Rechtssatz RS0119077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119077
Entscheidungsdatum
14.02.2017
Rechtssatz
Zwar räumt § 15 Abs 2 GSchG dem Angeklagten und dem Staatsanwalt das Recht ein, bis zum Beginn der Vernehmung über den Inhalt der Anklage bei substantiierten Zweifeln an der Befähigung eines Laienrichters erfolgreich dessen Enthebung durch den Vorsitzenden zu beantragen. Nichtigkeitsrelevanz aus Z 1 ergibt sich allerdings daraus nicht, weil für diesen Nichtigkeitsgrund bloße Zweifel nicht genügen. Allerdings kann ein abgewiesener Ablehnungsantrag aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO überprüft werden.Zwar räumt Paragraph 15, Absatz 2, GSchG dem Angeklagten und dem Staatsanwalt das Recht ein, bis zum Beginn der Vernehmung über den Inhalt der Anklage bei substantiierten Zweifeln an der Befähigung eines Laienrichters erfolgreich dessen Enthebung durch den Vorsitzenden zu beantragen. Nichtigkeitsrelevanz aus Ziffer eins, ergibt sich allerdings daraus nicht, weil für diesen Nichtigkeitsgrund bloße Zweifel nicht genügen. Allerdings kann ein abgewiesener Ablehnungsantrag aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO überprüft werden.
Entscheidungstexte
- 15 Os 45/04
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 15 Os 45/04
- 13 Os 61/09h
Entscheidungstext OGH 23.07.2009 13 Os 61/09h
Vgl; Beisatz: Der konkreten Bestellung (§ 14 Abs 1 erster Satz GSchG) ist die Dienstliste - gegebenenfalls in der nach den hiefür vorgesehenen Verfahrensbestimmungen von den dazu berufenen Entscheidungsträgern geänderter Form - zu Grunde zu legen, womit eine Rüge nach § 345 Abs 1 Z 1 StPO nicht auf die Behauptung gegründet werden kann, ein in Entsprechung der Dienstliste herangezogener Geschworener sei, zu Unrecht in diese aufgenommen worden. (T1)
- 11 Os 151/16i
Entscheidungstext OGH 14.02.2017 11 Os 151/16i
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119077
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20040527_OGH0002_0150OS00045_0400000_002