpläne für dieses Bauvorhaben, auch die Einreichpläne für die Baubehörde, wurden von Herbert B***** erstellt. Auf dem Angebot, das Grundlage für den Auftrag war, firmierte Herbert B***** mit "Bauplanung - Innenarchitektur - Design". Da Herbert B*****, was der Beklagten bekannt war, über die Berechtigung zur Unterfertigung einer Einreichplanung nicht verfügte, brachte Herbert B***** den Einreichplan für dieses Haus zur Beklagten. Die Beklagte hat, wie sie dies früher auch schon öfter getan hat, die Planung mit ihrem Stempel und mit der Unterschrift eines dazu berechtigten Mitarbeiters versehen. Nachdem der Plan auch von den Bauherren unterfertigt worden war, wurde der Einreichplan bei der Gemeinde L***** eingereicht und mit Bescheid vom 8. 10. 1998 nach den entsprechenden Bestimmungen des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 zur Kenntnis genommen.
Herbert B***** hat für den Kläger die im Zuge dieses Bauvorhabens zu vergebenden Arbeiten ausgeschrieben, ua auch die Baumeisterarbeiten, wobei auch die Beklagte zur Legung eines Angebotes eingeladen wurde. Die Beklagte hat mit 18. 9. 1998 ein Angebot zur Durchführung der ausgeschriebenen Baumeisterarbeiten mit einer Gesamtsumme von S 2,211.653,28 gelegt. Irgendwelche Isolierungsarbeiten sind in dieser Ausschreibung und in diesem Angebot nicht enthalten. Auf Grundlage dieses Angebotes hat der Kläger die Beklagte am 21. 9. 1998 mit einem von Herbert B***** vorbereiteten Werkvertrag mit der Durchführung der in der Ausschreibung enthaltenen Baumeisterarbeiten laut Leistungsverzeichnis beauftragt.
Die örtliche Bauleitung für die Baumeisterarbeiten der Beklagten hatte der Bautechniker Johann S***** inne. Bezüglich des Aufbaues des Balkons konnten Details den von Herbert B***** erstellten Plänen nicht entnommen werden, weshalb darüber an Ort und Stelle ein Gespräch stattfand. Herbert B***** erklärte Johann S***** im Detail, wie die Konstruktion des betonierten Balkons aussehen sollte. Er beauftragte die Beklagte, ein Kragplatte zu betonieren, die am vorderen Rand einen etwa 15 cm hohen Betonhochzug aufweisen sollte. Darauf sollte eine Wärmedämmung verlegt werden, darauf wiederum ein Gefällsbeton, der vom Gebäude weg nach außen abfallend einen Höhenunterschied von etwa 2 cm aufweisen sollte. Dieser Gefällsbeton sollte mit entsprechenden Trennfugen ausgestattet werden. Bei diesem Gespräch erklärte Herbert B***** dem Johann S*****, dass die Isolierung auf dem Gefällsbeton angebracht würde; von wem die Isolierung durchgeführt werden sollte, wurde nicht erörtert. Johann S***** ging davon aus, dass damit eine Schwarzdeckerfirma beauftragt würde. Die Beklagte ist jedenfalls weder vom Kläger noch von Herbert B***** beauftragt worden, eine Feuchtigkeitsisolierung auf diesem Balkon anzubringen.
Die Beklagte hat den Balkonaufbau entsprechend den Anweisungen des Herbert B***** hergestellt. Die Kragplatte wurde waagrecht errichtet, am vorderen Rand wurde fachgerecht ein etwa 15 cm hoher Rand betoniert. Die Beklagte hat eine der ÖNORM und den Technischen Vorschriften des Salzburger Bautechnikgesetzes entsprechende Wärmedämmung aufgebracht und darauf den von Herbert B***** angeordneten Gefällsbeton aufgebracht, der von der Hauswand weg das zuvor erwähnte Gefälle aufweist. Entsprechend den Anweisungen des Fliesenlegers hat die Beklagte die erforderlichen Trennfugen angebracht. Mit den weiteren Arbeiten auf diesem Balkon ist die Beklagte nicht beauftragt worden. Auf dem Balkon wurde keine normgerechte Feuchtigkeitsisolierung angebracht. Auf Grund dieses Umstandes kommt es zu Feuchtigkeitseintritten im Haus des Klägers. Nicht festgestellt werden kann, dass die eindringende Feuchtigkeit mit der Errichtung der Kragplatte oder mit der darauf von der Beklagten verlegten Wärmedämmung zusammenhängen würde.
Die Beklagte hat dem Kläger nicht erklärt, dass Herbert B***** nicht über die erforderliche Berechtigung zur Unterfertigung einer Einreichplanung verfügen würde. Dem Kläger ist bei Unterfertigung der Einreichplanung aufgefallen, dass unter der Rubrik "Planung" nicht Herbert B*****, sondern die Beklagte aufscheint. Herbert B***** hat dem Kläger über dessen Frage erklärt, es sei so üblich, dass die Einreichplanung von einem Bauunternehmen unterfertigt werde. Der Kläger hat sich mit dieser Erklärung zufrieden gegeben.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass eine Haftung auf Grund der mangelhaften Planung der Beklagten nicht angelastet werden könne, weil der Kläger mit der gesamten Planung und Bauleitung Herbert B***** beauftragt habe. Die Beklagte habe den Balkonaufbau entsprechend dessen Anweisungen und Planungen sach- und fachgerecht hergestellt. Sie habe aber auch ihrer Warnpflicht hinreichend entsprochen, indem sie Herbert B***** und damit den Kläger ausreichend über die nötige Feuchtigkeitsisolierung des Balkons gewarnt habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das erstgerichtliche Teilurteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur Haftung eines Bauführers oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle, und führte zusammengefasst folgendes aus:
Als Bauführer habe die Beklagte die Verpflichtung getroffen, gemäß § 11 Abs 4 Salzburger Baupolizeigesetz für die Einhaltung der maßgeblichen Bauvorschriften zu sorgen. Hiezu gehöre auch § 4 Abs 1 Salzburger Bautechnikgesetz, wonach alle Bauten gegen aufsteigende und seitlich eindringende Bodenfeuchtigkeit abzudichten seien. Da auf dem Balkon eine normgerechte Feuchtigkeitsisolierung fehle, habe die Beklagte ihre aus § 11 Abs 4 Salzburger Baupolizeigesetz entspringenden Pflichten verletzt. Eine beschränkte Haftung nur gegenüber der Behörde komme nicht in Betracht, sondern sei der Kläger in den Schutzbereich dieser Vorschrift miteinzubeziehen. Die Beklagte hafte somit für den entstandenen Schaden. Die Sache sei aber noch nicht spruchreif, weil das Erstgericht keine Feststellungen zur Höhe der Klagsforderung und zur Gegenforderung getroffen habe.Als Bauführer habe die Beklagte die Verpflichtung getroffen, gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Salzburger Baupolizeigesetz für die Einhaltung der maßgeblichen Bauvorschriften zu sorgen. Hiezu gehöre auch Paragraph 4, Absatz eins, Salzburger Bautechnikgesetz, wonach alle Bauten gegen aufsteigende und seitlich eindringende Bodenfeuchtigkeit abzudichten seien. Da auf dem Balkon eine normgerechte Feuchtigkeitsisolierung fehle, habe die Beklagte ihre aus Paragraph 11, Absatz 4, Salzburger Baupolizeigesetz entspringenden Pflichten verletzt. Eine beschränkte Haftung nur gegenüber der Behörde komme nicht in Betracht, sondern sei der Kläger in den Schutzbereich dieser Vorschrift miteinzubeziehen. Die Beklagte hafte somit für den entstandenen Schaden. Die Sache sei aber noch nicht spruchreif, weil das Erstgericht keine Feststellungen zur Höhe der Klagsforderung und zur Gegenforderung getroffen habe.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das erstgerichtliche Urteil bestätigt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.