Rechtssatz RS0119034
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119034
Entscheidungsdatum
14.11.2024
Rechtssatz
Im Gegensatz zur eingeschränkten Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses nach § 230a ZPO entfaltet ein über Einrede des Beklagten gefasster Überweisungsbeschluss nach § 261 Abs 6 ZPO die Bindungswirkung, dass das Gericht, an das überwiesen wurde, an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über dessen Unzuständigkeit gebunden ist. Die Bindung gilt auch bei einer inhaltlich falschen Lösung der Zuständigkeitsfrage.Im Gegensatz zur eingeschränkten Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses nach Paragraph 230 a, ZPO entfaltet ein über Einrede des Beklagten gefasster Überweisungsbeschluss nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO die Bindungswirkung, dass das Gericht, an das überwiesen wurde, an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über dessen Unzuständigkeit gebunden ist. Die Bindung gilt auch bei einer inhaltlich falschen Lösung der Zuständigkeitsfrage.
Entscheidungstexte
- 5 Nc 13/04p
Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Nc 13/04p
- 6 Nc 6/11a
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Nc 6/11a
Vgl; Beisatz: Über die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts, an das gemäß § 261 Abs 6 ZPO überwiesen wurde, wird nicht endgültig entschieden. (T1); Beisatz: Das Adressatgericht hat seine unprorogable Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, wenn weder es selbst noch das überweisende Gericht, sondern ein drittes Gericht ausschließlich zuständig ist. (T2)
- 8 Ob 2/12w
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 2/12w
- 5 Ob 240/18g
Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 240/18g
Beis wie T2
- 5 Nc 24/24k
Entscheidungstext OGH 14.11.2024 5 Nc 24/24k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119034
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20040511_OGH0002_0050NC00013_04P0000_001