Hiemit vermag der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen: Es handelt sich um einen Einzelfall, dem keine darüber hinausreichende Bedeutung zukommt. Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Beweislast und zum Anerkenntnis gehalten.Hiemit vermag der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aufzuzeigen: Es handelt sich um einen Einzelfall, dem keine darüber hinausreichende Bedeutung zukommt. Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Beweislast und zum Anerkenntnis gehalten.
Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem wie hier kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Dabei trifft jede Partei die Behauptungslast und die Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs- und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (EvBl 1959/38; SZ 48/92; EvBl 1978/145; EvBl 1997/104 uva). Dieser Beweispflicht ist der Kläger nicht nachgekommen.
Ob eine Erklärung überhaupt ein Anerkenntnis darstellt, hängt ebenso wie die Frage, ob ein bloß deklaratorisches oder bereits ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, von den Umständen des Einzelfalles ab (SZ 51/176; EvBl 1979/45 ua) und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - wie auch in den sonstigen Fällen der Vertragsauslegung im Einzelfall keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bzw § 46 Abs 1 ASGG (1 Ob 318/97i; 7 Ob 178/99y; 9 Ob 78/00m ua). Bei der Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend. Aus einer Teilzahlung allein ist ein Anerkenntnis der Restschuld in der Regel nicht abzuleiten (SZ 45/66; ZVR 1974/23 uva). Ob Teilzahlungen aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durften, stellt ebenfalls eine nach den konkreten Umständen zu lösende Frage des Einzelfalles und somit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (9 Ob 78/00m).Ob eine Erklärung überhaupt ein Anerkenntnis darstellt, hängt ebenso wie die Frage, ob ein bloß deklaratorisches oder bereits ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, von den Umständen des Einzelfalles ab (SZ 51/176; EvBl 1979/45 ua) und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - wie auch in den sonstigen Fällen der Vertragsauslegung im Einzelfall keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bzw Paragraph 46, Absatz eins, ASGG (1 Ob 318/97i; 7 Ob 178/99y; 9 Ob 78/00m ua). Bei der Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend. Aus einer Teilzahlung allein ist ein Anerkenntnis der Restschuld in der Regel nicht abzuleiten (SZ 45/66; ZVR 1974/23 uva). Ob Teilzahlungen aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durften, stellt ebenfalls eine nach den konkreten Umständen zu lösende Frage des Einzelfalles und somit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (9 Ob 78/00m).
Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann vorliegendenfalls keine Rede sein, hat es doch nachvollziehbar (S 19 des Berufungsurteils) dargelegt, warum es aus den oben genannten Umständen nicht den Schluss zog, dass es zu einem Anerkenntnis hinsichtlich des eingeklagten Restbetrages durch die beklagte Partei gekommen wäre; der für die erste Hälfte 1998 geforderte Betrag für die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung des Klägers betrug ein Vielfaches des zuvor vereinbarungsgemäß bezahlten Betrages und es bestand kein Anlass für eine Neuregelung in dem vom Kläger behaupteten Sinn.
Da es somit jedenfalls bei dem klagsabweisenden Berufungsurteil zu verbleiben hat, braucht auf die vom Berufungsgericht auch behandelte Frage der Sittenwidrigkeit der behaupteten Vereinbarung nicht eingegangen zu werden.