Entscheidungsgründe:
Der Kläger nimmt seit 1994 am Österreichischen Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 des Rates vom 30. 6. 1992 teil. Die Verwaltung und Abwicklung dieses Förderungsprogrammes obliegt der Agarmarkt Austria GmbH (AMA). Um die Nachhaltigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, werden vom Forderungswerber im Zuge des ÖPUL-Programmes Verpflichtungen eingegangen, deren Laufzeit fünf Jahre beträgt. Der Kläger verpflichtete sich unter anderem am 24. April 1997 im Rahmen der schon zuvor abgeschlossenen Fünfjahresverpflichtung zur Fruchtfolgestabilisierung, mindestens 35 % seiner Ackerfläche zu begrünen und unter anderem die Bestimmungen der VO (EWG) Nr 1762/92 und der VO (EWG) Nr 762/89, sowie der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen einzuhalten. Für den Fall der Nichteinhaltung der vorgesehenen Verpflichtungen sowie Nichterfüllung der Bedingungen, verpflichtete er sich, die erhaltene Förderung ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
Schon 1995 errechnete der Kläger unter Einbezug der Stilllegungsflächen ein Begrünungsausmaß von 35,15 %. 1996 kam es in Bezug auf die Stilllegungsflächen zu einer Änderung der Prämienfläche dahingehend, dass die Stilllegungsflächen "nicht mehr bezahlt" wurden. Der Kläger berücksichtigte diese Änderung sowohl im ersten Mehrfachantrag als auch in einem später korrigierten Flächenbogen. Im November/Dezember 1996 wurde schließlich den Landwirten von der AMA mitgeteilt, dass für stillgelegte Flächen nur die Stilllegungsprämie gebühre, nicht auch die Prämie für die Fruchtfolgestabilisierung. Weiters mussten die Landwirte vor der Begrünung im Herbst 1997 nicht bekanntgeben, auf welchen Liegenschaften die Fruchtfolgestabilisierung durchgeführt würde, sondern es wurde lediglich nach dem prozentuellen Begrünungsausmaß gefragt.
Die Information bezüglich dieser Änderungen erfolgte in zweierlei Hinsicht, nämlich 1. in der Information über die Berechnung der Fruchtfolgestabilisierung und 2. in jener über die Berechnung der Begrünungsprozentsätze. Die Landwirte mussten nach der neuen Regelung einerseits die konjunkturellen Stilllegungsflächen aus der Prämienberechnung herausrechnen, andererseits aber die Begrünungswerte von der Gesamtfläche, also unter Einschluss der Stilllegungsflächen, berechnen.
Der Kläger ging aufgrund der Informationen aber irrtümlich davon aus, dass er die an sich als Förderungsflächen nicht mehr berücksichtigten Stilllegungsfläche nunmehr für die Berechnung der Begrünungsprozentsätze von der gesamten Ackerfläche in Abzug bringen müsste. Ausgehend von diesem Irrtum in der Berechnungsgrundlage ging der Kläger davon aus, dass er mit 68,52 ha einen Bergrünungsprozentsatz von 37,82 % erreiche, also seine Verpflichtung übererfülle.
Bei einer Kontrolle am 13. 11. 1997 wurde der Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass nach Ansicht der AMA die stillgelegten Flächen zur Gesamtackerfläche noch immer hinzuzuzählen seien und daher die Berechnung des Klägers falsch sei. Bei Hinzurechnen der Stilllegungsflächen zur Gesamtackerfläche habe der Kläger lediglich 31,8 % (statt wie vereinbart 35 %) begrünt. Die AMA forderte unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Förderungsbedingungen die gesamte Förderung aus dem Titel der Fruchtfolgestabilisierung (für 1996 und 1997) zurück und rechnete diese mit den Förderungen 1998/1999 gegen. Das Erstgericht stellte weiters fest, dass geschulte Fachleute im Verfahren teilweise divergierende Ansichten über die Berechnung der Begrünungsstufen geäußert hätten, was die geringe Verständlichkeit und die fast undurchschaubare Komplexität der Regelungen bestätige. "Die Komplexität und Schwierigkeit der Verständlichkeit der einschlägigen ÖPUL-Bestimmungen ist dergestalt, dass sie einem Durchschnittsmenschen sehr schwer einsichtig sind."Bei einer Kontrolle am 13. 11. 1997 wurde der Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass nach Ansicht der AMA die stillgelegten Flächen zur Gesamtackerfläche noch immer hinzuzuzählen seien und daher die Berechnung des Klägers falsch sei. Bei Hinzurechnen der Stilllegungsflächen zur Gesamtackerfläche habe der Kläger lediglich 31,8 % (statt wie vereinbart 35 %) begrünt. Die AMA forderte unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Förderungsbedingungen die gesamte Förderung aus dem Titel der Fruchtfolgestabilisierung (für 1996 und 1997) zurück und rechnete diese mit den Förderungen 1998 aus 1999, gegen. Das Erstgericht stellte weiters fest, dass geschulte Fachleute im Verfahren teilweise divergierende Ansichten über die Berechnung der Begrünungsstufen geäußert hätten, was die geringe Verständlichkeit und die fast undurchschaubare Komplexität der Regelungen bestätige. "Die Komplexität und Schwierigkeit der Verständlichkeit der einschlägigen ÖPUL-Bestimmungen ist dergestalt, dass sie einem Durchschnittsmenschen sehr schwer einsichtig sind."
Gemäß 1.1. ÖPUL-95 ist Grundlage des Programms unter anderem auch die Verordnung (EWG) Nr 3887/92 der Kommission vom 23. 12. 1992. Zu 2.1.6 ÖPUL-95 wird zur Fruchtfolgestabilisierung geregelt, dass der Förderungsgegenstand grundsätzlich die Bewirtschaftung der gesamten Ackerfläche des Betriebes sei. Nach 2.1.6.3 ÖPUL-95 ist der Förderungswerber verpflichtet, mindestens die Bedingung der Stufe 1 bezogen auf die gesamte Ackerfläche (mindestens 15 % Begrünung) mindestens fünf Jahre hindurch einzuhalten. Nach 2.1.6.3. ÖPUL-95 vorletzter Fall ist ein Wechsel der Begrünungsstufen möglich. Es gibt 3 Prämienstufen je nach Begrünung: Stufe 1: mindestens 15 %, Stufe 2: mindestens 25 %, Stufe 3: mindestens 35 %. Die Prämie pro ha steigt mit den Stufen an. Unter 1.9 ÖPUL-95 ist die Rückzahlung der Förderung geregelt. Diese ist ganz oder auch teilweise zurückzuzahlen, soweit ua die Beauftragten oder Organe des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der EU oder der Förderungsabwicklungsstelle durch den Förderungswerber über wesentliche Umstände, die für die Gewährung der Förderung maßgebend waren, vom Förderungsbezieher unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurden (1.9.1.1), die vorgesehenen Verpflichtungen nicht eingehalten wurden (1.9.1.5), in dieser Richtlinie oder in den Verpflichtungserklärungen enthaltene Bedingungen nicht erfüllt worden sind (1.9.1.6). Nach 1.9.2 ÖPUL-95 kommen bei Feststellung einer negativen Abweichung zwischen dem im Ansuchen gegebenen und dem vorgefundenen Umfang von Flächen oder Tierzahlen die einschlägigen Bestimmungen zum integrierenden Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) zur Anwendung.
In der VO (EWG) 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (INVECOS; in der Folge: VO 3887/92) ist in Art 9 ein Sanktionensystem bei Flächenabweichungen wie folgt festgelegt:In der VO (EWG) 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (INVECOS; in der Folge: VO 3887/92) ist in Artikel 9, ein Sanktionensystem bei Flächenabweichungen wie folgt festgelegt:
"(1) Wird festgestellt, dass die tatsächlich ermittelte Fläche über der im Beihilfeantrag 'Flächen' angegebenen Fläche liegt, so wird bei der Berechnung des Beihilfeantrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Wird festgestellt, dass die in einem Beihilfeantrag 'Flächen' angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt, so wird der Beihilfeantrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet. Außer in Fällen höherer Gewalt wird die tatsächlich ermittelte Fläche jedoch wie folgt gekürzt: Um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt.
Handelt es sich jedoch um falsche Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, so wird der betreffende Betriebsinhaber ausgeschlossen
- von der Gewährung der betreffenden Beihilferegelung für das betreffende Kalenderjahr und
- im Fall absichtlich gemachter falscher Angaben von der Gewährung jeglicher Beihilfe nach Art 1 Abs 1 der Verordnung (EWG) 3508/92 im folgenden Kalenderjahr entsprechend der Fläche, für die sein Beihilfeantrag abgelehnt wurde.- im Fall absichtlich gemachter falscher Angaben von der Gewährung jeglicher Beihilfe nach Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EWG) 3508/92 im folgenden Kalenderjahr entsprechend der Fläche, für die sein Beihilfeantrag abgelehnt wurde.
Die vorgenannten Kürzungen kommen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat."
Der Kläger begehrte die Bezahlung von EUR 43.986,95 mit der Begründung, er habe irrtümlich aufgrund einer Änderung der Förderungsbedingungen die Begrünungsfläche falsch berechnet. Die gänzliche Rückforderung bzw Einbehaltung der gesamten Förderungen für die Jahre 1996 und 1997 sei vertrags- und EU-rechtswidrig. 1.9.2 ÖPUL-95 sehe als Strafsanktion bei Flächenabweichungen (INVECOS) lediglich eine anteilige Förderungsrückvergütung vor. Die Beklagte sei daher lediglich berechtigt, für 1997 einen Betrag von S 40.926 zurückzufordern. Die vom Kläger beantragte Prämienstufe 3 für eine Begrünung von 35 % der Ackerfläche sei wohl irrtümlich unterschritten worden, allerdings hätte die begrünte Fläche jedenfalls den Prämienstufen 1 und 2 (15 bzw 25 %) entsprochen, sodass eine gänzliche Rückforderung keinesfalls in Betracht komme.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung mit der Begründung, dass der Kläger durch die festgestellte Begrünung von lediglich 31,08 % der Ackerfläche im Jahr 1997 seine Verpflichtung, eine 35 %-ige Begrünung über fünf Jahre einzuhalten, unterbrochen habe. Gemäß 1.9.1.5 bzw 1.9.1.6 des ÖPUL-95 seien die bereits erhaltenen Förderungen bei Nichteinhaltung der vorgesehenen Bedingungen vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen, dies gelte auch für die innerhalb der Fünfjahresverpflichtung bereits erhaltenen Förderungsmittel. Der Kläger habe sich nicht nur eine Flächenabweichung (im Sinne der INVECOS-Bestimmungen) vorhalten zu lassen, sondern die Nichteinhaltung einer Förderungsvoraussetzung, sodass die vollständige Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Geldleistungen berechtigt gewesen sei. Das ÖPUL sei ein rein national auf Basis der genannten Verordnungen ausgearbeitetes Programm. EU-rechtliche Normen seien nicht anzuwenden. Es handle sich hier nicht um eine Sanktion bei einer Flächenabweichung (Unterschied zwischen den im Antrag angegebenen und den vor Ort festgestellten Flächen), sondern um eine mangelnde Einhaltung einer Förderungsvoraussetzung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dass das Förderungsentgelt teilweise an die Stelle des marktgerechten Entgeltes trete. Durch die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung und deren Annahme durch die AMA komme ein Vertragsverhältnis zustande, das nach zivilrechtlichen Normen sowie nach den vertraglichen Bestimmungen zu beurteilen sei. Die Möglichkeit der Rückforderung einer Förderung bestimme sich nach der Auslegung des Förderungsvertrages. Der Berechnungsirrtum des Klägers, der zu einer Begrünung von lediglich 31,8 % der Gesamtackerfläche geführt habe, sei unter Punkt 1.9.2 ÖPUL-95 zu subsumieren und die Rückforderung nach Art 9 Abs 2 der VO 3887/92 zu berechnen, da die Differenz über 3 % und unter 20 % liege. Dem Kläger sei weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten anzulasten, weil er bei der Berechnung der Begrünungsfläche einem Irrtum unterlegen sei, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufe. Die AMA hätte daher nur eine Forderungskürzung um das Doppelte der festgestellten Differenz vornehmen dürfen. Selbst wenn man die INVECOS-Regeln auf den vorliegenden Fall nicht anwende, so wäre auf die Gesamtkonstruktion des ÖPUL und der Agrarbeihilfen in Zusammenschau mit dem EU-Recht abzustellen. Allfällige Sanktionen müssten jedenfalls dem europarechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Im Hinblick auf den geringen Verschuldensgrad bei dem unterlaufenen Irrtum wäre jedenfalls das richterliche Mäßigungsrecht anzuwenden, weil die von der Beklagten gesetzte Sanktion unverhältnismäßig erscheine.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dass das Förderungsentgelt teilweise an die Stelle des marktgerechten Entgeltes trete. Durch die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung und deren Annahme durch die AMA komme ein Vertragsverhältnis zustande, das nach zivilrechtlichen Normen sowie nach den vertraglichen Bestimmungen zu beurteilen sei. Die Möglichkeit der Rückforderung einer Förderung bestimme sich nach der Auslegung des Förderungsvertrages. Der Berechnungsirrtum des Klägers, der zu einer Begrünung von lediglich 31,8 % der Gesamtackerfläche geführt habe, sei unter Punkt 1.9.2 ÖPUL-95 zu subsumieren und die Rückforderung nach Artikel 9, Absatz 2, der VO 3887/92 zu berechnen, da die Differenz über 3 % und unter 20 % liege. Dem Kläger sei weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten anzulasten, weil er bei der Berechnung der Begrünungsfläche einem Irrtum unterlegen sei, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufe. Die AMA hätte daher nur eine Forderungskürzung um das Doppelte der festgestellten Differenz vornehmen dürfen. Selbst wenn man die INVECOS-Regeln auf den vorliegenden Fall nicht anwende, so wäre auf die Gesamtkonstruktion des ÖPUL und der Agrarbeihilfen in Zusammenschau mit dem EU-Recht abzustellen. Allfällige Sanktionen müssten jedenfalls dem europarechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Im Hinblick auf den geringen Verschuldensgrad bei dem unterlaufenen Irrtum wäre jedenfalls das richterliche Mäßigungsrecht anzuwenden, weil die von der Beklagten gesetzte Sanktion unverhältnismäßig erscheine.
Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil infolge Berufung der Beklagten dahingehend ab, dass es die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger EUR 41.070 s.A. zu bezahlen. Es liege insofern ein flexibles System vor, als der Förderungswerber jährlich die Begrünungsstufe und damit die Prämienstufe mittels eines Änderungsantrages wechseln könne. Dies hätte lediglich die Herabsetzung der Prämie entsprechend der Richtlinie zur Folge, ohne dass die eingegangene Fünfjahresverpflichtung verletzt worden wäre. Die Unterschreitung des für Prämienstufe 3 erforderlichen Begrünungsprozentsatzes durch den Kläger sei keinesfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt. Dies sei auf einen Irrtum zurückzuführen, der auch einem sorgfältigen, juristisch nicht gebildeten, Laien unterlaufen könne. Da für den Zeitraum ab 1. 8. 1996 bestimmt gewesen sei, dass nunmehr für Stilllegungsflächen in keinem Fall eine Prämie gewährt werde, habe dies durchaus zu dem Schluss führen können, dass Stilllegungsflächen aus dem Förderungsmodell generell auszuscheiden seien. Die vom Erstgericht festgestellten Informationen über die Veränderungen der Förderbedingungen hinsichtlich Stilllegungsflächen seien geeignet gewesen, beim Kläger einen Irrtum über die Berücksichtigung der Stilllegungsflächen bei der Fruchtfolgestabilisierung zu bewirken. Es könne daher nicht von einer Unterbrechung des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes ausgegangen werden, weil der Kläger ja jedenfalls die Begrünungsstufe 2 erreicht habe. Der von der Beklagten angewandte (interne) "Sanktionskatalog" des ÖPUL 1995 sei mangels Veröffentlichung nicht Vertragsinhalt geworden. Eine Konkretisierung, unter welchen Voraussetzungen die Förderung bei Verletzung einer Bedingung teilweise (und in welchem Ausmaß) zurückzuerstatten sei, könne dem ÖPUL 1995, soweit nicht Punkt 1.9.2 herangezogen werde, nicht entnommen werden. Dem ÖPUL liege aber die VO 3887/92 zugrunde. In Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen, die die Rückzahlungsverpflichtungen 1.9 ÖPUL-95 konkretisierten, sei die INVECOS-Regel grundsätzlich anwendbar, da die Flächenabweichung im Ausmaß von 3 bis 20 % lägen. Es erscheine sachgerecht, dass der Kläger für das betreffende Förderungsjahr in die Prämie 2 zurückgestuft werde. Es komme aber auch die in Art 9 Abs 2 zweiter Satz der zitierten Verordnung vorgesehene Strafbestimmung zur Anwendung, weil die festgestellte Differenz über 3 %, jedoch unter 20 % liege. Eine Mäßigung dieser Vertragsstrafe erscheine im Hinblick auf die relative Geringfügigkeit des ausgemittelten Betrages und des Umstandes, dass den Kläger jedenfalls leichte Fahrlässigkeit treffe, nicht gerechtfertigt.Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil infolge Berufung der Beklagten dahingehend ab, dass es die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger EUR 41.070 s.A. zu bezahlen. Es liege insofern ein flexibles System vor, als der Förderungswerber jährlich die Begrünungsstufe und damit die Prämienstufe mittels eines Änderungsantrages wechseln könne. Dies hätte lediglich die Herabsetzung der Prämie entsprechend der Richtlinie zur Folge, ohne dass die eingegangene Fünfjahresverpflichtung verletzt worden wäre. Die Unterschreitung des für Prämienstufe 3 erforderlichen Begrünungsprozentsatzes durch den Kläger sei keinesfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt. Dies sei auf einen Irrtum zurückzuführen, der auch einem sorgfältigen, juristisch nicht gebildeten, Laien unterlaufen könne. Da für den Zeitraum ab 1. 8. 1996 bestimmt gewesen sei, dass nunmehr für Stilllegungsflächen in keinem Fall eine Prämie gewährt werde, habe dies durchaus zu dem Schluss führen können, dass Stilllegungsflächen aus dem Förderungsmodell generell auszuscheiden seien. Die vom Erstgericht festgestellten Informationen über die Veränderungen der Förderbedingungen hinsichtlich Stilllegungsflächen seien geeignet gewesen, beim Kläger einen Irrtum über die Berücksichtigung der Stilllegungsflächen bei der Fruchtfolgestabilisierung zu bewirken. Es könne daher nicht von einer Unterbrechung des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes ausgegangen werden, weil der Kläger ja jedenfalls die Begrünungsstufe 2 erreicht habe. Der von der Beklagten angewandte (interne) "Sanktionskatalog" des ÖPUL 1995 sei mangels Veröffentlichung nicht Vertragsinhalt geworden. Eine Konkretisierung, unter welchen Voraussetzungen die Förderung bei Verletzung einer Bedingung teilweise (und in welchem Ausmaß) zurückzuerstatten sei, könne dem ÖPUL 1995, soweit nicht Punkt 1.9.2 herangezogen werde, nicht entnommen werden. Dem ÖPUL liege aber die VO 3887/92 zugrunde. In Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen, die die Rückzahlungsverpflichtungen 1.9 ÖPUL-95 konkretisierten, sei die INVECOS-Regel grundsätzlich anwendbar, da die Flächenabweichung im Ausmaß von 3 bis 20 % lägen. Es erscheine sachgerecht, dass der Kläger für das betreffende Förderungsjahr in die Prämie 2 zurückgestuft werde. Es komme aber auch die in Artikel 9, Absatz 2, zweiter Satz der zitierten Verordnung vorgesehene Strafbestimmung zur Anwendung, weil die festgestellte Differenz über 3 %, jedoch unter 20 % liege. Eine Mäßigung dieser Vertragsstrafe erscheine im Hinblick auf die relative Geringfügigkeit des ausgemittelten Betrages und des Umstandes, dass den Kläger jedenfalls leichte Fahrlässigkeit treffe, nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da die zu lösenden Rechtsfragen über die Strafsanktionen und die Berechnung der Förderung grundsätzliche Fragen seien, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bedürften.
Lediglich gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.