Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrte die Rückzahlung einer betrieblichen Umweltförderung in Höhe von 261.818,42 EUR, die im Wege der Österreichischen Kommunalkredit AG (als Abwicklungsstelle der Förderungen nach dem Umweltförderungsgesetz und den Förderungsrichtlinien 1996) für die Errichtung einer industriellen Abwasserbehandlungsanlage gewährt worden war. Im Hinblick auf das im zweiten Rechtsgang ergangene Zwischenurteil beschränkt sich der Gegenstand des Verfahrens nunmehr auf die Frage, ob die gänzliche oder teilweise Rückforderung des zur Auszahlung gebrachten Förderungsbetrags berechtigt ist.
Dazu steht fest:
Unternehmensgegenstand der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei (im Folgenden: „Förderungsnehmerin") war ua die Maisstärkeerzeugung. Die dabei anfallenden, organisch hoch belasteten Abwässer wurden ursprünglich in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet. Dies führte zu einer teils extremen Überlastung der kommunalen Abwasserreinigungsanlage, wodurch es zu gravierenden Verunreinigungen des Bodensees kam. Um diesem Zustand entgegenzuwirken, verfolgten die Vertreter der Förderungsnehmerin das Projekt einer betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage, in der der biologische Abbau der organischen Schmutzfracht des Abwassers gewährleistet sein sollte. Die Idee der Einleitung der in der betrieblichen Abwasseranlage geklärten Abwässer direkt in den Bodensee („Direkteinleitung") ging vom von der Förderungsnehmerin beauftragten Projektverantwortlichen aus, um das Anfallen von Kosten zu vermeiden, die durch die Führung der Abwässer vorerst durch das öffentliche Kanalnetz (und dann erst in das natürliche Gewässer - „Indirekteinleitung") entstehen. Für die Errichtung der Anlage wurde am 15. 5. 1998 eine betriebliche Umweltförderung beantragt; unabhängig von der noch ausständigen Entscheidung wurde bereits mit dem Bau der Anlage begonnen. Gegenstand des Förderansuchens war die Direkteinleitung. Im Ansuchen wurde ausgeführt, dass der nicht abbaubare CSB-Anteil (= „Chemischer Sauerstoffbedarf"-Anteil) in Maisstärke-Abwässern bei ca 150 bis 180 mg/l oder ca 80 kg/Tag liege. Dieser Anteil solle bis auf durchschnittlich 20 mg/l verringert werden, womit eine Lösung erreicht werde, „die weit unter den gesetzlichen Vorschriften" liege. Aufgrund des Förderansuchens wurde am 14. 12. 1998 der Förderungsvertrag verfasst, der von dem Vertreter der Förderungsnehmerin unterzeichnet wurde. Bestandteile des Vertrags sind der Inhalt des Förderungsantrags sowie der darauf bezug habende Schriftverkehr mit der Österreichischen Kommunalkredit AG; dem Vertrag angeschlossen waren sogenannte „Allgemeine Bedingungen". Vertragsinhalt ist ua, dass die wasserrechtlichen Auflagen sowie die sogenannte „Bodenseerichtlinie" einzuhalten seien. Die wasserrechtlichen Auflagen ergaben sich aus dem zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Förderansuchen bereits vorliegenden Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 30. 6. 1998, mit dem der betrieblichen Abwasserreinigungsanlage die wasserrechtliche Bewilligung erteilt und die direkte Einleitung der gereinigten Abwässer in den Bodensee nach Maßgabe des Projekts genehmigt worden war. Dieser Bescheid enthält ua folgende Auflagen: Der Ablaufwert „chemischer Sauerstoffbedarf" ist mit maximal 60 mg im 24-Stunden-Mittel einzuhalten; die erforderlichen innerbetrieblichen Maßnahmen zur Frachtverminderung der Abwässer sind entsprechend dem vorgelegten Terminplan umzusetzen; der Bau der Anlage sollte spätestens am 31. 12. 1998 vollendet sein. Gegenstand des Förderungsvertrags war weiters, dass bis spätestens 1. 3. 1999 und auch in den beiden Folgejahren durch unabhängige Sachverständige erstellte Gutachten über die Funktion der geförderten Anlage sowie über die Einhaltung der wasserrechtlichen Auflagen vorzulegen seien. Mit Schreiben vom 10. 3. 1999 erstattete die Förderungsnehmerin bei der Abwicklungsstelle Meldung über eine „Änderung". Sie teilte mit, dass zwischenzeitig zwar eine erhebliche Reduktion der Einlauffrachten und weit bessere Auslaufwerte erreicht worden seien, jedoch weitere innerbetriebliche Maßnahmen erforderlich wären, für die derzeit „das Geld fehle". Weiters wurde mitgeteilt, dass die Wasserrechtsbehörde einen Antrag der Förderungsnehmerin bewilligt habe, die neue Anlage vorübergehend als Vorkläranlage nutzen zu können. In diesem Sinn schloss die Förderungsnehmerin am 15. 4. 1999 mit einem kommunalen Abwasserverband eine Vereinbarung, wonach die Betriebsabwässer (gegen Bezahlung) vorübergehend in Form von vorgeklärtem Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden durften. In der Folge erließ die Wasserrechtsbehörde über Antrag der Förderungsnehmerin am 17. 5. 1999 einen Bescheid, in dessen Spruch als spätester Termin für die Bauvollendung der Abwasserreinigungsanlage zwecks direkter Einleitung der gereinigten Abwässer in den Bodensee der 31. 3. 2000 unter näher bezeichneten Auflagen „neu bestimmt" wurde. Eine dieser Auflagen besagt, dass die Betriebsabwässer vor Einleitung in das öffentliche Kanalnetz durch die bestehende Anlage „soweit wie möglich vorzureinigen" seien. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich, dass für die Umsetzung der geplanten innerbetrieblichen Maßnahmen zur Vermeidung bzw Reduktion der Fracht und Menge der im Produktionsprozess anfallenden Abwässer eine Fristverlängerung erforderlich gewesen sei.
Nachdem am 30. 11. 1999 bei der Abwicklungsstelle ein Nachtrag zu einem Gutachten eingelangt war, wurde letztlich die Auszahlungsgenehmigung über den mit 25 % der umweltrelevanten Kosten ermittelten Fördersatz in Höhe von (umgerechnet) 261.818,42 EUR erlassen.
Die Anlage war bereits ab 7. 12. 1998 in Betrieb. Der im Bescheid der Wasserrechtsbehörde für die Direkteinleitung vorausgesetzte Wert von 60 mg/l CSB im 24-Stunden-Mittel wurde niemals erreicht, weshalb die Anlage von Anfang an lediglich als Vorreinigungsanlage genutzt wurde, die die vorgereinigten Abwässer ins öffentliche Kanalnetz führte. Der gewässertechnische Amtssachverständige konstatierte, die Anlage sei zwar an sich technisch in der Lage, die projektgemäße Abbauleistung zu erfüllen. Das Erreichen der (niedrigen) Konzentrationswerte für die Direkteinleitung sei jedoch wegen der dauernden Überlastung der Anlage infolge der Nichtumsetzung innerbetrieblicher Vermeidungsmaßnahmen verfahrenstechnisch unmöglich. Laut einem Aktenvermerk der zuständigen Bezirkshauptmannschaft über eine Besprechung vom 28. 1. 1999 wurden seit 4. 1. 1999 von der Anlage CSB-Werte von 860 mg/l bis 6.320 mg/l erzielt; nach einem Bericht des gewässerschutztechnischen Sachverständigen vom 26. 1. 2001 betrug der erreichte CSB-Wert weniger als 200 mg/l. In seiner Stellungnahme vom 5. 10. 2001 führte der gewässertechnische Amtssachverständige aus, dass zufolge Nichtumsetzung der zur Frachtverminderung erforderlichen innerbetrieblichen Maßnahmen die geförderte Anlage bis dato nicht in der Lage sei, alle anfallenden Produktionsabwässer vorzureinigen. Infolge der weit über dem Planungswert liegenden Zulaufbelastung hätten bisher in der Regel statt bis zu 500 m³ pro Tag nur 200 bis 250 m3 Betriebsabwasser für die nachfolgende Endbehandlung bei der kommunalen Abwasserreinigungsanlage vorbehandelt werden können. Seit Ende 1998 seien täglich noch rund 150 m3 unbehandeltes Betriebsabwasser in das öffentliche Abwassernetz eingeleitet worden. Auch im März 2001 lagen laut einem Befund des Umweltinstituts „durchwegs deutliche Grenzwertüberschreitungen" vor. Dennoch wurde durch den Betrieb der Anlage eine erhebliche Reduktion des CSB-Werts erreicht. So weist der gewässertechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 11. 3. 2002 darauf hin, der Betrieb der innerbetrieblichen Abwasserreinigungsanlage als Vorreinigungsanlage habe seit Ende 1999 wesentlich zu einer grundsätzlich konsensgemäßen Betriebsweise der kommunalen Abwasseranlage beigetragen. Der Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage weise nunmehr lediglich moderate Grenzwertüberschreitungen auf und verursache auf Basis der aktuellen Messdaten keine, die ökologische Funktionsfähigkeit des Bodensees beeinträchtigenden Emissionen.
Der Verwaltungsgerichtshof erachtete in seinen Erkenntnissen vom 25. 4. 2002, Zl 99/07/0135 und Zl 2000/07/0235, den CSB-Wert von 60 mg/l im 24-Stunden-Mittel insbesondere im Hinblick darauf für gerechtfertigt, dass der Bodensee als stehendes Gewässer durch die Abwässer einer stärkeren Belastung ausgesetzt sei.
Trotz Urgenzen übermittelte die Förderungsnehmerin die im Förderungsvertrag vorgesehenen Gutachten nicht. Mit der Begründung, dass trotz Fristerstreckung auf den 31. 3. 2000 auch danach die Einhaltung der wasserrechtlichen Auflagen (das Erreichen eines Werts von 60 mg/l CSB im 24-Stunden-Mittel sowie die Direkteinleitung) nicht nachgewiesen worden sei, stellte die Kommunalkredit Austria AG am 14. 4. 2003 den Förderungsbetrag zur Rückzahlung fällig und begehrte dessen Verzinsung ab 31. 3. 2000 gemäß § 12 Abs 2 der Förderungsrichtlinien 1996.Trotz Urgenzen übermittelte die Förderungsnehmerin die im Förderungsvertrag vorgesehenen Gutachten nicht. Mit der Begründung, dass trotz Fristerstreckung auf den 31. 3. 2000 auch danach die Einhaltung der wasserrechtlichen Auflagen (das Erreichen eines Werts von 60 mg/l CSB im 24-Stunden-Mittel sowie die Direkteinleitung) nicht nachgewiesen worden sei, stellte die Kommunalkredit Austria AG am 14. 4. 2003 den Förderungsbetrag zur Rückzahlung fällig und begehrte dessen Verzinsung ab 31. 3. 2000 gemäß Paragraph 12, Absatz 2, der Förderungsrichtlinien 1996.
Die Betriebskläranlage wurde mit 31. 5. 2005 stillgelegt. Gemäß § 1 der Förderungsrichtlinien 1996 ist Ziel der Förderung der Schutz der Umwelt durch Abwasservermeidung und geordnete Abwasserentsorgung zur Erreichung eines größtmöglichen Gewässer- und Grundwasserschutzes. § 12 der Förderungsrichtlinien 1996 regelt die Voraussetzungen für die Rückforderung einer bereits gewährten Förderung. Der Förderungswerber ist bei Vorliegen im Einzelnen aufgezählter Rückforderungsgründe zur gänzlichen oder teilweisen Rückzahlung der Förderung zu verpflichten; ua wenn er vorgesehene Verpflichtungen, Auflagen und Bedingungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszwecks sichern sollen, nicht eingehalten hat (§ 12 Abs 1 Z 2), wenn die Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist (§ 12 Abs 1 Z 8), oder wenn der projektierte ökologische Erfolg der Maßnahme nicht oder nicht im projektierten Ausmaß eingetreten ist (§ 12 Abs 1 Z 12). Gemäß § 12 Abs 2 der Förderungsrichtlinien 1996 sind bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles die zurückzuzahlenden Beträge vom Tag der Auszahlung an mit einem um 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank liegenden Zinssatz, mindestens mit dem von der EU-Kommission für den Zeitpunkt der Gewährung der Förderung festgelegten Referenzzinssatz, pro Jahr zu verzinsen. Die klagende Partei brachte im Wesentlichen vor, Ziel des mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei geschlossenen Förderungsvertrags sei die Direkteinleitung der gereinigten Abwässer in den Bodensee gewesen. Neben der Einhaltung umweltspezifischer behördlicher und gesetzlicher Bestimmungen hätten auch die wasserrechtlichen Auflagen (insbesondere die Bodensee-Richtlinie) eingehalten werden müssen. Der projektierte ökologische Erfolg der geförderten Maßnahme sei nicht erreicht worden. Da die bisherigen innerbetrieblichen Maßnahmen für eine Direkteinleitung nicht ausreichten, habe die Anlage immer nur als Vorkläranlage benutzt werden können. Gegenstand der Förderung sei aber ausschließlich die Direkteinleitung der geklärten Abwässer in den Bodensee gewesen. Eine Kläranlage, die lediglich der Entlastung der kommunalen Kläranlage im Sinne einer Verbesserung der Abwassersituation diene, wäre nicht förderungsfähig gewesen. Da die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei die wesentlichen Voraussetzungen für die Förderungsgewährung, nämlich die Direkteinleitung und die Einhaltung des vorgeschriebenen CSB-Werts nicht eingehalten habe, sei die Förderung zur Gänze zurückzuzahlen. Da das Förderungsziel erwiesenermaßen nicht erreicht worden sei, sei ein Absehen von der Rückforderung nicht möglich. Zudem seien die vertraglich vorgesehenen Berichte und Gutachten zwecks Nachweises der Einhaltung der Förderungsbedingungen und Auflagen nicht vorgelegt worden.Die Betriebskläranlage wurde mit 31. 5. 2005 stillgelegt. Gemäß Paragraph eins, der Förderungsrichtlinien 1996 ist Ziel der Förderung der Schutz der Umwelt durch Abwasservermeidung und geordnete Abwasserentsorgung zur Erreichung eines größtmöglichen Gewässer- und Grundwasserschutzes. Paragraph 12, der Förderungsrichtlinien 1996 regelt die Voraussetzungen für die Rückforderung einer bereits gewährten Förderung. Der Förderungswerber ist bei Vorliegen im Einzelnen aufgezählter Rückforderungsgründe zur gänzlichen oder teilweisen Rückzahlung der Förderung zu verpflichten; ua wenn er vorgesehene Verpflichtungen, Auflagen und Bedingungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszwecks sichern sollen, nicht eingehalten hat (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,), wenn die Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 8,), oder wenn der projektierte ökologische Erfolg der Maßnahme nicht oder nicht im projektierten Ausmaß eingetreten ist (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 12,). Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, der Förderungsrichtlinien 1996 sind bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles die zurückzuzahlenden Beträge vom Tag der Auszahlung an mit einem um 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank liegenden Zinssatz, mindestens mit dem von der EU-Kommission für den Zeitpunkt der Gewährung der Förderung festgelegten Referenzzinssatz, pro Jahr zu verzinsen. Die klagende Partei brachte im Wesentlichen vor, Ziel des mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei geschlossenen Förderungsvertrags sei die Direkteinleitung der gereinigten Abwässer in den Bodensee gewesen. Neben der Einhaltung umweltspezifischer behördlicher und gesetzlicher Bestimmungen hätten auch die wasserrechtlichen Auflagen (insbesondere die Bodensee-Richtlinie) eingehalten werden müssen. Der projektierte ökologische Erfolg der geförderten Maßnahme sei nicht erreicht worden. Da die bisherigen innerbetrieblichen Maßnahmen für eine Direkteinleitung nicht ausreichten, habe die Anlage immer nur als Vorkläranlage benutzt werden können. Gegenstand der Förderung sei aber ausschließlich die Direkteinleitung der geklärten Abwässer in den Bodensee gewesen. Eine Kläranlage, die lediglich der Entlastung der kommunalen Kläranlage im Sinne einer Verbesserung der Abwassersituation diene, wäre nicht förderungsfähig gewesen. Da die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei die wesentlichen Voraussetzungen für die Förderungsgewährung, nämlich die Direkteinleitung und die Einhaltung des vorgeschriebenen CSB-Werts nicht eingehalten habe, sei die Förderung zur Gänze zurückzuzahlen. Da das Förderungsziel erwiesenermaßen nicht erreicht worden sei, sei ein Absehen von der Rückforderung nicht möglich. Zudem seien die vertraglich vorgesehenen Berichte und Gutachten zwecks Nachweises der Einhaltung der Förderungsbedingungen und Auflagen nicht vorgelegt worden.
Die beklagte Partei wendete zusammengefasst ein, die bewilligte Anlage sei konsensmäßig errichtet worden und habe eine außerordentlich hohe Reinigungsleistung erbracht. Der Bodensee habe sich inzwischen „völlig erholt". Mangels entsprechend einschlägiger Erfahrung seien die gewählten Einleitungswerte „utopisch", weshalb gegen die Bescheide der Wasserrechtsbehörde - hinsichtlich der CSB-Werte letztlich erfolglos - bis zum Verwaltungsgerichtshof vorgegangen worden sei. Wesentliches Förderungsziel sei nicht die Direkteinleitung in den Bodensee gewesen, sondern die Bereinigung des akuten Problems, das für die kommunale Abwasserreinigungsanlage infolge Überlastung entstanden sei. Die Durchleitung des vorgereinigten Abwassers in das Kanalnetz habe keine öffentlichen Interessen verletzt, zumal die Änderung des Konzepts in Übereinstimmung mit den Behörden vorgenommen worden sei. Da die Anlage ihren Zweck erfüllt habe, könne der Umstand der Indirekteinleitung keinen zureichenden Grund für den Widerruf des (gesamten) zur Auszahlung gelangten Förderungsbetrags abgeben. Es wäre unbillig, lediglich anhand von Formalkriterien die gesamte Förderung für rückzahlbar zu erachten. Eine allfällige Nichterfüllung von unwesentlichen Nebenbedingungen könne eine Rückforderung nicht rechtfertigen. Auch eine Anlage, die zu einer Indirekteinleitung in den Bodensee führte, wäre grundsätzlich förderungsfähig gewesen. Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren (samt gestaffelten Zinsen für den Zeitraum ab 31. 3. 2000) fast zur Gänze statt und wies nur ein Zinsenmehrbegehren von 0,73 % aus 261.818,42 EUR vom 9. 6. 2003 bis 24. 4. 2006 sowie von 0,23 % vom 27. 4. 2006 bis 10. 10. 2006 ab. Die beantragte Förderung sei nur im Hinblick auf das Erreichen eines CSB-Werts von 60 mg/l sowie die Direkteinleitung in den Bodensee gewährt worden. Bislang sei weder dieser Grenzwert erreicht worden, noch sei die Direkteinleitung erfolgt, wobei die Erreichung dieser Ziele zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gezählt habe. Allen Beteiligten sei bewusst gewesen, dass zur Erreichung eines CSB-Werts von 60 mg/l auch innerbetriebliche Maßnahmen notwendig sein würden. Da diese Maßnahmen nicht durchgeführt worden seien, sei das Förderungsziel verfehlt worden, zumal die Anlage nicht einmal in der Lage gewesen sei, die Produktionsabwässer auch nur vorzureinigen. Ungeachtet der Verbesserung der Gesamt- bzw der Abwassersituation sei der projektierte Erfolg nicht eingetreten. Eine Reduktion der Einlauffrachten, die in die öffentliche Kläranlage gelangten, stelle bestenfalls einen indirekten Beitrag zur See- bzw Gewässerreinhaltung dar, verlagere letztlich aber die Problematik der Abwasserentsorgung auf einen Dritten. Selbst wenn die Entsorgung entgeltlich erfolgt sei, stelle dies keine der beklagten Partei zurechenbare und nach dem Umweltförderungsgesetz förderungsfähige Maßnahme dar. Gemessen am projektierten ökologischen Erfolg sei der Förderungszweck eindeutig verfehlt worden. Es seien weder vorzeitig die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte (sogenannter „Vorzieheffekt"), noch geringere als die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte erreicht worden. Durch die mittlerweile erfolgte Betriebsstilllegung sei die Erreichung des Förderungsziels zur Gänze vereitelt. Die beklagte Partei sei zur Rückzahlung der gesamten Förderung zu verpflichten. Der Zinsenzuspruch gründe auf Punkt II der Allgemeinen Vertragsbedingungen bzw § 12 Abs 2 der Förderungsrichtlinien. Im Zeitraum 9. 6. 2003 bis 10. 10. 2007 (richtig wohl: „2006") seien die berechtigten Zinsen unter den begehrten 5,2 % gelegen, sodass das Zinsenmehrbegehren abzuweisen sei. Höhere als 5,2 % Zinsen hätten ab dem 11. 10. 2007 (richtig wohl: „2006") mangels Ausdehnung des Zinsenbegehrens nicht zugesprochen werden können.Die beklagte Partei wendete zusammengefasst ein, die bewilligte Anlage sei konsensmäßig errichtet worden und habe eine außerordentlich hohe Reinigungsleistung erbracht. Der Bodensee habe sich inzwischen „völlig erholt". Mangels entsprechend einschlägiger Erfahrung seien die gewählten Einleitungswerte „utopisch", weshalb gegen die Bescheide der Wasserrechtsbehörde - hinsichtlich der CSB-Werte letztlich erfolglos - bis zum Verwaltungsgerichtshof vorgegangen worden sei. Wesentliches Förderungsziel sei nicht die Direkteinleitung in den Bodensee gewesen, sondern die Bereinigung des akuten Problems, das für die kommunale Abwasserreinigungsanlage infolge Überlastung entstanden sei. Die Durchleitung des vorgereinigten Abwassers in das Kanalnetz habe keine öffentlichen Interessen verletzt, zumal die Änderung des Konzepts in Übereinstimmung mit den Behörden vorgenommen worden sei. Da die Anlage ihren Zweck erfüllt habe, könne der Umstand der Indirekteinleitung keinen zureichenden Grund für den Widerruf des (gesamten) zur Auszahlung gelangten Förderungsbetrags abgeben. Es wäre unbillig, lediglich anhand von Formalkriterien die gesamte Förderung für rückzahlbar zu erachten. Eine allfällige Nichterfüllung von unwesentlichen Nebenbedingungen könne eine Rückforderung nicht rechtfertigen. Auch eine Anlage, die zu einer Indirekteinleitung in den Bodensee führte, wäre grundsätzlich förderungsfähig gewesen. Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren (samt gestaffelten Zinsen für den Zeitraum ab 31. 3. 2000) fast zur Gänze statt und wies nur ein Zinsenmehrbegehren von 0,73 % aus 261.818,42 EUR vom 9. 6. 2003 bis 24. 4. 2006 sowie von 0,23 % vom 27. 4. 2006 bis 10. 10. 2006 ab. Die beantragte Förderung sei nur im Hinblick auf das Erreichen eines CSB-Werts von 60 mg/l sowie die Direkteinleitung in den Bodensee gewährt worden. Bislang sei weder dieser Grenzwert erreicht worden, noch sei die Direkteinleitung erfolgt, wobei die Erreichung dieser Ziele zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gezählt habe. Allen Beteiligten sei bewusst gewesen, dass zur Erreichung eines CSB-Werts von 60 mg/l auch innerbetriebliche Maßnahmen notwendig sein würden. Da diese Maßnahmen nicht durchgeführt worden seien, sei das Förderungsziel verfehlt worden, zumal die Anlage nicht einmal in der Lage gewesen sei, die Produktionsabwässer auch nur vorzureinigen. Ungeachtet der Verbesserung der Gesamt- bzw der Abwassersituation sei der projektierte Erfolg nicht eingetreten. Eine Reduktion der Einlauffrachten, die in die öffentliche Kläranlage gelangten, stelle bestenfalls einen indirekten Beitrag zur See- bzw Gewässerreinhaltung dar, verlagere letztlich aber die Problematik der Abwasserentsorgung auf einen Dritten. Selbst wenn die Entsorgung entgeltlich erfolgt sei, stelle dies keine der beklagten Partei zurechenbare und nach dem Umweltförderungsgesetz förderungsfähige Maßnahme dar. Gemessen am projektierten ökologischen Erfolg sei der Förderungszweck eindeutig verfehlt worden. Es seien weder vorzeitig die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte (sogenannter „Vorzieheffekt"), noch geringere als die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte erreicht worden. Durch die mittlerweile erfolgte Betriebsstilllegung sei die Erreichung des Förderungsziels zur Gänze vereitelt. Die beklagte Partei sei zur Rückzahlung der gesamten Förderung zu verpflichten. Der Zinsenzuspruch gründe auf Punkt römisch zwei der Allgemeinen Vertragsbedingungen bzw Paragraph 12, Absatz 2, der Förderungsrichtlinien. Im Zeitraum 9. 6. 2003 bis 10. 10. 2007 (richtig wohl: „2006") seien die berechtigten Zinsen unter den begehrten 5,2 % gelegen, sodass das Zinsenmehrbegehren abzuweisen sei. Höhere als 5,2 % Zinsen hätten ab dem 11. 10. 2007 (richtig wohl: „2006") mangels Ausdehnung des Zinsenbegehrens nicht zugesprochen werden können.
Das Berufungsgericht hob infolge Berufung der beklagten Partei das erstinstanzliche Urteil auf. Es verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es vertrat die Ansicht, es liege keine bloße Verlagerung der Abwasserbelastung auf die öffentliche Abwasserreinigungsanlage vor, da die Abwässer durch die geförderte Anlage innerbetrieblich vorgereinigt worden seien. Die Förderrichtlinien im Zusammenhalt mit der Abwasseremmissions-Verordnung (BGBl 1996/186) enthielten jedoch Hinweise darauf, dass tatsächlich lediglich Projekte zur Direkteinleitung förderbar seien. So ergebe sich aus der Abwasseremmissions-Verordnung, dass für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation kein Grenzwert gelte, § 8 Abs 1 der Förderungsrichtlinien aber auf Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte dieser Verordnung abstelle. Sollte diese Rechtsauffassung von der die Fördergelder gewährenden Stelle tatsächlich vertreten worden sein, sei davon auszugehen, dass die beklagte Partei die Förderung nicht erhalten hätte. Es komme daher wesentlich auf den hypothetischen Parteiwillen der die Förderungsgelder vergebenden Stelle an. In dieser Richtung fehlten allerdings Feststellungen. Dem - wenngleich sehr unpräzisen - Vorbringen der beklagten Partei in der Streitverhandlung vom 14. 12. 2007 sei entnehmbar, dass zu dieser Frage Zeugen angeboten wurden, sodass die Unterlassung der Einvernahme dieser Zeugen zur Aufhebung des Ersturteils wegen sekundärer Verfahrens- und Feststellungsmängel führe. Wären für eine Indirekteinleitung der Abwässer keine Förderungsmittel vergeben worden, müsste die gesamte Förderung rückforderbar sein. Die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens erwuchs mangels Anfechtung durch die klagende Partei in Rechtskraft.Das Berufungsgericht hob infolge Berufung der beklagten Partei das erstinstanzliche Urteil auf. Es verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es vertrat die Ansicht, es liege keine bloße Verlagerung der Abwasserbelastung auf die öffentliche Abwasserreinigungsanlage vor, da die Abwässer durch die geförderte Anlage innerbetrieblich vorgereinigt worden seien. Die Förderrichtlinien im Zusammenhalt mit der Abwasseremmissions-Verordnung (BGBl 1996/186) enthielten jedoch Hinweise darauf, dass tatsächlich lediglich Projekte zur Direkteinleitung förderbar seien. So ergebe sich aus der Abwasseremmissions-Verordnung, dass für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation kein Grenzwert gelte, Paragraph 8, Absatz eins, der Förderungsrichtlinien aber auf Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte dieser Verordnung abstelle. Sollte diese Rechtsauffassung von der die Fördergelder gewährenden Stelle tatsächlich vertreten worden sein, sei davon auszugehen, dass die beklagte Partei die Förderung nicht erhalten hätte. Es komme daher wesentlich auf den hypothetischen Parteiwillen der die Förderungsgelder vergebenden Stelle an. In dieser Richtung fehlten allerdings Feststellungen. Dem - wenngleich sehr unpräzisen - Vorbringen der beklagten Partei in der Streitverhandlung vom 14. 12. 2007 sei entnehmbar, dass zu dieser Frage Zeugen angeboten wurden, sodass die Unterlassung der Einvernahme dieser Zeugen zur Aufhebung des Ersturteils wegen sekundärer Verfahrens- und Feststellungsmängel führe. Wären für eine Indirekteinleitung der Abwässer keine Förderungsmittel vergeben worden, müsste die gesamte Förderung rückforderbar sein. Die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens erwuchs mangels Anfechtung durch die klagende Partei in Rechtskraft.