Die Revision ist nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht gebunden.Die Revision ist nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gebunden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Der Revisionswerber begründet nicht, weshalb er meint, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, sondern beschränkt sich auf Ausführungen zum Vorliegen eines schlüssigen konstitutiven Anerkenntnisses. Auch die Revisionsgegnerin nimmt zur Frage der (Un-)Zulässigkeit der Revision nicht näher Stellung.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Der Revisionswerber begründet nicht, weshalb er meint, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, sondern beschränkt sich auf Ausführungen zum Vorliegen eines schlüssigen konstitutiven Anerkenntnisses. Auch die Revisionsgegnerin nimmt zur Frage der (Un-)Zulässigkeit der Revision nicht näher Stellung.
Im Revisionsverfahren ist unstrittig, dass zwischen den Parteien kein Auftragsverhältnis betreffend die Herstellung und Lieferung von Fenstern bestand. Strittig ist lediglich, ob die Beklagte dessen ungeachtet eine nicht gegen sie, sondern nur gegen die K***** & Partner KEG bestehende Forderung des Klägers konstitutiv anerkannte und damit unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung schuf.
Ob eine Erklärung überhaupt ein Anerkenntnis darstellt (RIS-Justiz RS004468), hängt ebenso wie die Frage, ob ein bloß deklaratorisches oder bereits konstitutives Anerkenntnis vorliegt, von den Umständen des Einzelfalls ab (Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 1380; Schwimann/Harrer/Heidinger, ABGB2 § 1375 Rz 6; SZ 51/176; EvBl 1979/45; RdW 1989, 62 ua) und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - wie auch in den sonstigen Fällen der Vertragsauslegung im Einzelfall (RIS-Justiz RS0042776, RS0042936) keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0017965; 1 Ob 318/97i; 7 Ob 178/99y ua).Ob eine Erklärung überhaupt ein Anerkenntnis darstellt (RIS-Justiz RS004468), hängt ebenso wie die Frage, ob ein bloß deklaratorisches oder bereits konstitutives Anerkenntnis vorliegt, von den Umständen des Einzelfalls ab (Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 1380,; Schwimann/Harrer/Heidinger, ABGB2 Paragraph 1375, Rz 6; SZ 51/176; EvBl 1979/45; RdW 1989, 62 ua) und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - wie auch in den sonstigen Fällen der Vertragsauslegung im Einzelfall (RIS-Justiz RS0042776, RS0042936) keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0017965; 1 Ob 318/97i; 7 Ob 178/99y ua).
Bei der Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RIS-Justiz RS0032666). Ein konstitutives Anerkenntnis kann sowohl ausdrücklich als auch schlüssig zustande kommen (Schwimann/Harrer/Heidinger aaO § 1375 Rz 8 mwN). Ob zwei Teilzahlungen aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durften (ZVR 1960/80; SZ 30/7; SZ 45/66; MietSlg 32.242; RIS-Justiz RS0014276), stellt ebenfalls eine nach den konkreten Umständen zu lösende Frage des Einzelfalles und somit ebenfalls in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0113193).Bei der Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RIS-Justiz RS0032666). Ein konstitutives Anerkenntnis kann sowohl ausdrücklich als auch schlüssig zustande kommen (Schwimann/Harrer/Heidinger aaO Paragraph 1375, Rz 8 mwN). Ob zwei Teilzahlungen aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durften (ZVR 1960/80; SZ 30/7; SZ 45/66; MietSlg 32.242; RIS-Justiz RS0014276), stellt ebenfalls eine nach den konkreten Umständen zu lösende Frage des Einzelfalles und somit ebenfalls in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0113193).
Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann hier keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat die im gegenständlichen Fall für und gegen das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses sprechenden Umstände sorgfältig gegeneinander abgewogen. Auch ein allfälliger Vorbehalt bei der Zahlung (SZ 58/95) kann nur einer von mehreren je nach Lage der sonstigen Umstände des Einzelfalles relevanten Aspekte sein, der für oder gegen ein konstitutives Anerkenntnis spricht. Da auch beim konstitutiven Anerkenntnis die Vertrauenstheorie gilt, kommt es nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern darauf an, welchen Eindruck der andere aus diesem Verhalten haben musste (EvBl 1981/122; RIS-Justiz RS0014279). Je mehr bei den Parteien das Bewusstsein von der Unsicherheit der Rechtslage hervortritt, um so eher ist ein konstitutives Anerkenntnis anzunehmen (EvBl 1981/122; 9 Ob 132/99y ua); je mehr es zurücktritt, um so eher ist ein solches zu verneinen. Im Zweifel wie man aber einer derartigen Erklärung die weniger weitgehende Wirkung des Geständnisses zuschreiben (Ertl aaO mwN; RIS-Justiz RS0032522). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass für den Kläger das Bestehen seines Klageanspruches sowohl vor dem Prozess (zu Zeiten des vermeintlichen Anerkenntnisses) als auch während des Prozesses völlig unstrittig war, behauptete er doch stets eine Auftragserteilung durch die Beklagte. Erst zuletzt verlegte sich der Kläger unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vorbringens auch auf das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses (ON 16, AS 82).
Eine derartige Einzelfallentscheidung ist durch den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Norm korrigiert werden müsste (RZ 1992/50; RZ 1994/45; RIS-Justiz RS0042769). Ein derartiger grober Beurteilungsfehler ist dem Berufungsgericht aber nicht unterlaufen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung hält sich vielmehr im Rahmen der Rechtsprechungsgrundsätze zu § 914 ABGB. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042776, RS0042936; 4 Ob 53/97s; 4 Ob 171/97v; 1 Ob 318/97i; 9 ObA 67/00v).Eine derartige Einzelfallentscheidung ist durch den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Norm korrigiert werden müsste (RZ 1992/50; RZ 1994/45; RIS-Justiz RS0042769). Ein derartiger grober Beurteilungsfehler ist dem Berufungsgericht aber nicht unterlaufen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung hält sich vielmehr im Rahmen der Rechtsprechungsgrundsätze zu Paragraph 914, ABGB. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042776, RS0042936; 4 Ob 53/97s; 4 Ob 171/97v; 1 Ob 318/97i; 9 ObA 67/00v).
Kosten der Revisionsbeantwortung waren nicht zuzuerkennen, weil die Revisionsgegnerin auf die Unzulässigkeit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision nicht hingewiesen hat (RIS-Justiz RS0035962).