Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0119077×

Rechtssatz RS0119077

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0119077

Entscheidungsdatum

14.02.2017

Rechtssatz

Zwar räumt Paragraph 15, Absatz 2, GSchG dem Angeklagten und dem Staatsanwalt das Recht ein, bis zum Beginn der Vernehmung über den Inhalt der Anklage bei substantiierten Zweifeln an der Befähigung eines Laienrichters erfolgreich dessen Enthebung durch den Vorsitzenden zu beantragen. Nichtigkeitsrelevanz aus Ziffer eins, ergibt sich allerdings daraus nicht, weil für diesen Nichtigkeitsgrund bloße Zweifel nicht genügen. Allerdings kann ein abgewiesener Ablehnungsantrag aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO überprüft werden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 45/04
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 15 Os 45/04
  • 13 Os 61/09h
    Entscheidungstext OGH 23.07.2009 13 Os 61/09h
    Vgl; Beisatz: Der konkreten Bestellung (§ 14 Abs 1 erster Satz GSchG) ist die Dienstliste - gegebenenfalls in der nach den hiefür vorgesehenen Verfahrensbestimmungen von den dazu berufenen Entscheidungsträgern geänderter Form - zu Grunde zu legen, womit eine Rüge nach § 345 Abs 1 Z 1 StPO nicht auf die Behauptung gegründet werden kann, ein in Entsprechung der Dienstliste herangezogener Geschworener sei, zu Unrecht in diese aufgenommen worden. (T1)
  • 11 Os 151/16i
    Entscheidungstext OGH 14.02.2017 11 Os 151/16i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119077

Im RIS seit

26.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20040527_OGH0002_0150OS00045_0400000_002