Rechtssatz RS0117564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117564
Entscheidungsdatum
25.02.2021
Rechtssatz
Die Möglichkeit der Rückforderung einer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde beziehungsweise die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden, also aus der Auslegung des Förderungsvertrages. Ein Rückforderungsanspruch kann also nur in Frage kommen, wenn der Förderungsvertrag einen bestimmten Inhalt hat, gegen den der Beklagte verstoßen hat.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 231/02z
Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 231/02z
- 7 Ob 308/03z
Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 308/03z
- 7 Ob 206/04a
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 206/04a
nur: Die Möglichkeit der Rückforderung einer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde beziehungsweise die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden. (T1)
- 10 Ob 11/06z
Entscheidungstext OGH 28.03.2006 10 Ob 11/06z
Beisatz: Hier: Rückzahlungsvereinbarung nach § 38 AMSG. (T2)
- 6 Ob 118/07g
Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 118/07g
Auch; Beis wie T2; Beisatz: § 38 Abs 1 AMSG umschreibt lediglich den Mindestumfang der zu vereinbarenden Sanktionen; eine weitergehende Absicherung der Erfüllung der vom Förderungswerber übernommenen Verpflichtungen durch die Vereinbarung weiterer Rückforderungsfälle ist zulässig. (T3)
- 1 Ob 229/08w
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 229/08w
Auch; Beisatz: Hier: Auslegung des § 12 der Förderungsrichtlinien 1996 für betriebliche Abwassermaßnahmen. (T4)
- 8 ObA 42/14f
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 ObA 42/14f
- 2 Ob 178/20w
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 178/20w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117564
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20030212_OGH0002_0070OB00231_02Z0000_002