Begründung:
Die Beklagte beantragte am 15. 4. 2002 bei der regionalen Geschäftsstelle Innsbruck des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) eine Beihilfe zur Förderung der beruflichen Mobilität im Sinne der §§ 34, 35 AMSG für den Zeitraum vom 16. 3. 2002 bis 15. 3. 2003 im Rahmen einer berufsbegleitenden Ausbildung zur Waldorf-Kindergärtnerin. Das von der Beklagten unterfertigte Antragsformular enthielt auch eine Verpflichtungserklärung der Beklagten als Förderungswerberin, die unter anderem folgende Regelungen umfasste:Die Beklagte beantragte am 15. 4. 2002 bei der regionalen Geschäftsstelle Innsbruck des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) eine Beihilfe zur Förderung der beruflichen Mobilität im Sinne der Paragraphen 34, 35, AMSG für den Zeitraum vom 16. 3. 2002 bis 15. 3. 2003 im Rahmen einer berufsbegleitenden Ausbildung zur Waldorf-Kindergärtnerin. Das von der Beklagten unterfertigte Antragsformular enthielt auch eine Verpflichtungserklärung der Beklagten als Förderungswerberin, die unter anderem folgende Regelungen umfasste:
„Der Förderungswerber/die Förderungswerberin nimmt zur Kenntnis, dass
.....
2. .....Im Falle der Gewährung der Beihilfe(n) gelten die Verpflichtungserklärung und die in dieser Mitteilung getroffenen Regelungen als vereinbart. ....
....
4. im Falle einer Beihilfengewährung aufgrund falscher Angaben, vorsätzlich bzw grob fahrlässig gemachter unwahrer Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen die empfangenen Beihilfenbeträge zurückzuzahlen sind, und mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist;
5. unberechtigt empfangene Beihilfenbeträge mit sofortiger Wirkung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit zukünftig gebührenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw weiteren Beihilfen gegenverrechnet werden.
....."
Mit Schreiben des AMS vom 24. 4. 2002 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass ihr Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 16. 3. 2002 bis 15. 3. 2003 in Form einer Beihilfe zu den Kursnebenkosten mit monatlich EUR 882 bemessen wurde. Mit weiteren Schreiben des AMS vom 25. 4. 2002, 23. 7. 2002 und 13. 12. 2002 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass die Gewährung der Beihilfe zu den Kurskosten mit EUR 46,63, EUR 139,89 bzw EUR 186,52 bemessen wurde.
Die Beklagte hatte bereits im Ausbildungsjahr 2001/2002 vom AMS Kurskosten von (einmalig) EUR 252,02 und Kursnebenkosten (Fahrtkosten) von EUR 0,64 pro Tag erhalten, wobei diese Beträge monatlich aliquot an sie überwiesen worden waren. Anlässlich der Beantragung der Beihilfe für den Zeitraum vom 16. 3. 2002 bis 15. 3. 2003 wurde ihr von der zuständigen Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass die Förderung in etwa gleich hoch sein werde. Der Beklagten fiel daher auf, dass es sich bei dem in der Mitteilung vom 24. 4. 2002 genannten Betrag von EUR 882 um eine ungewöhnlich hohe Summe handle; sie ging allerdings (zunächst) davon aus, dass dieser Betrag das gesamte Ausbildungsjahr umfasse. In der Folge erhielt die Beklagte zunächst EUR 445. Sie dachte, es handle sich dabei um eine Nachzahlung für das vorangegangene Ausbildungsjahr, weil sie damals ihrer Ansicht nach weniger erhalten hatte als ihr zugesagt worden war. In der Folge erhielt sie EUR 882 überwiesen und ging davon aus, dass dies nun die Förderung für das gesamte Ausbildungsjahr 2002/2003 sei. In den Folgemonaten gelangten wiederum Beträge von EUR 882 pro Monat zur Auszahlung. Dieser Umstand fiel der Beklagten nicht sofort auf, da sie mit großen beruflichen Veränderungen befasst war und hohe Seminarkosten zu tragen hatte. In den Sommermonaten sichtete sie dann ihre finanziellen Angelegenheiten und fielen ihr erstmals die hohen monatlichen Zahlungen auf, die allerdings nicht immer EUR 882 betragen hatten. Die Beklagte wandte sich daraufhin an das AMS, sie konnte aber bei ihrer zuständigen Sachbearbeiterin keine Aufklärung des Sachverhaltes erlangen. Sie wurde an einen Mitarbeiter des Servicepoint verwiesen. Diese Abteilung ist beim AMS für die Auszahlung von bewilligten Förderungen zuständig. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Zahlungen aufgrund der bewilligten Förderung zu hoch seien. Der Mitarbeiter des AMS hielt in den Unterlagen Nachschau und bestätigte, dass die vom AMS überwiesenen Zahlungen korrekt seien.Die Beklagte hatte bereits im Ausbildungsjahr 2001 aus 2002, vom AMS Kurskosten von (einmalig) EUR 252,02 und Kursnebenkosten (Fahrtkosten) von EUR 0,64 pro Tag erhalten, wobei diese Beträge monatlich aliquot an sie überwiesen worden waren. Anlässlich der Beantragung der Beihilfe für den Zeitraum vom 16. 3. 2002 bis 15. 3. 2003 wurde ihr von der zuständigen Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass die Förderung in etwa gleich hoch sein werde. Der Beklagten fiel daher auf, dass es sich bei dem in der Mitteilung vom 24. 4. 2002 genannten Betrag von EUR 882 um eine ungewöhnlich hohe Summe handle; sie ging allerdings (zunächst) davon aus, dass dieser Betrag das gesamte Ausbildungsjahr umfasse. In der Folge erhielt die Beklagte zunächst EUR 445. Sie dachte, es handle sich dabei um eine Nachzahlung für das vorangegangene Ausbildungsjahr, weil sie damals ihrer Ansicht nach weniger erhalten hatte als ihr zugesagt worden war. In der Folge erhielt sie EUR 882 überwiesen und ging davon aus, dass dies nun die Förderung für das gesamte Ausbildungsjahr 2002 aus 2003, sei. In den Folgemonaten gelangten wiederum Beträge von EUR 882 pro Monat zur Auszahlung. Dieser Umstand fiel der Beklagten nicht sofort auf, da sie mit großen beruflichen Veränderungen befasst war und hohe Seminarkosten zu tragen hatte. In den Sommermonaten sichtete sie dann ihre finanziellen Angelegenheiten und fielen ihr erstmals die hohen monatlichen Zahlungen auf, die allerdings nicht immer EUR 882 betragen hatten. Die Beklagte wandte sich daraufhin an das AMS, sie konnte aber bei ihrer zuständigen Sachbearbeiterin keine Aufklärung des Sachverhaltes erlangen. Sie wurde an einen Mitarbeiter des Servicepoint verwiesen. Diese Abteilung ist beim AMS für die Auszahlung von bewilligten Förderungen zuständig. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Zahlungen aufgrund der bewilligten Förderung zu hoch seien. Der Mitarbeiter des AMS hielt in den Unterlagen Nachschau und bestätigte, dass die vom AMS überwiesenen Zahlungen korrekt seien.
Für das Ausbildungsjahr 2002/2003 hätte die Beihilfe zu den Kurskosten richtigerweise (einmalig) EUR 559,56 und die Beihilfe zu den Kursnebenkosten richtigerweise EUR 0,98 pro Tag betragen. Warum die Beihilfe vom AMS tatsächlich unrichtig berechnet und (überhöht) ausbezahlt wurde, konnte nicht mehr festgestellt werden. Die Beklagte hat die vom AMS für das Ausbildungsjahr 2002/2003 ausbezahlten Beträge vor allem für die Anschaffung von Fachliteratur und für die Übernachtungskosten verwendet.Für das Ausbildungsjahr 2002 aus 2003, hätte die Beihilfe zu den Kurskosten richtigerweise (einmalig) EUR 559,56 und die Beihilfe zu den Kursnebenkosten richtigerweise EUR 0,98 pro Tag betragen. Warum die Beihilfe vom AMS tatsächlich unrichtig berechnet und (überhöht) ausbezahlt wurde, konnte nicht mehr festgestellt werden. Die Beklagte hat die vom AMS für das Ausbildungsjahr 2002 aus 2003, ausbezahlten Beträge vor allem für die Anschaffung von Fachliteratur und für die Übernachtungskosten verwendet.
Im Zuge der Aufklärung dieser Angelegenheit kam es zu einem Gespräch zwischen Mitarbeitern des AMS und der Beklagten. Die Beklagte erklärte, es sei ihr nur möglich, die zuviel bezogenen Fördergelder in der Form zurückzubezahlen, dass sie von den laufenden Förderungen einbehalten werden. Sie wolle sich aber in dieser Angelegenheit beraten lassen.
In der Folge wurde der Beklagten auch für das Ausbildungsjahr 2003/2004 eine Beihilfe bewilligt. Mit Schreiben vom 6. 3. 2003 teilte ihr das AMS mit, dass ihr irrtümlich zu hohe Fahrtkosten angewiesen worden seien und derzeit noch ein Überbezug von EUR 5.249,02 bestehe. Die Beklagte habe sich mit der Unterzeichnung des Beihilfebegehrens vom 15. 4. 2002 zum Ersatz unberechtigt empfangener Beträge verpflichtet. Da sie wiederum laufend eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehe, werde der offene Forderungsbetrag gemäß § 38 AMSG bzw § 25 Abs 4 und 7 AlVG von den laufenden Zahlungen künftig einbehalten. Die diesem Schreiben angeschlossene Anerkenntniserklärung über eine Forderung des AMS von EUR 5.555,67 wurde von der Klägerin nicht unterfertigt. Mit Schreiben des AMS vom 23. 4. 2004 wurde die Beklagte aufgefordert, den noch aushaftenden Betrag von EUR 4.830,79 binnen 14 Tagen zurückzubezahlen.In der Folge wurde der Beklagten auch für das Ausbildungsjahr 2003 aus 2004, eine Beihilfe bewilligt. Mit Schreiben vom 6. 3. 2003 teilte ihr das AMS mit, dass ihr irrtümlich zu hohe Fahrtkosten angewiesen worden seien und derzeit noch ein Überbezug von EUR 5.249,02 bestehe. Die Beklagte habe sich mit der Unterzeichnung des Beihilfebegehrens vom 15. 4. 2002 zum Ersatz unberechtigt empfangener Beträge verpflichtet. Da sie wiederum laufend eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehe, werde der offene Forderungsbetrag gemäß Paragraph 38, AMSG bzw Paragraph 25, Absatz 4 und 7 AlVG von den laufenden Zahlungen künftig einbehalten. Die diesem Schreiben angeschlossene Anerkenntniserklärung über eine Forderung des AMS von EUR 5.555,67 wurde von der Klägerin nicht unterfertigt. Mit Schreiben des AMS vom 23. 4. 2004 wurde die Beklagte aufgefordert, den noch aushaftenden Betrag von EUR 4.830,79 binnen 14 Tagen zurückzubezahlen.
Mit der vorliegenden Mahnklage begehrt die klagende Partei von der Beklagten die Zahlung dieses Überbezuges von EUR 4.830,79 sA aus dem Titel eines Anerkenntnisses und einer rechtsgrundlosen Bereicherung infolge einer irrtümlichen Leistung einer Nichtschuld. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete insbesondere ein, sie habe kein Anerkenntnis abgegeben, sondern nur der Verrechnung des Überbezuges mit laufenden Förderungszahlungen zugestimmt. Eine darüber hinausgehende Rückzahlungsverpflichtung bestehe nicht. Sie habe die ausbezahlten Beträge gutgläubig entgegengenommen und verbraucht.
Das Erstgericht wies ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt das Klagebegehren ab. Nach seinen Rechtsausführungen liege ein Anerkenntnis nicht vor, da die Beklagte ausdrücklich angemerkt habe, sie wolle sich noch beraten lassen. Die privatrechtlich zu beurteilende Verpflichtungserklärung der Beklagten verweise zwar auf das AMSG, eine Rückforderungsbestimmung für den konkreten Fall bestehe aber nach der dafür maßgebenden Regelung des § 38 AMSG nicht. Subsidiär sei daher auf das ABGB abzustellen. Die Beklagte habe anfänglich nicht von Überbezügen ausgehen müssen. Nach Entdeckung des Überbezuges habe sie sich an das AMS gewandt, sodass sie ab der Bestätigung der Richtigkeit der Höhe der Auszahlungsbeträge durch einen Mitarbeiter des AMS diese jedenfalls gutgläubig verbraucht habe. Insoweit liege auch die bewusste Zahlung einer Nichtschuld durch das AMS vor.Das Erstgericht wies ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt das Klagebegehren ab. Nach seinen Rechtsausführungen liege ein Anerkenntnis nicht vor, da die Beklagte ausdrücklich angemerkt habe, sie wolle sich noch beraten lassen. Die privatrechtlich zu beurteilende Verpflichtungserklärung der Beklagten verweise zwar auf das AMSG, eine Rückforderungsbestimmung für den konkreten Fall bestehe aber nach der dafür maßgebenden Regelung des Paragraph 38, AMSG nicht. Subsidiär sei daher auf das ABGB abzustellen. Die Beklagte habe anfänglich nicht von Überbezügen ausgehen müssen. Nach Entdeckung des Überbezuges habe sie sich an das AMS gewandt, sodass sie ab der Bestätigung der Richtigkeit der Höhe der Auszahlungsbeträge durch einen Mitarbeiter des AMS diese jedenfalls gutgläubig verbraucht habe. Insoweit liege auch die bewusste Zahlung einer Nichtschuld durch das AMS vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei keine Folge. Es verneinte das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses, da sich die Beklagte lediglich zu einer Rückzahlung des Überbezuges im Wege der Verrechnung mit laufenden Förderungen bereit erklärt habe und eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Rückzahlung des klagsgegenständlichen Überbezuges nicht übernommen habe, indem sie eine diesbezügliche Anerkenntniserklärung nicht unterfertigt habe. Bei der vom AMS an die Beklagte erbrachten Leistung handle es sich nach der Rechtsprechung um eine Förderungsmaßnahme im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Förderungsrichtlinien würden daher als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden. Entscheidend sei bei diesem Vertragsabschluss, wie auch bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. Die Möglichkeit der Rückforderung der Förderung bestimme sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, also aus der Auslegung des Förderungsvertrages, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet worden sei bzw die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten worden seien. Nach der zwischen der Beklagten und dem AMS entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 38 AMSG getroffenen Vereinbarung sei die Beklagte im Fall der Beihilfengewährung aufgrund falscher Angaben, vorsätzlich bzw grob fahrlässig gemachter unwahrer Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen zur Rückzahlung der empfangenen Beihilfenbeträge verpflichtet. Diese Voraussetzungen lägen unbestritten nicht vor. Für eine weitergehende Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung zu Unrecht empfangener Beihilfenbeträge (hier: aufgrund eines Versehens des AMS) im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung bestehe kein Anlass. Im Übrigen würde eine sofort fällige Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten im Widerspruch zu der im Punkt 5. der Verpflichtungserklärung getroffenen Regelung stehen, wonach unberechtigt empfangene Beihilfenbeträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit zukünftig gebührenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw weiteren Beihilfen gegenverrechnet würden.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei keine Folge. Es verneinte das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses, da sich die Beklagte lediglich zu einer Rückzahlung des Überbezuges im Wege der Verrechnung mit laufenden Förderungen bereit erklärt habe und eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Rückzahlung des klagsgegenständlichen Überbezuges nicht übernommen habe, indem sie eine diesbezügliche Anerkenntniserklärung nicht unterfertigt habe. Bei der vom AMS an die Beklagte erbrachten Leistung handle es sich nach der Rechtsprechung um eine Förderungsmaßnahme im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Förderungsrichtlinien würden daher als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden. Entscheidend sei bei diesem Vertragsabschluss, wie auch bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. Die Möglichkeit der Rückforderung der Förderung bestimme sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, also aus der Auslegung des Förderungsvertrages, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet worden sei bzw die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten worden seien. Nach der zwischen der Beklagten und dem AMS entsprechend der gesetzlichen Regelung des Paragraph 38, AMSG getroffenen Vereinbarung sei die Beklagte im Fall der Beihilfengewährung aufgrund falscher Angaben, vorsätzlich bzw grob fahrlässig gemachter unwahrer Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen zur Rückzahlung der empfangenen Beihilfenbeträge verpflichtet. Diese Voraussetzungen lägen unbestritten nicht vor. Für eine weitergehende Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung zu Unrecht empfangener Beihilfenbeträge (hier: aufgrund eines Versehens des AMS) im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung bestehe kein Anlass. Im Übrigen würde eine sofort fällige Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten im Widerspruch zu der im Punkt 5. der Verpflichtungserklärung getroffenen Regelung stehen, wonach unberechtigt empfangene Beihilfenbeträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit zukünftig gebührenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw weiteren Beihilfen gegenverrechnet würden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob § 38 AMSG eine abschließende Rückforderungsregelung treffe und inwieweit die hier strittige Verpflichtungserklärung der Beklagten diesen Vorgaben entspreche, vorliege.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob Paragraph 38, AMSG eine abschließende Rückforderungsregelung treffe und inwieweit die hier strittige Verpflichtungserklärung der Beklagten diesen Vorgaben entspreche, vorliege.