1. Die Möglichkeit der Rückforderung einer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags gewährten Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, hängt also von der Auslegung des Förderungsvertrags ab (RIS-Justiz RS0117564).
2. Im vorliegenden Fall hat die Förderungswerberin der vertraglich übernommenen Verpflichtung, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Förderungszeitraums eine Kopie des Lohnkontos zu übermitteln, jedenfalls nicht entsprochen. Dies würde auch dann gelten, wenn man - wie das Berufungsgericht - ohne entsprechende Grundlage in den erstgerichtlichen Feststellungen davon ausginge, dass die Förderungswerberin eine positive Sendebestätigung in Händen hielte. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung reist ein Telefax auf Gefahr des Versenders (Born, Übermittlungsrisiko beim Telefax, RdW 1995, 131; Rummel in Rummel, ABGB3 § 862a Rz 3; Rummel, ÖBA 1996, 77; JBl 1999, 252; ebenso für eine Telefaxeingabe an das Gericht 7 Ob 94/04f = SZ 2004/84). Anderes würde nur bei einer erwiesenen Störung des Empfangsgeräts gelten, weil diese in den Risikobereich des Empfängers fällt (Rummel in Rummel, ABGB3 § 862a Rz 3 mwN).2. Im vorliegenden Fall hat die Förderungswerberin der vertraglich übernommenen Verpflichtung, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Förderungszeitraums eine Kopie des Lohnkontos zu übermitteln, jedenfalls nicht entsprochen. Dies würde auch dann gelten, wenn man - wie das Berufungsgericht - ohne entsprechende Grundlage in den erstgerichtlichen Feststellungen davon ausginge, dass die Förderungswerberin eine positive Sendebestätigung in Händen hielte. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung reist ein Telefax auf Gefahr des Versenders (Born, Übermittlungsrisiko beim Telefax, RdW 1995, 131; Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 862 a, Rz 3; Rummel, ÖBA 1996, 77; JBl 1999, 252; ebenso für eine Telefaxeingabe an das Gericht 7 Ob 94/04f = SZ 2004/84). Anderes würde nur bei einer erwiesenen Störung des Empfangsgeräts gelten, weil diese in den Risikobereich des Empfängers fällt (Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 862 a, Rz 3 mwN).
3. Die Verpflichtung zur Vorlage des Lohnkontos ist auch durchaus sachgerecht, ermöglicht doch nur diese dem AMS die Überprüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung. Weil dieser Zweck nur durch tatsächlichen Zugang der Unterlagen erreicht werden kann, ist in der Auslegung der Förderungsvereinbarung durch das Erstgericht weder eine Sittenwidrigkeit noch eine gröbliche Benachteiligung der Förderungswerberin zu erblicken. Auch für eine Qualifikation der Rückzahlungsverpflichtung als Vertragsstrafe besteht nicht der geringste Anlass, hat doch die Nichteinhaltung der vereinbarungsgemäß übernommenen Verpflichtungen durch die Förderungswerberin bloß den Wegfall der gewissermaßen als „Gegenleistung" gewährten Förderung und somit die Rückzahlungspflicht, nicht aber eine darüber hinausgehende Sanktion zur Folge. Im Übrigen wäre es der Förderungswerberin frei gestanden, sich durch entsprechende Nachfrage beim AMS vom Eingang der Unterlagen zu vergewissern.
4.1. Auch aus der Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 Ob 11/06z bildenden Bestimmung des § 38 AMSG ist für den Rechtsstandpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen. Nach dieser Bestimmung ist anlässlich der Gewährung einer Beihilfe zu vereinbaren, dass der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist (§ 38 Abs 1 AMSG). Nach § 38 Abs 2 AMSG können Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen oder unberechtigt bezogener Leistungen nach dem ArbeitslosenversicherungsG 1977 auf Beihilfen mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Empfänger die Hälfte der Leistung frei bleiben muss.4.1. Auch aus der Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 Ob 11/06z bildenden Bestimmung des Paragraph 38, AMSG ist für den Rechtsstandpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen. Nach dieser Bestimmung ist anlässlich der Gewährung einer Beihilfe zu vereinbaren, dass der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist (Paragraph 38, Absatz eins, AMSG). Nach Paragraph 38, Absatz 2, AMSG können Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen oder unberechtigt bezogener Leistungen nach dem ArbeitslosenversicherungsG 1977 auf Beihilfen mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Empfänger die Hälfte der Leistung frei bleiben muss.
4.2. Diese Bestimmung entspricht wörtlich dem bisherigen § 24 Abs 4 und 5 AMFG (Erläut RV AMSG 1468 18. GP 39). Die entsprechenden Regelungen des AMFG wurden ihrerseits mit der 13. Novelle zum AMFG BGBl 1987/616 eingefügt. Nach den Materialien zu dieser Novelle (283 BlgNR 17. GP 7) soll durch diese Bestimmungen hinsichtlich der Rückforderung von Individualbeihilfen und von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dieselbe Regelung wie im ArbeitslosenversicherungsG vorgesehen werden. Daraus ergibt sich aber zweifelsfrei die Absicht des historischen Gesetzgebers, wonach die Aufrechnungsbeschränkung lediglich für Individualbeihilfen Geltung haben sollte. Dies ergibt sich auch aus systematischen Erwägungen, zeigt doch die Beschränkung lediglich der Aufrechenbarkeit (nicht der Rückforderbarkeit als solcher), dass der Gesetzgeber damit offenbar den laufenden Lebensunterhalt des Förderungsempfängers sicherstellen will. Diese Überlegung lässt sich aber auf ein Unternehmen, das Förderungen bezieht, nicht übertragen.4.2. Diese Bestimmung entspricht wörtlich dem bisherigen Paragraph 24, Absatz 4 und 5 AMFG (Erläut Regierungsvorlage AMSG 1468 18. Gesetzgebungsperiode 39). Die entsprechenden Regelungen des AMFG wurden ihrerseits mit der 13. Novelle zum AMFG BGBl 1987/616 eingefügt. Nach den Materialien zu dieser Novelle (283 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 7) soll durch diese Bestimmungen hinsichtlich der Rückforderung von Individualbeihilfen und von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dieselbe Regelung wie im ArbeitslosenversicherungsG vorgesehen werden. Daraus ergibt sich aber zweifelsfrei die Absicht des historischen Gesetzgebers, wonach die Aufrechnungsbeschränkung lediglich für Individualbeihilfen Geltung haben sollte. Dies ergibt sich auch aus systematischen Erwägungen, zeigt doch die Beschränkung lediglich der Aufrechenbarkeit (nicht der Rückforderbarkeit als solcher), dass der Gesetzgeber damit offenbar den laufenden Lebensunterhalt des Förderungsempfängers sicherstellen will. Diese Überlegung lässt sich aber auf ein Unternehmen, das Förderungen bezieht, nicht übertragen.
4.3. Im Übrigen kann § 38 Abs 1 AMSG auch als Umschreibung lediglich des Mindestumfangs der zu vereinbarenden Sanktionen verstanden werden, die einer weitergehenden Absicherung der Erfüllung der vom Förderungswerber übernommenen Verpflichtungen durch die Vereinbarung weiterer Rückforderungsfälle nicht entgegensteht. Eine derartige vertragliche effektive Sanktionsbewehrung der auch im öffentlichen Interesse dringend gebotenen Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen jedenfalls zulässig. Somit kann aus § 38 AMSG keine Beschränkung des Rückforderungsanspruchs der klagenden Partei abgeleitet werden. Damit war aber in Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes das zutreffende Ersturteil wiederherzustellen.4.3. Im Übrigen kann Paragraph 38, Absatz eins, AMSG auch als Umschreibung lediglich des Mindestumfangs der zu vereinbarenden Sanktionen verstanden werden, die einer weitergehenden Absicherung der Erfüllung der vom Förderungswerber übernommenen Verpflichtungen durch die Vereinbarung weiterer Rückforderungsfälle nicht entgegensteht. Eine derartige vertragliche effektive Sanktionsbewehrung der auch im öffentlichen Interesse dringend gebotenen Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen jedenfalls zulässig. Somit kann aus Paragraph 38, AMSG keine Beschränkung des Rückforderungsanspruchs der klagenden Partei abgeleitet werden. Damit war aber in Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes das zutreffende Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.