Rechtssatz RS0119064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119064
Entscheidungsdatum
31.03.2004
Norm
Verordnung (EWG) Nr 3887/92 der Kommission 392R3887 Durchführungsbestimmungen zum INVECOS Art9 Abs2
Rechtssatz
Der EuGH hat den Art9 Abs2 VO 3887/92 dahin ausgelegt, dass sich die in dieser Vorschrift vorgesehenen Sanktionen nicht auf den Fall beschränken, dass der Betriebsinhaber bei der Beantragung von Beihilfen fehlerhafte oder falsche Angaben gemacht hat, sondern auch dann Anwendung finden, wenn der Antragsteller es unterlässt, der zuständigen Behörde förderungsrelevante Veränderungen zu melden. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen die Angaben im Beihilfeantrag vom Ergebnis der Kontrolle durch die zuständigen Behörden abweichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119064
Dokumentnummer
JJR_20040331_OGH0002_0070OB00308_03Z0000_002